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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 42<br />

Unerlaubte<br />

Anwendung<br />

Nicht zugelassene<br />

Anwendungsgebiete,<br />

Anwendungsbestimmungen<br />

5.2 Anwendungsverbote und -beschränkungen<br />

Die Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist ver<br />

boten.<br />

Darüber hinaus ist die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmit<br />

tels in einem nicht festgesetzten oder genehmigten Anwendungsgebiet<br />

(Kultur und Schadorganismus) verboten. Bei der Anwendung eines Pflan<br />

zenschutzmittels sind die festgesetzten Anwendungsbestimmungen zu<br />

beachten (z. B. zum Schutz von Gewässern oder Saumbiotopen).<br />

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung enthält zusätzlich Anwen<br />

dungsverbote und -be schränkungen für Pflanzenschutzmittel, die die in die<br />

ser Verordnung aufgeführten Wirkstoffe enthalten. Diese Anwendungsver<br />

bote oder -beschränkungen sind ebenfalls zu beachten.<br />

Bienengefährliche<br />

Pflanzenschutzmittel<br />

5.3 Bienenschutz<br />

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Bienenschutz zu be<br />

achten. Entsprechend der Bienenschutzverordnung dürfen bie nengefährliche<br />

Pflanzenschutzmittel nicht<br />

) an blühenden oder von Bienen beflogenen Pflanzen angewendet<br />

werden,<br />

) so angewendet werden, dass blühende oder von Bienen beflogene<br />

Pflanzen bei der Applikation mit getroffen wer den,<br />

) so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, dass Bienen mit<br />

ihnen in Berüh rung kommen können.<br />

Von den Imkern ist eine Zustimmung einzuho len, wenn Pflanzen im Umkreis<br />

von 60 m zu einem Bienenstand innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs<br />

mit einem bienengefährlichen Pflanzenschutzmittel behandelt werden<br />

sollen.<br />

Hinweis:<br />

Hinweis: Maissaatgut, das mit dem Wirkstoff Methiocarb (z. B. Mesurol)<br />

gebeizt ist, darf nicht mit einem pneumatischen Gerät zur Einzelkornablage,<br />

das mit Unterdruck arbeitet, ausgesät werden. Dieses<br />

Saatgut darf allerdings mit Geräten ausgesät werden die über eine<br />

Vorrichtung verfügen, die die erzeugte Abluft auf oder in den Boden<br />

leitet und dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens<br />

90 Prozent verglichen mit Sägeräten ohne eine solche Vorrichtung<br />

erreicht.<br />

5.4 Aufzeichnungspflicht<br />

Über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind elektronische oder<br />

schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen mindestens folgen­<br />

de Punkte umfassen:<br />

Mindestaufzeichnungen<br />

) Name des Anwenders,<br />

) die jeweilige Anwendungsfläche (z. B. Be zeichnung der behandelten<br />

Fläche oder Bewirtschaftungseinheit),<br />

) das Anwendungsdatum,

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