Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite 91<br />
Dauerkulturen: Nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von<br />
mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Rebund<br />
Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.<br />
Einzelanordnungen: Einzelfallbezogene, zu beachtende Maßnahmen, die dem Betriebsinhaber von der jeweils<br />
zuständigen Behörde mitgeteilt wurden bzw. werden.<br />
Flächenbezogene Agrarumweltmaßnahmen: Zu den flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen zählen:<br />
) <strong>Bayerische</strong>s Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) ohne die Maßnahme 4.5 (A49) „Sommerweidehal<br />
tung für Rinder“ (Weide prämie) und die Maßnahme 5.1 (A51) „Heckenpflegeprämie“,<br />
) <strong>Bayerische</strong>s Vertragsnaturschutzpro gramm (VNP/EA).<br />
Flächenbezogene Fördermaßnahmen des ländlichen Raums: Zu den flächenbe zogenen Fördermaß<br />
nahmen des ländlichen Raums zählen:<br />
) Ausgleichszulage in benachteiligten Ge bieten (AGZ),<br />
) <strong>Bayerische</strong>s Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) ohne die Maßnahme 4.5 (A49) „Sommerweidehal<br />
tung für Rinder“ (Weide prämie) und die Maßnahme 5.1 (A51) „Heckenpflegeprämie“,<br />
) <strong>Bayerische</strong>s Vertragsnaturschutzpro gramm (VNP/EA).<br />
Freilandflächen: Die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig<br />
von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen,<br />
Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflä<br />
chen (§ 2 Ziff. 15 PflSchG).<br />
Frühe Sommerkulturen: Sommergetreide (mit Ausnahme von Mais und Hirse), Erbsen, Ackerbohnen, Süßlupinen,<br />
sonstige Hülsenfrüchte (mit Ausnahme von Sojabohnen), Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf,<br />
Körnerhanf, Leindotter, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth,<br />
Quinoa, Klee, Kleegras, Luzerne, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Radieschen,<br />
Rettich, Salate, Möhren, Petersilie, Pastinaken, Spinat, Einsaat von freiwillig stillgelegter Ackerfläche<br />
insbesondere im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen.<br />
Futtermittelunternehmen: Alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind<br />
oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung,<br />
Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur<br />
Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern.<br />
Futtermittelunternehmer: Die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass<br />
die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen<br />
erfüllt werden.<br />
Grünland: Flächen auf denen Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland<br />
handeln kann. Hierzu zählt auch Dauergrünland.<br />
Klärschlamm: Klärschlamm ist der bei der Abwasserbehandlung anfallende Schlamm. Er kann entwässert<br />
oder getrocknet sein. Klärschlammgemische mit anderen Stoffen z. B. Gülle, Stroh, Baumrinde oder Sägemehl<br />
sowie Klärschlammkomposte gelten ebenfalls als Klärschlamm. Auch Schlamm (sog. Fäkalschlamm)<br />
aus Kleinkläranlagen (z. B. hofeigene Dreikammerausfaulgruben) sowie Schlamm-Humussubstrat, das in<br />
biologischen Systemen z. B. Schilfkläranlagen anfällt, ist Klärschlamm. Unbehandelte Grau- und Fäkalabwässer<br />
sowie Biokomposte sind kein Klärschlamm und unterliegen nicht den Anforderungen der EU-Klärschlammrichtlinie.<br />
<strong>Landwirtschaft</strong>liche Fläche: Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen einschließlich<br />
Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden.