Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<br />
<br />
Seite | 76<br />
benstag faseriges Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes<br />
Futter zur freien Aufnahme anzubieten sowie bei Kälbern bis zu einem Gewicht<br />
von 70 Kilogramm ein Eisengehalt der Milchaustauschertränke von<br />
mind. 30 Milligramm je Kilogramm zu belegen.<br />
Wasser<br />
Jedes über zwei Wochen alte Kalb muss jederzeit Zugang zu Wasser in<br />
ausreichender Menge und Qualität haben.<br />
11.2.5 Kontrolle und Vorsorge durch den Tierhalter<br />
Kälber erfordern eine intensivere Beobachtung als unter „Regelungen über<br />
den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere“ für die allgemeine Tierhaltung beschrieben.<br />
Eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person muss<br />
das Befinden der Kälber<br />
) bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich,<br />
) bei Weidehaltung mindestens einmal täglich<br />
überprüfen.<br />
Verbote<br />
11.2.6 Verbote<br />
Es ist verboten:<br />
) Kälber in ständiger Dunkelheit zu halten.<br />
) Kälber anzubinden oder anderweitig festzulegen. Bei Gruppenhal<br />
tung ist jedoch das Anbinden der Kälber für jeweils längstens eine<br />
Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch oder Milchaustauschertränke<br />
zulässig, sofern die Vorrichtungen zum Anbinden den Kälbern<br />
keine Schmerzen oder vermeid bare Schäden bereiten und die Tiere<br />
sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen können.<br />
Etwaige Anbindevorrichtungen sind wöchentlich zu prüfen und ggf.<br />
zu regulieren.<br />
) Maulkörbe zu verwenden.<br />
11.3 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von<br />
Schweinen<br />
Betroffen sind alle Antragsteller, die Schweine zum Zwecke der<br />
Aufzucht und/oder der Mast halten<br />
Es sind die bereits dargestellten allgemeinen Regelungen über den Schutz<br />
landwirtschaftlicher Nutztiere sowie die nachfolgend erläuterten Anforderungen<br />
an die Haltung von Schweinen zu beachten.<br />
Sichtkontakt<br />
Liegeplatz<br />
11.3.1 Haltungseinrichtungen für Schweine<br />
Allgemeine Beschaffenheit<br />
) Einzeln gehaltene Schweine müssen mit Ausnahme von Abferkel<br />
buchten Sichtkontakt zu anderen Schwei nen haben können. Sie<br />
müssen gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinle gen<br />
und eine natürliche Körperhaltung ein nehmen können.<br />
) Allen Schweinen muss ein Liegeplatz zur Verfügung stehen, der ge<br />
eignet, größen- und temperaturmäßig angemessen und sauber ist<br />
sowie über ein angemessenes Ableitungssystem verfügt.