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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 29<br />

2. grunDWasserrIchtlInIe<br />

Betroffen sind alle Antragsteller<br />

2.1 Lagerung wassergefährdender Stoffe<br />

Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz umgesetzt.<br />

Danach ist das direkte Ableiten von Stoffen (z. B. über Leitungen<br />

oder Sickerschächte) ins Grundwasser nur mit Erlaubnis zulässig. Von den<br />

in Liste I und II der Grundwasserrichtlinie genannten Stoffen werden in<br />

landwirtschaftlichen Betrieben in der Regel Mineralölprodukte und bestimmte<br />

chemische Pflanzenschutzmittelwirkstoffe sowie ggf. Biozide<br />

(z. B. Mittel zur Behandlung von Schafen in Tauchbädern) eingesetzt. Darüber<br />

hinaus sind Gülle, Jauche, Silagesickersäfte, Festmist und Kompost<br />

betroffen. Auf dem landwirtschaftlichen Betrieb sind diese Stoffe so zu<br />

handhaben, dass Ableitungen ins Grundwasser nicht stattfinden.<br />

Gefährliche Stoffe<br />

Zur Vermeidung von indirekten Ableitungen in das Grundwasser sind diese<br />

Stoffe auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu lagern und<br />

zu handhaben.<br />

Bei Eigenverbrauchstankstellen und bei der Lagerung flüssiger Pflanzenschutzmittel<br />

wird im Rahmen von <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong> die augenscheinliche<br />

Dichtheit der Lagerbehälter kontrolliert.<br />

Eigenverbrauchstankstellen<br />

Pflanzenschutzmittellager<br />

Die nicht ordnungsgemäße Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<br />

ist kein Verstoß gegen die Bestimmungen der Grundwasserrichtlinie.<br />

Sie stellt jedoch einen Verstoß gegen die Düngeverordnung (vgl. Kapitel IV<br />

Nr. 4.1) bzw. gegen einschlägiges Pflanzenschutzmittelrecht (vgl. Kapitel IV<br />

Nr. 5) dar. Anforderungen an ortsfeste Anlagen zum Lagern und Abfüllen von<br />

Gülle, Festmist, Jauche und Silagesickersäften sind im Kapitel IV Nr. 4.2 beschrieben.<br />

2.2 Zwischenlagerungen von Festmist und Silage<br />

Zwischenlagerungen von Festmist und Silage müssen so beschaffen sein,<br />

dass eine nachteilige Veränderung des Grundwassers nicht zu befürchten<br />

ist.<br />

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn folgende Grundsätze eingehalten<br />

werden:<br />

Grundsätze für die<br />

Zwischenlagerung<br />

) Der Austritt von Mistbrühe wird sowohl unter wie auch seitlich des<br />

Zwischenlagers auf geeignete Weise zuverlässig verhindert.<br />

) Bei Silos über zwei Meter Höhe ist zum sicheren Rückhalt eventuell<br />

austretender Silagesickersäfte eine dichte und seitlich ausreichend<br />

weit hochgezogene Dichtungsbahn für den Boden unterzulegen. Da<br />

für ist eine geeignete Dichtungsbahn zu verwenden.<br />

) Der Trockenmassegehalt von Silagen beträgt mindestens 30 %.<br />

) Die Zwischenlagerung erfolgt auf bewirtschafteten Nutzflächen und<br />

der Lagerplatz wird jährlich gewechselt.<br />

) Der Lagerplatz liegt außerhalb von Wasserschutz- und Überschwem<br />

mungsgebieten.

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