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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 76<br />

benstag faseriges Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes<br />

Futter zur freien Aufnahme anzubieten sowie bei Kälbern bis zu einem Gewicht<br />

von 70 Kilogramm ein Eisengehalt der Milchaustauschertränke von<br />

mind. 30 Milligramm je Kilogramm zu belegen.<br />

Wasser<br />

Jedes über zwei Wochen alte Kalb muss jederzeit Zugang zu Wasser in<br />

ausreichender Menge und Qualität haben.<br />

11.2.5 Kontrolle und Vorsorge durch den Tierhalter<br />

Kälber erfordern eine intensivere Beobachtung als unter „Regelungen über<br />

den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere“ für die allgemeine Tierhaltung beschrieben.<br />

Eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person muss<br />

das Befinden der Kälber<br />

) bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich,<br />

) bei Weidehaltung mindestens einmal täglich<br />

überprüfen.<br />

Verbote<br />

11.2.6 Verbote<br />

Es ist verboten:<br />

) Kälber in ständiger Dunkelheit zu halten.<br />

) Kälber anzubinden oder anderweitig festzulegen. Bei Gruppenhal<br />

tung ist jedoch das Anbinden der Kälber für jeweils längstens eine<br />

Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch oder Milchaustauschertränke<br />

zulässig, sofern die Vorrichtungen zum Anbinden den Kälbern<br />

keine Schmerzen oder vermeid bare Schäden bereiten und die Tiere<br />

sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen können.<br />

Etwaige Anbindevorrichtungen sind wöchentlich zu prüfen und ggf.<br />

zu regulieren.<br />

) Maulkörbe zu verwenden.<br />

11.3 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von<br />

Schweinen<br />

Betroffen sind alle Antragsteller, die Schweine zum Zwecke der<br />

Aufzucht und/oder der Mast halten<br />

Es sind die bereits dargestellten allgemeinen Regelungen über den Schutz<br />

landwirtschaftlicher Nutztiere sowie die nachfolgend erläuterten Anforderungen<br />

an die Haltung von Schweinen zu beachten.<br />

Sichtkontakt<br />

Liegeplatz<br />

11.3.1 Haltungseinrichtungen für Schweine<br />

Allgemeine Beschaffenheit<br />

) Einzeln gehaltene Schweine müssen mit Ausnahme von Abferkel<br />

buchten Sichtkontakt zu anderen Schwei nen haben können. Sie<br />

müssen gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinle gen<br />

und eine natürliche Körperhaltung ein nehmen können.<br />

) Allen Schweinen muss ein Liegeplatz zur Verfügung stehen, der ge­<br />

eignet, größen- und temperaturmäßig angemessen und sauber ist<br />

sowie über ein angemessenes Ableitungssystem verfügt.

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