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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 23<br />

III. DauergrünlanDerhaltung<br />

Betroffen sind alle Antragsteller<br />

1. DefInItIon Von DauergrünlanD<br />

Für die Anwendung der Regelung ist die nachfolgende Definition von Dauergrünland<br />

von entscheidender Bedeutung:<br />

Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise<br />

(Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen<br />

genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der<br />

Fruchtfolge des Betriebes sind (Fünf-Jahres-Regelung).<br />

Hierzu zählt z. B. auch der ununterbrochene Anbau von Kleegras, Gras und<br />

Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Durch die Fünf-Jahres-Regelung<br />

kann jährlich neues Dauergrünland entstehen, indem ununterbrochen<br />

fünf Jahre Grünfutteranbau auf der betreffenden Fläche betrieben<br />

wird.<br />

Nicht zur Dauergrünlandfläche gehören alle Kulturen, die jährlich bearbeitet<br />

werden. Somit sind alle einjährigen Kulturen wie z. B. Silomais ausgeschlossen.<br />

Auch Flächen, auf denen Gräsersaatgut erzeugt wird, gehören nicht<br />

zum Dauergrünland.<br />

2. regelungen zum erhalt Des DauergrünlanDes<br />

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Dauergrünland<br />

zu erhalten. Diese Verpflichtung wird mit Hilfe eines mehrstufigen<br />

Verfahrens umgesetzt.<br />

In Deutschland gilt die Einhaltung dieser Verpflichtung auf regionaler Ebene,<br />

wobei Bayern eine Region ist. Jede Region hat jährlich auf der Grundlage<br />

der Anträge auf Direktzahlungen den Anteil des Dauergrünlands an der<br />

gesamten landwirtschaftlichen Fläche zu ermitteln und der EU-Kommission<br />

mitzuteilen. Verglichen wird dieser jährlich neu ermittelte Wert mit einem Basiswert.<br />

Dieser errechnet sich aus dem Anteil der Dauergrünlandflächen des<br />

Jahres 2005, die bereits im Jahre 2003 Dauergrünland waren (zuzüglich solcher<br />

Flächen, die im Antrag 2005 erstmals angegeben wurden und Dauergrünland<br />

waren) an der im Jahr 2005 von den Antragstellern angegebenen<br />

landwirtschaftlichen Fläche.<br />

Je nachdem, wie sich der aktuelle Dauergrünlandanteil im Vergleich zum<br />

Basiswert verändert, gelten folgende Bestimmungen:<br />

) Hat sich der jeweils aktuell ermittelte Dauer grünlandanteil gegen<br />

über dem Basiswert um bis zu 5 % verringert, ergibt sich keine Ver<br />

pflichtung für den ein zelnen Betriebsinhaber.<br />

) Hat sich dagegen der jeweils aktuell ermit telte Dauergrünlandanteil<br />

gegenüber dem Basiswert um mehr als 5 % verringert, ist das jewei­<br />

lige Land verpflichtet, eine Ver ordnung zu erlassen, nach der der Umbruch<br />

von Dauergrünland einer vorherigen Genehmigung bedarf.<br />

Umbruchgenehmigung

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