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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 18<br />

Umbruch<br />

Die Herbstaussaat von Ackerkulturen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr<br />

bestimmt sind (inkl. dem Anbau von Zwischenfrüchten), kann ab dem<br />

15. Juli vorbereitet und durchgeführt werden, soweit dies aus ackerbaulichen<br />

Gründen erforderlich ist. Eine Beweidung im Rahmen der traditionellen<br />

Wandertierhaltung ist ebenfalls ab dem 15. Juli möglich. In diesen beiden<br />

Fällen ist keine Anzeige beim Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten<br />

notwendig. Nicht zulässig ist der Umbruch einer aus der landwirtschaftlichen<br />

Erzeugung genommenen Fläche im Herbst, wenn sie im nächsten<br />

Jahr wieder aus der Produktion genommen wird.<br />

Hinweis:<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der<br />

Mindestpflege § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG zu beachten<br />

sind.<br />

Mehrjähriges Mulchen kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

ökologisch besonders wertvoller Lebensräume wie Nass- und<br />

Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen, Magerrasen oder Borstgrasrasen<br />

führen.<br />

Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Lebensräume ist nach § 30<br />

BNatSchG unzulässig. Zudem ist das Verschlechterungsverbot<br />

(§§ 33, 34 BNatSchG) in Natura 2000 Gebieten zu beachten.<br />

Die Beeinträchtigung besonders wertvoller Lebensräume durch<br />

mehrjähriges Mulchen von Flächen in Natura 2000 Gebieten kann als<br />

<strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Verstoß gegen die Verpflichtungen der Vogelschutz-<br />

bzw. FFH-Richtlinie geahndet werden (vgl. Kapitel IV,<br />

Nr. 1.1.2)<br />

4. lanDschaftselemente<br />

Landschaftselemente erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und<br />

Naturschutz. Aus Sicht der Artenvielfalt haben sie in der Agrarlandschaft<br />

häufig eine herausragende Bedeutung, indem sie besondere Lebensräume<br />

bieten. Gleichzeitig sind sie eine Bereicherung des Landschaftsbildes.<br />

Verbot der Beseitigung<br />

CC-Landschaftselemente<br />

Es ist daher verboten, folgende <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-relevante Landschaftselemente<br />

ganz oder teilweise zu beseitigen:<br />

) Hecken: Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen<br />

bewachsen sind (Sträucher mit und ohne Baumanteil), einschließlich<br />

kleiner nicht mit Gehölzen bewachsener Abschnitte ab einer Min<br />

destlänge von 10 m. Die durchschnittliche Breite darf max. 10 m<br />

nicht überschreiten. Verbuschte Waldränder sind keine Hecken.<br />

) Baumreihen: Reihen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen<br />

in linearer Anordnung, die aus mindestens fünf Bäumen bestehen<br />

und eine Länge von mindestens 50 m aufweisen. Somit fallen Obst­<br />

bäume und Schalenfruchtkulturen nicht unter das Beseitigungsverbot.

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