Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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CC-Wind 0<br />
CC-Wind 1<br />
Pflugverbot bei<br />
Reihenkulturen<br />
<strong>Bayerische</strong>s Kulturlandschaftsprogramm<br />
1.3 Winderosion<br />
Auf Ackerflächen der Erosionsstufe CC-Wind 0 sind keine Verpflichtungen<br />
zum Erosionsschutz zu beachten.<br />
Erosionsgefährdungsklasse CC-Wind 1:<br />
Ist eine Ackerfläche der Windgefährdungsklasse CC-Wind 1 zugewiesen, <br />
darf die Ackerfläche nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. <br />
Abweichend hiervon ist das Pflügen ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar<br />
folgenden Aussaat zulässig. <br />
Bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und<br />
mehr gilt ein grundsätzliches Pflugverbot. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen<br />
gilt jedoch nicht, wenn vor dem 1. Dezember Grünstreifen in<br />
einer Breite von mindestens 2,5 Metern und in einem Abstand von maximal<br />
100 Metern quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden. Beim Anbau von<br />
Kulturen in Dämmen können alternativ die Dämme quer zur Hauptwindrichtung<br />
angelegt werden. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt<br />
ebenfalls nicht, wenn unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt<br />
werden.<br />
1.4 Befreiung von den Verpflichtungen zum Erosionsschutz<br />
Wenn erosionsgefährdete Feldstücke (Wind- oder Wassererosion) in eine<br />
der folgenden KULAP-Maßnahmen einbezogen sind, müssen keine der ge<br />
nannten Erosionsschutzmaßnahmen eingehalten werden:<br />
) Winterbegrünung (A32)<br />
) Mulchsaatverfahren (A33)<br />
) Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz (A35)<br />
Die KULAP-Maßnahme „Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz“<br />
(A35) kann auf wassererosionsgefährdeten Flächen nur anerkannt werden,<br />
wenn sich mindestens ein geförderter Grünstreifen zum Bodenschutz im<br />
Hangbereich befindet. Nur bei sehr kurzen Hanglängen bis ca. 100 m ist im<br />
Einzelfall auch ein Grünstreifen am Hangfuß ausreichend.<br />
Einzelfallausnahmen<br />
1.5 Ausnahmen von den Verpflichtungen zum Erosionsschutz auf<br />
Einzelflächen<br />
Auf Antrag beim zuständigen Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Fors<br />
ten (AELF) können zudem folgende weitere Ausnahmen genehmigt werden:<br />
) Witterungsbedingte Gründe: Eine Ausnahme von den Verpflichtungen<br />
zum Erosionsschutz kann aus witterungsbedingten Gründen erteilt<br />
werden. Witterungsbedingte Gründe können z. B. vorliegen,<br />
wenn nach dem Pflügen im Herbst aufgrund von langanhaltenden<br />
Nieder schlägen die geplante Aussaat einer Winterfrucht/Zwischenfrucht<br />
nicht rechtzeitig (vor dem 1. Dezember) möglich ist.<br />
) Besondere Anforderungen bestimmter Kulturen: Eine Ausnahme<br />
von den Verpflichtungen zum Erosionsschutz kann darüber hinaus<br />
erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um besonderen Anforderungen<br />
bestimmter Kulturen Rechnung zu tragen. Wenn das Pflugver<br />
bot zwischen dem 1. Dezember und 15. Februar bzw. die Vorgaben<br />
für die raue Winterfurche nicht eingehalten werden können, da z. B.<br />
die Saatbettbereitung für bestimmte Frühgemüsekulturen (z. B.