Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Seite | 40<br />
Hinweis:<br />
Bei Biogasanlagen ist zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen<br />
das Biogashandbuch Bayern, Materialienband Kapitel 2.2.4 Wasserwirtschaft,<br />
zu beachten. Die Informationen sind im Internet abrufbar<br />
unter:<br />
www.lfu.bayern.de/abfall/biogashandbuch/index.htm<br />
5. regelungen zum pflanzenschutz<br />
Betroffen sind alle Antragsteller, in deren Betrieb <br />
Pflanzenschutzmittel angewendet werden<br />
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 regelt unmittelbar das Inverkehrbringen<br />
sowie die Richtlinie 2009/128/EG die grundsätzlichen Bedingungen für die<br />
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die EU-Vorgaben wurden in<br />
Deutschland im Pflanzenschutzgesetz umgesetzt. Ergänzende Bestimmungen<br />
enthalten die darauf beruhenden nationalen Verordnungen.<br />
5.1 Anwendungsbestimmungen<br />
Nach dem Pflanzenschutzgesetz ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<br />
nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Betriebe haben bei der Anwendung<br />
von Pflanzenschutzmitteln, unabhängig davon, ob dies in Eigenoder<br />
Fremdleistung erbracht wird, folgende Anforderungen einzuhalten:<br />
Sachkundenachweis<br />
Sachkundenachweis aus<br />
anderen EU-<br />
Mitgliedsstaaten<br />
Auszubildende<br />
Prüfplakette<br />
Anwendungsgebiete und<br />
-bestimmungen<br />
) Der Anwender muss sachkundig sein. Diese Sachkunde muss er der<br />
zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen kön nen, zum Beispiel<br />
durch einen entspre chenden Berufsabschluss oder eine bestandene<br />
Sachkundeprüfung (Sachkundenachweis).<br />
) Auch eine Berufsausbildung, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat<br />
absolviert worden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die<br />
nötige Sachkunde beinhalten. Soll in einem Betrieb die Anwendung<br />
von Pflanzenschutzmitteln durch einen Staatsangehörigen eines anderen<br />
Mitgliedstaats erfolgen, wird empfohlen, vorher Kontakt mit<br />
dem zuständigen Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten<br />
aufzunehmen, um das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu klären.<br />
) Die Anwendung von Pflanzen schutzmitteln durch einen Auszubilden<br />
den ist zulässig, wenn dieser durch eine sachkundige Person ange<br />
leitet und beaufsichtigt wird. Zulässig ist auch die Durchführung ein<br />
facher Hilfstätigkeiten durch Personen ohne Sachkunde unter Ver<br />
antwortung und Aufsicht durch einen Sachkundigen.<br />
) Im Gebrauch befindliche Spritz- und Sprüh geräte, mit denen Pflan<br />
zenschutzmittel angewendet werden, müssen regelmäßig überprüft<br />
werden und über eine gültige Prüfplakette verfügen.<br />
) Die in der Gebrauchsanleitung beschriebe nen Anwendungsgebie<br />
te (Schadorganis mus und Pflanze oder Pflanzenerzeugnis) und Auf<br />
lagen bzw. Anwendungsbestimmungen (z. B. maximale Aufwand