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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 15<br />

2.4 Einhaltung eines Anbauverhältnisses, das mindestens drei Kulturen<br />

umfasst<br />

Ein Betrieb muss mindestens drei Kulturen anbauen. Jede Kultur muss<br />

dabei mindestens 15 % der Ackerfläche umfassen. Weist ein Betrieb mehr<br />

als drei Kulturen auf, kann durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der<br />

Mindestflächenanteil von 15 % erreicht werden. Kulturen mit einem Anbauumfang<br />

unter 15 % können anteilig unterschiedlichen Kulturen zugerechnet<br />

werden.<br />

Als eigenständige Kultur im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Kulturarten,<br />

so dass unterschiedliche Getreidearten als eigenständige Kultur gezählt<br />

werden. Sommerkulturen und Winterkulturen gelten ebenfalls jeweils als<br />

eigenständige Kultur, ebenso wie aus der landwirtschaftlichen Erzeugung<br />

genommene Flächen. Verschiedene Gemüse- (z. B. Weißkraut, Karotten)<br />

und Salatarten (z. B. Kopfsalat, Feldsalat) sind gleichfalls als eigenständige<br />

Kulturen zu werten.<br />

Sommer- bzw. Wintermenggetreide gelten als eigenständige Kulturen,<br />

wenn aufgrund der Mischungsanteile tatsächlich von einem Gemenge gesprochen<br />

werden kann. Gemengemischungen, bei denen eine Pflanzenart<br />

deutlich überwiegt, sind dagegen nicht als eigenständige Kulturen einzustufen<br />

und demzufolge der Kultur zuzuordnen, die den Hauptbestandteil des<br />

Gemenges ausmacht.<br />

Mindestens drei Kulturen,<br />

mit je mindestens 15 %<br />

Eigenständige Kultur<br />

Menggetreide<br />

Die Unterscheidung der Kulturen erfolgt nach pflanzenbaulichen Aspekten<br />

und nicht nach der Verwendung der Ernteprodukte. Demzufolge gelten z. B.<br />

Stärke- und Pflanzkartoffeln als Kartoffeln oder Back-, Futter- und Energie-<br />

Winterweizen als Winterweizen. Silomais, Körnermais und CCM sind hingegen<br />

aufgrund ihrer unterschiedlichen Humuswirkung jeweils eigenständige<br />

Kulturen.<br />

Zwischenfrüchte oder Untersaaten gelten im Sinne dieser Verordnung nicht<br />

als Kultur.<br />

2.5 Einhaltung eines Anbauverhältnisses durch Flächentausch mit<br />

anderen Betrieben<br />

Baut ein spezialisierter Betrieb auf seinen Flächen weniger als drei Kulturen<br />

an (z. B. nur Kartoffeln) und tauscht alle seine Ackerflächen mit anderen<br />

Betrieben, so kann er die Auflagen zum Erhalt der organischen Substanz erfüllen,<br />

wenn er nachweist, dass in den beiden vorhergehenden Jahren<br />

auf diesen Flächen jeweils andere Kulturen angebaut wurden. Diese Form<br />

des Nachweises gilt nur für spezialisierte Betriebe, die weniger als drei Kulturen<br />

auf ständig wechselnden Flächen bewirtschaften.<br />

Flächentausch<br />

Betriebe, die nur Teile ihrer Ackerfläche jährlich mit anderen Betrieben tauschen,<br />

können diese Alternative nicht wählen. In diesen Fällen muss der<br />

Nachweis, dass die Verpflichtung zum Erhalt der organischen Substanz im<br />

Boden und zum Schutz der Bodenstruktur eingehalten wird, anhand einer<br />

Humusbilanz oder einer Bodenhumusuntersuchung, die die geforderten<br />

Grenzwerte einhalten, erfolgen.

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