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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 49<br />

Bestandsregister entweder in gebundener Form oder als Loseblattsammlung<br />

chronologisch aufgebaut und mit fortlaufender Seitenzahl versehen<br />

sein. In jedem Falle sind die Eintragungen unverzüglich nach Ausführung<br />

der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit vorzunehmen.<br />

Das Bestandsregister muss drei Jahre lang aufbewahrt werden. Diese<br />

Aufbewahrungspflicht gilt auch dann, wenn die Schweinehaltung aufgegeben<br />

wurde.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass neben den beiden genannten Anforderungen<br />

auch andere fachrechtliche Bestimmungen, insbesondere die vorgeschriebenen<br />

Meldungen (Stichtags- und Zugangsmeldung) an die zentrale<br />

Schweinedatenbank sowie die Aufbewahrung des Begleitpapiers oder einer<br />

Kopie (beim Verbringen von Schweinen auf oder von einem Viehmarkt bzw.<br />

von oder zu einer Sammelstelle), einzuhalten sind. Ein Verstoß gegen solche<br />

fachrechtlichen Bestimmungen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann<br />

von der zuständigen Veterinärbehörde geahndet werden.<br />

Aufbewahrungspflicht<br />

Weitere fachliche<br />

Anforderungen<br />

6.5 Schafe und Ziegen<br />

6.5.1 Kennzeichnung<br />

Kennzeichnung von vor dem 10. Juli 2005 geborenen Schafen und<br />

Ziegen:<br />

Vor dem 10. Juli 2005 geborene Zucht- oder Schlachtschafe und -ziegen<br />

müssen mit einer offenen Ohrmarke gekennzeichnet sein.<br />

Eine offene Ohrmarke<br />

Die offene Ohrmarke darf nur einmal verwendbar sein und muss auf der Vorderseite<br />

in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund folgende<br />

Angaben tragen: DE (für Deutschland), das für den Sitz des Betriebs geltende<br />

amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien<br />

Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer des Geburtsbetriebes.<br />

Der Tierhalter kann Schafe und Ziegen auch mittels Ohrtätowierung kennzeichnen,<br />

sofern durch eine Ohrtätowierung der zuständigen Veterinärbehörde<br />

oder einer Züchtervereinigung der Ursprungsbetrieb zu ermitteln ist<br />

und die Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige<br />

Veterinärbehörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten.<br />

Tätowierung<br />

Die Kennzeichnung von Zucht- oder Schlachtschafen und -ziegen, die vor<br />

dem 10. Juli 2005 aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland verbracht<br />

werden, steht der Kennzeichnung in Deutschland gleich, d. h. diese<br />

Tiere müssen nicht erneut gekennzeichnet werden.<br />

Schafe oder Ziegen, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens<br />

bei dem Einstellen in den Betrieb zu kennzeichnen.<br />

Eine Ausnahme gilt nur für Schlachttiere, die unter Beachtung von § 33 der<br />

BmTierSSchV unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. Danach sind<br />

eingeführte Schlachtklauentiere nur unmittelbar in das von der zuständigen<br />

Behörde bestimmte öffentliche oder von ihr zugelassene nichtöffentliche<br />

Schlachthaus zu verbringen; der Empfänger hat die Tiere dort spätestens<br />

fünf Werktage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen,<br />

sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird.<br />

Schlachttiere

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