27.04.2014 Aufrufe

Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

­<br />

­<br />

­<br />

­<br />

­<br />

­<br />

­<br />

Seite | 40<br />

Hinweis:<br />

Bei Biogasanlagen ist zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen<br />

das Biogashandbuch Bayern, Materialienband Kapitel 2.2.4 Wasserwirtschaft,<br />

zu beachten. Die Informationen sind im Internet abrufbar<br />

unter:<br />

www.lfu.bayern.de/abfall/biogashandbuch/index.htm<br />

5. regelungen zum pflanzenschutz<br />

Betroffen sind alle Antragsteller, in deren Betrieb <br />

Pflanzenschutzmittel angewendet werden<br />

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 regelt unmittelbar das Inverkehrbringen<br />

sowie die Richtlinie 2009/128/EG die grundsätzlichen Bedingungen für die<br />

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die EU-Vorgaben wurden in<br />

Deutschland im Pflanzenschutzgesetz umgesetzt. Ergänzende Bestimmungen<br />

enthalten die darauf beruhenden nationalen Verordnungen.<br />

5.1 Anwendungsbestimmungen<br />

Nach dem Pflanzenschutzgesetz ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<br />

nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Betriebe haben bei der Anwendung<br />

von Pflanzenschutzmitteln, unabhängig davon, ob dies in Eigenoder<br />

Fremdleistung erbracht wird, folgende Anforderungen einzuhalten:<br />

Sachkundenachweis<br />

Sachkundenachweis aus<br />

anderen EU-<br />

Mitgliedsstaaten<br />

Auszubildende<br />

Prüfplakette<br />

Anwendungsgebiete und<br />

-bestimmungen<br />

) Der Anwender muss sachkundig sein. Diese Sachkunde muss er der<br />

zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen kön nen, zum Beispiel<br />

durch einen entspre chenden Berufsabschluss oder eine bestandene<br />

Sachkundeprüfung (Sachkundenachweis).<br />

) Auch eine Berufsausbildung, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat<br />

absolviert worden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die<br />

nötige Sachkunde beinhalten. Soll in einem Betrieb die Anwendung<br />

von Pflanzenschutzmitteln durch einen Staatsangehörigen eines anderen<br />

Mitgliedstaats erfolgen, wird empfohlen, vorher Kontakt mit<br />

dem zuständigen Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten<br />

aufzunehmen, um das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu klären.<br />

) Die Anwendung von Pflanzen schutzmitteln durch einen Auszubilden<br />

den ist zulässig, wenn dieser durch eine sachkundige Person ange<br />

leitet und beaufsichtigt wird. Zulässig ist auch die Durchführung ein<br />

facher Hilfstätigkeiten durch Personen ohne Sachkunde unter Ver<br />

antwortung und Aufsicht durch einen Sachkundigen.<br />

) Im Gebrauch befindliche Spritz- und Sprüh geräte, mit denen Pflan<br />

zenschutzmittel angewendet werden, müssen regelmäßig überprüft<br />

werden und über eine gültige Prüfplakette verfügen.<br />

) Die in der Gebrauchsanleitung beschriebe nen Anwendungsgebie<br />

te (Schadorganis mus und Pflanze oder Pflanzenerzeugnis) und Auf<br />

lagen bzw. Anwendungsbestimmungen (z. B. maximale Aufwand­

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!