Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Umbruch<br />
Die Herbstaussaat von Ackerkulturen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr<br />
bestimmt sind (inkl. dem Anbau von Zwischenfrüchten), kann ab dem<br />
15. Juli vorbereitet und durchgeführt werden, soweit dies aus ackerbaulichen<br />
Gründen erforderlich ist. Eine Beweidung im Rahmen der traditionellen<br />
Wandertierhaltung ist ebenfalls ab dem 15. Juli möglich. In diesen beiden<br />
Fällen ist keine Anzeige beim Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten<br />
notwendig. Nicht zulässig ist der Umbruch einer aus der landwirtschaftlichen<br />
Erzeugung genommenen Fläche im Herbst, wenn sie im nächsten<br />
Jahr wieder aus der Produktion genommen wird.<br />
Hinweis:<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der<br />
Mindestpflege § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG zu beachten<br />
sind.<br />
Mehrjähriges Mulchen kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung<br />
ökologisch besonders wertvoller Lebensräume wie Nass- und<br />
Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen, Magerrasen oder Borstgrasrasen<br />
führen.<br />
Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Lebensräume ist nach § 30<br />
BNatSchG unzulässig. Zudem ist das Verschlechterungsverbot<br />
(§§ 33, 34 BNatSchG) in Natura 2000 Gebieten zu beachten.<br />
Die Beeinträchtigung besonders wertvoller Lebensräume durch<br />
mehrjähriges Mulchen von Flächen in Natura 2000 Gebieten kann als<br />
<strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Verstoß gegen die Verpflichtungen der Vogelschutz-<br />
bzw. FFH-Richtlinie geahndet werden (vgl. Kapitel IV,<br />
Nr. 1.1.2)<br />
4. lanDschaftselemente<br />
Landschaftselemente erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und<br />
Naturschutz. Aus Sicht der Artenvielfalt haben sie in der Agrarlandschaft<br />
häufig eine herausragende Bedeutung, indem sie besondere Lebensräume<br />
bieten. Gleichzeitig sind sie eine Bereicherung des Landschaftsbildes.<br />
Verbot der Beseitigung<br />
CC-Landschaftselemente<br />
Es ist daher verboten, folgende <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-relevante Landschaftselemente<br />
ganz oder teilweise zu beseitigen:<br />
) Hecken: Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen<br />
bewachsen sind (Sträucher mit und ohne Baumanteil), einschließlich<br />
kleiner nicht mit Gehölzen bewachsener Abschnitte ab einer Min<br />
destlänge von 10 m. Die durchschnittliche Breite darf max. 10 m<br />
nicht überschreiten. Verbuschte Waldränder sind keine Hecken.<br />
) Baumreihen: Reihen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen<br />
in linearer Anordnung, die aus mindestens fünf Bäumen bestehen<br />
und eine Länge von mindestens 50 m aufweisen. Somit fallen Obst<br />
bäume und Schalenfruchtkulturen nicht unter das Beseitigungsverbot.