Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite | 23<br />
III. DauergrünlanDerhaltung<br />
Betroffen sind alle Antragsteller<br />
1. DefInItIon Von DauergrünlanD<br />
Für die Anwendung der Regelung ist die nachfolgende Definition von Dauergrünland<br />
von entscheidender Bedeutung:<br />
Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise<br />
(Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen<br />
genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der<br />
Fruchtfolge des Betriebes sind (Fünf-Jahres-Regelung).<br />
Hierzu zählt z. B. auch der ununterbrochene Anbau von Kleegras, Gras und<br />
Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Durch die Fünf-Jahres-Regelung<br />
kann jährlich neues Dauergrünland entstehen, indem ununterbrochen<br />
fünf Jahre Grünfutteranbau auf der betreffenden Fläche betrieben<br />
wird.<br />
Nicht zur Dauergrünlandfläche gehören alle Kulturen, die jährlich bearbeitet<br />
werden. Somit sind alle einjährigen Kulturen wie z. B. Silomais ausgeschlossen.<br />
Auch Flächen, auf denen Gräsersaatgut erzeugt wird, gehören nicht<br />
zum Dauergrünland.<br />
2. regelungen zum erhalt Des DauergrünlanDes<br />
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Dauergrünland<br />
zu erhalten. Diese Verpflichtung wird mit Hilfe eines mehrstufigen<br />
Verfahrens umgesetzt.<br />
In Deutschland gilt die Einhaltung dieser Verpflichtung auf regionaler Ebene,<br />
wobei Bayern eine Region ist. Jede Region hat jährlich auf der Grundlage<br />
der Anträge auf Direktzahlungen den Anteil des Dauergrünlands an der<br />
gesamten landwirtschaftlichen Fläche zu ermitteln und der EU-Kommission<br />
mitzuteilen. Verglichen wird dieser jährlich neu ermittelte Wert mit einem Basiswert.<br />
Dieser errechnet sich aus dem Anteil der Dauergrünlandflächen des<br />
Jahres 2005, die bereits im Jahre 2003 Dauergrünland waren (zuzüglich solcher<br />
Flächen, die im Antrag 2005 erstmals angegeben wurden und Dauergrünland<br />
waren) an der im Jahr 2005 von den Antragstellern angegebenen<br />
landwirtschaftlichen Fläche.<br />
Je nachdem, wie sich der aktuelle Dauergrünlandanteil im Vergleich zum<br />
Basiswert verändert, gelten folgende Bestimmungen:<br />
) Hat sich der jeweils aktuell ermittelte Dauer grünlandanteil gegen<br />
über dem Basiswert um bis zu 5 % verringert, ergibt sich keine Ver<br />
pflichtung für den ein zelnen Betriebsinhaber.<br />
) Hat sich dagegen der jeweils aktuell ermit telte Dauergrünlandanteil<br />
gegenüber dem Basiswert um mehr als 5 % verringert, ist das jewei<br />
lige Land verpflichtet, eine Ver ordnung zu erlassen, nach der der Umbruch<br />
von Dauergrünland einer vorherigen Genehmigung bedarf.<br />
Umbruchgenehmigung