Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Unerlaubte<br />
Anwendung<br />
Nicht zugelassene<br />
Anwendungsgebiete,<br />
Anwendungsbestimmungen<br />
5.2 Anwendungsverbote und -beschränkungen<br />
Die Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist ver<br />
boten.<br />
Darüber hinaus ist die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmit<br />
tels in einem nicht festgesetzten oder genehmigten Anwendungsgebiet<br />
(Kultur und Schadorganismus) verboten. Bei der Anwendung eines Pflan<br />
zenschutzmittels sind die festgesetzten Anwendungsbestimmungen zu<br />
beachten (z. B. zum Schutz von Gewässern oder Saumbiotopen).<br />
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung enthält zusätzlich Anwen<br />
dungsverbote und -be schränkungen für Pflanzenschutzmittel, die die in die<br />
ser Verordnung aufgeführten Wirkstoffe enthalten. Diese Anwendungsver<br />
bote oder -beschränkungen sind ebenfalls zu beachten.<br />
Bienengefährliche<br />
Pflanzenschutzmittel<br />
5.3 Bienenschutz<br />
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Bienenschutz zu be<br />
achten. Entsprechend der Bienenschutzverordnung dürfen bie nengefährliche<br />
Pflanzenschutzmittel nicht<br />
) an blühenden oder von Bienen beflogenen Pflanzen angewendet<br />
werden,<br />
) so angewendet werden, dass blühende oder von Bienen beflogene<br />
Pflanzen bei der Applikation mit getroffen wer den,<br />
) so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, dass Bienen mit<br />
ihnen in Berüh rung kommen können.<br />
Von den Imkern ist eine Zustimmung einzuho len, wenn Pflanzen im Umkreis<br />
von 60 m zu einem Bienenstand innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs<br />
mit einem bienengefährlichen Pflanzenschutzmittel behandelt werden<br />
sollen.<br />
Hinweis:<br />
Hinweis: Maissaatgut, das mit dem Wirkstoff Methiocarb (z. B. Mesurol)<br />
gebeizt ist, darf nicht mit einem pneumatischen Gerät zur Einzelkornablage,<br />
das mit Unterdruck arbeitet, ausgesät werden. Dieses<br />
Saatgut darf allerdings mit Geräten ausgesät werden die über eine<br />
Vorrichtung verfügen, die die erzeugte Abluft auf oder in den Boden<br />
leitet und dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens<br />
90 Prozent verglichen mit Sägeräten ohne eine solche Vorrichtung<br />
erreicht.<br />
5.4 Aufzeichnungspflicht<br />
Über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind elektronische oder<br />
schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen mindestens folgen<br />
de Punkte umfassen:<br />
Mindestaufzeichnungen<br />
) Name des Anwenders,<br />
) die jeweilige Anwendungsfläche (z. B. Be zeichnung der behandelten<br />
Fläche oder Bewirtschaftungseinheit),<br />
) das Anwendungsdatum,