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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 51<br />

Kennzeichnung von nach dem 31. Dezember 2009 geborenen Schafen<br />

und Ziegen:<br />

Nach dem 31. Dezember 2009 in Deutschland geborene Schafe und Ziegen<br />

sind durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt,<br />

spätestens vor dem Verlassen des Geburtsbetriebs grundsätzlich mit einem<br />

elektronischen Kennzeichen (Ohrmarken-Transponder oder Bolus-Trans<br />

ponder) und einem nichtelektronischen Kennzeichen (Ohrmarke, Fuß<br />

fessel) individuell zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.<br />

Im Falle von Schafen und Ziegen, die nur innerhalb von Deutschland,<br />

nicht aber innergemeinschaftlich ver bracht werden, ist<br />

Elektronisches und<br />

nichtelektronisches<br />

Kennzeichen<br />

Verbringung innerhalb<br />

Deutschlands<br />

) neben dem Ohrmarken-Transponder oder Bolus-Transponder als<br />

erstem Kennzeichen eine Ohrtätowierung als zweites Kennzeichen<br />

zulässig,<br />

) neben der Ohrmarke als erstem Kennzeichen ein Fußfessel-Trans<br />

ponder als zweites Kennzeichen zulässig.<br />

Die Ohrmarken (nichtelektronisch, elektronisch) müssen auf der Vorderseite<br />

die Angaben „DE“ (für Deutschland) und einen individuellen Code mit 12<br />

Ziffern (Tierartenkenncode „01“, Bundesland – zweistellig-, individuelle<br />

Nummer – achtstellig) in deutlich lesbarer, unauslöschlicher und fälschungssicherer<br />

Schrift tragen; die Ohrmarke darf zudem nicht wiederverwendbar<br />

sein. Die Codierung der elektronischen Ohrmarke, des Bolus-Transponders<br />

bzw. des Fußfessel-Transponders muss die sichtbaren Angaben der Ohrmarke<br />

enthalten. Weitere Details sind bei der Veterinärverwaltung bzw. der<br />

Regionalstelle zu erfragen.<br />

Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung vorgesehen sind, weniger als zwölf<br />

Monate alt sind und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die<br />

Ausfuhr bestimmt sind, können mit einer nur einmal verwendbaren Ohrmarke<br />

gekennzeichnet werden. Diese trägt auf der Vorderseite in deutlich<br />

lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund folgende Angaben: „DE“ (für<br />

Deutschland), das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen<br />

des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben<br />

Ziffern der Registriernummer des Geburtsbetriebes.<br />

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt,<br />

spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb,<br />

durchzuführen oder durchführen zu lassen.<br />

Schlachttiere<br />

Kennzeichnungsfrist<br />

Die Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen aus anderen EU-Mitgliedstaaten<br />

steht der Kennzeichnung in Deutschland gleich, d. h. diese Tiere<br />

brauchen nicht erneut gekennzeichnet zu werden.<br />

Nach dem 31. Dezember 2009 aus einem Drittland eingeführte Schafe<br />

oder Ziegen sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb<br />

von vierzehn Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens vor<br />

dem Verlassen des Betriebs zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen,<br />

es sei denn, es handelt sich um Schlachttiere, die unter Beachtung von § 33<br />

der BmTierSSchV unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden (s. o.).

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