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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 12<br />

CC-Wind 0<br />

CC-Wind 1<br />

Pflugverbot bei<br />

Reihenkulturen<br />

<strong>Bayerische</strong>s Kulturlandschaftsprogramm<br />

1.3 Winderosion<br />

Auf Ackerflächen der Erosionsstufe CC-Wind 0 sind keine Verpflichtungen<br />

zum Erosionsschutz zu beachten.<br />

Erosionsgefährdungsklasse CC-Wind 1:<br />

Ist eine Ackerfläche der Windgefährdungsklasse CC-Wind 1 zugewiesen, <br />

darf die Ackerfläche nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. <br />

Abweichend hiervon ist das Pflügen ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar<br />

folgenden Aussaat zulässig. <br />

Bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und<br />

mehr gilt ein grundsätzliches Pflugverbot. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen<br />

gilt jedoch nicht, wenn vor dem 1. Dezember Grünstreifen in<br />

einer Breite von mindestens 2,5 Metern und in einem Abstand von maximal<br />

100 Metern quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden. Beim Anbau von<br />

Kulturen in Dämmen können alternativ die Dämme quer zur Hauptwindrichtung<br />

angelegt werden. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt<br />

ebenfalls nicht, wenn unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt<br />

werden.<br />

1.4 Befreiung von den Verpflichtungen zum Erosionsschutz<br />

Wenn erosionsgefährdete Feldstücke (Wind- oder Wassererosion) in eine<br />

der folgenden KULAP-Maßnahmen einbezogen sind, müssen keine der ge<br />

nannten Erosionsschutzmaßnahmen eingehalten werden:<br />

) Winterbegrünung (A32)<br />

) Mulchsaatverfahren (A33)<br />

) Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz (A35)<br />

Die KULAP-Maßnahme „Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz“<br />

(A35) kann auf wassererosionsgefährdeten Flächen nur anerkannt werden,<br />

wenn sich mindestens ein geförderter Grünstreifen zum Bodenschutz im<br />

Hangbereich befindet. Nur bei sehr kurzen Hanglängen bis ca. 100 m ist im<br />

Einzelfall auch ein Grünstreifen am Hangfuß ausreichend.<br />

Einzelfallausnahmen<br />

1.5 Ausnahmen von den Verpflichtungen zum Erosionsschutz auf<br />

Einzelflächen<br />

Auf Antrag beim zuständigen Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Fors<br />

ten (AELF) können zudem folgende weitere Ausnahmen genehmigt werden:<br />

) Witterungsbedingte Gründe: Eine Ausnahme von den Verpflichtungen<br />

zum Erosionsschutz kann aus witterungsbedingten Gründen erteilt<br />

werden. Witterungsbedingte Gründe können z. B. vorliegen,<br />

wenn nach dem Pflügen im Herbst aufgrund von langanhaltenden<br />

Nieder schlägen die geplante Aussaat einer Winterfrucht/Zwischenfrucht<br />

nicht rechtzeitig (vor dem 1. Dezember) möglich ist.<br />

) Besondere Anforderungen bestimmter Kulturen: Eine Ausnahme<br />

von den Verpflichtungen zum Erosionsschutz kann darüber hinaus<br />

erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um besonderen Anforderungen<br />

bestimmter Kulturen Rechnung zu tragen. Wenn das Pflugver­<br />

bot zwischen dem 1. Dezember und 15. Februar bzw. die Vorgaben<br />

für die raue Winterfurche nicht eingehalten werden können, da z. B.<br />

die Saatbettbereitung für bestimmte Frühgemüsekulturen (z. B.

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