Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Bestandsregister entweder in gebundener Form oder als Loseblattsammlung<br />
chronologisch aufgebaut und mit fortlaufender Seitenzahl versehen<br />
sein. In jedem Falle sind die Eintragungen unverzüglich nach Ausführung<br />
der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit vorzunehmen.<br />
Das Bestandsregister muss drei Jahre lang aufbewahrt werden. Diese<br />
Aufbewahrungspflicht gilt auch dann, wenn die Schweinehaltung aufgegeben<br />
wurde.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass neben den beiden genannten Anforderungen<br />
auch andere fachrechtliche Bestimmungen, insbesondere die vorgeschriebenen<br />
Meldungen (Stichtags- und Zugangsmeldung) an die zentrale<br />
Schweinedatenbank sowie die Aufbewahrung des Begleitpapiers oder einer<br />
Kopie (beim Verbringen von Schweinen auf oder von einem Viehmarkt bzw.<br />
von oder zu einer Sammelstelle), einzuhalten sind. Ein Verstoß gegen solche<br />
fachrechtlichen Bestimmungen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann<br />
von der zuständigen Veterinärbehörde geahndet werden.<br />
Aufbewahrungspflicht<br />
Weitere fachliche<br />
Anforderungen<br />
6.5 Schafe und Ziegen<br />
6.5.1 Kennzeichnung<br />
Kennzeichnung von vor dem 10. Juli 2005 geborenen Schafen und<br />
Ziegen:<br />
Vor dem 10. Juli 2005 geborene Zucht- oder Schlachtschafe und -ziegen<br />
müssen mit einer offenen Ohrmarke gekennzeichnet sein.<br />
Eine offene Ohrmarke<br />
Die offene Ohrmarke darf nur einmal verwendbar sein und muss auf der Vorderseite<br />
in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund folgende<br />
Angaben tragen: DE (für Deutschland), das für den Sitz des Betriebs geltende<br />
amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien<br />
Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer des Geburtsbetriebes.<br />
Der Tierhalter kann Schafe und Ziegen auch mittels Ohrtätowierung kennzeichnen,<br />
sofern durch eine Ohrtätowierung der zuständigen Veterinärbehörde<br />
oder einer Züchtervereinigung der Ursprungsbetrieb zu ermitteln ist<br />
und die Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige<br />
Veterinärbehörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten.<br />
Tätowierung<br />
Die Kennzeichnung von Zucht- oder Schlachtschafen und -ziegen, die vor<br />
dem 10. Juli 2005 aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland verbracht<br />
werden, steht der Kennzeichnung in Deutschland gleich, d. h. diese<br />
Tiere müssen nicht erneut gekennzeichnet werden.<br />
Schafe oder Ziegen, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens<br />
bei dem Einstellen in den Betrieb zu kennzeichnen.<br />
Eine Ausnahme gilt nur für Schlachttiere, die unter Beachtung von § 33 der<br />
BmTierSSchV unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. Danach sind<br />
eingeführte Schlachtklauentiere nur unmittelbar in das von der zuständigen<br />
Behörde bestimmte öffentliche oder von ihr zugelassene nichtöffentliche<br />
Schlachthaus zu verbringen; der Empfänger hat die Tiere dort spätestens<br />
fünf Werktage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen,<br />
sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird.<br />
Schlachttiere