Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite | 51<br />
Kennzeichnung von nach dem 31. Dezember 2009 geborenen Schafen<br />
und Ziegen:<br />
Nach dem 31. Dezember 2009 in Deutschland geborene Schafe und Ziegen<br />
sind durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt,<br />
spätestens vor dem Verlassen des Geburtsbetriebs grundsätzlich mit einem<br />
elektronischen Kennzeichen (Ohrmarken-Transponder oder Bolus-Trans<br />
ponder) und einem nichtelektronischen Kennzeichen (Ohrmarke, Fuß<br />
fessel) individuell zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.<br />
Im Falle von Schafen und Ziegen, die nur innerhalb von Deutschland,<br />
nicht aber innergemeinschaftlich ver bracht werden, ist<br />
Elektronisches und<br />
nichtelektronisches<br />
Kennzeichen<br />
Verbringung innerhalb<br />
Deutschlands<br />
) neben dem Ohrmarken-Transponder oder Bolus-Transponder als<br />
erstem Kennzeichen eine Ohrtätowierung als zweites Kennzeichen<br />
zulässig,<br />
) neben der Ohrmarke als erstem Kennzeichen ein Fußfessel-Trans<br />
ponder als zweites Kennzeichen zulässig.<br />
Die Ohrmarken (nichtelektronisch, elektronisch) müssen auf der Vorderseite<br />
die Angaben „DE“ (für Deutschland) und einen individuellen Code mit 12<br />
Ziffern (Tierartenkenncode „01“, Bundesland – zweistellig-, individuelle<br />
Nummer – achtstellig) in deutlich lesbarer, unauslöschlicher und fälschungssicherer<br />
Schrift tragen; die Ohrmarke darf zudem nicht wiederverwendbar<br />
sein. Die Codierung der elektronischen Ohrmarke, des Bolus-Transponders<br />
bzw. des Fußfessel-Transponders muss die sichtbaren Angaben der Ohrmarke<br />
enthalten. Weitere Details sind bei der Veterinärverwaltung bzw. der<br />
Regionalstelle zu erfragen.<br />
Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung vorgesehen sind, weniger als zwölf<br />
Monate alt sind und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die<br />
Ausfuhr bestimmt sind, können mit einer nur einmal verwendbaren Ohrmarke<br />
gekennzeichnet werden. Diese trägt auf der Vorderseite in deutlich<br />
lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund folgende Angaben: „DE“ (für<br />
Deutschland), das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen<br />
des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben<br />
Ziffern der Registriernummer des Geburtsbetriebes.<br />
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt,<br />
spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb,<br />
durchzuführen oder durchführen zu lassen.<br />
Schlachttiere<br />
Kennzeichnungsfrist<br />
Die Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen aus anderen EU-Mitgliedstaaten<br />
steht der Kennzeichnung in Deutschland gleich, d. h. diese Tiere<br />
brauchen nicht erneut gekennzeichnet zu werden.<br />
Nach dem 31. Dezember 2009 aus einem Drittland eingeführte Schafe<br />
oder Ziegen sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb<br />
von vierzehn Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens vor<br />
dem Verlassen des Betriebs zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen,<br />
es sei denn, es handelt sich um Schlachttiere, die unter Beachtung von § 33<br />
der BmTierSSchV unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden (s. o.).