Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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2.4 Einhaltung eines Anbauverhältnisses, das mindestens drei Kulturen<br />
umfasst<br />
Ein Betrieb muss mindestens drei Kulturen anbauen. Jede Kultur muss<br />
dabei mindestens 15 % der Ackerfläche umfassen. Weist ein Betrieb mehr<br />
als drei Kulturen auf, kann durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der<br />
Mindestflächenanteil von 15 % erreicht werden. Kulturen mit einem Anbauumfang<br />
unter 15 % können anteilig unterschiedlichen Kulturen zugerechnet<br />
werden.<br />
Als eigenständige Kultur im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Kulturarten,<br />
so dass unterschiedliche Getreidearten als eigenständige Kultur gezählt<br />
werden. Sommerkulturen und Winterkulturen gelten ebenfalls jeweils als<br />
eigenständige Kultur, ebenso wie aus der landwirtschaftlichen Erzeugung<br />
genommene Flächen. Verschiedene Gemüse- (z. B. Weißkraut, Karotten)<br />
und Salatarten (z. B. Kopfsalat, Feldsalat) sind gleichfalls als eigenständige<br />
Kulturen zu werten.<br />
Sommer- bzw. Wintermenggetreide gelten als eigenständige Kulturen,<br />
wenn aufgrund der Mischungsanteile tatsächlich von einem Gemenge gesprochen<br />
werden kann. Gemengemischungen, bei denen eine Pflanzenart<br />
deutlich überwiegt, sind dagegen nicht als eigenständige Kulturen einzustufen<br />
und demzufolge der Kultur zuzuordnen, die den Hauptbestandteil des<br />
Gemenges ausmacht.<br />
Mindestens drei Kulturen,<br />
mit je mindestens 15 %<br />
Eigenständige Kultur<br />
Menggetreide<br />
Die Unterscheidung der Kulturen erfolgt nach pflanzenbaulichen Aspekten<br />
und nicht nach der Verwendung der Ernteprodukte. Demzufolge gelten z. B.<br />
Stärke- und Pflanzkartoffeln als Kartoffeln oder Back-, Futter- und Energie-<br />
Winterweizen als Winterweizen. Silomais, Körnermais und CCM sind hingegen<br />
aufgrund ihrer unterschiedlichen Humuswirkung jeweils eigenständige<br />
Kulturen.<br />
Zwischenfrüchte oder Untersaaten gelten im Sinne dieser Verordnung nicht<br />
als Kultur.<br />
2.5 Einhaltung eines Anbauverhältnisses durch Flächentausch mit<br />
anderen Betrieben<br />
Baut ein spezialisierter Betrieb auf seinen Flächen weniger als drei Kulturen<br />
an (z. B. nur Kartoffeln) und tauscht alle seine Ackerflächen mit anderen<br />
Betrieben, so kann er die Auflagen zum Erhalt der organischen Substanz erfüllen,<br />
wenn er nachweist, dass in den beiden vorhergehenden Jahren<br />
auf diesen Flächen jeweils andere Kulturen angebaut wurden. Diese Form<br />
des Nachweises gilt nur für spezialisierte Betriebe, die weniger als drei Kulturen<br />
auf ständig wechselnden Flächen bewirtschaften.<br />
Flächentausch<br />
Betriebe, die nur Teile ihrer Ackerfläche jährlich mit anderen Betrieben tauschen,<br />
können diese Alternative nicht wählen. In diesen Fällen muss der<br />
Nachweis, dass die Verpflichtung zum Erhalt der organischen Substanz im<br />
Boden und zum Schutz der Bodenstruktur eingehalten wird, anhand einer<br />
Humusbilanz oder einer Bodenhumusuntersuchung, die die geforderten<br />
Grenzwerte einhalten, erfolgen.