Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite | 29<br />
2. grunDWasserrIchtlInIe<br />
Betroffen sind alle Antragsteller<br />
2.1 Lagerung wassergefährdender Stoffe<br />
Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz umgesetzt.<br />
Danach ist das direkte Ableiten von Stoffen (z. B. über Leitungen<br />
oder Sickerschächte) ins Grundwasser nur mit Erlaubnis zulässig. Von den<br />
in Liste I und II der Grundwasserrichtlinie genannten Stoffen werden in<br />
landwirtschaftlichen Betrieben in der Regel Mineralölprodukte und bestimmte<br />
chemische Pflanzenschutzmittelwirkstoffe sowie ggf. Biozide<br />
(z. B. Mittel zur Behandlung von Schafen in Tauchbädern) eingesetzt. Darüber<br />
hinaus sind Gülle, Jauche, Silagesickersäfte, Festmist und Kompost<br />
betroffen. Auf dem landwirtschaftlichen Betrieb sind diese Stoffe so zu<br />
handhaben, dass Ableitungen ins Grundwasser nicht stattfinden.<br />
Gefährliche Stoffe<br />
Zur Vermeidung von indirekten Ableitungen in das Grundwasser sind diese<br />
Stoffe auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu lagern und<br />
zu handhaben.<br />
Bei Eigenverbrauchstankstellen und bei der Lagerung flüssiger Pflanzenschutzmittel<br />
wird im Rahmen von <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong> die augenscheinliche<br />
Dichtheit der Lagerbehälter kontrolliert.<br />
Eigenverbrauchstankstellen<br />
Pflanzenschutzmittellager<br />
Die nicht ordnungsgemäße Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<br />
ist kein Verstoß gegen die Bestimmungen der Grundwasserrichtlinie.<br />
Sie stellt jedoch einen Verstoß gegen die Düngeverordnung (vgl. Kapitel IV<br />
Nr. 4.1) bzw. gegen einschlägiges Pflanzenschutzmittelrecht (vgl. Kapitel IV<br />
Nr. 5) dar. Anforderungen an ortsfeste Anlagen zum Lagern und Abfüllen von<br />
Gülle, Festmist, Jauche und Silagesickersäften sind im Kapitel IV Nr. 4.2 beschrieben.<br />
2.2 Zwischenlagerungen von Festmist und Silage<br />
Zwischenlagerungen von Festmist und Silage müssen so beschaffen sein,<br />
dass eine nachteilige Veränderung des Grundwassers nicht zu befürchten<br />
ist.<br />
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn folgende Grundsätze eingehalten<br />
werden:<br />
Grundsätze für die<br />
Zwischenlagerung<br />
) Der Austritt von Mistbrühe wird sowohl unter wie auch seitlich des<br />
Zwischenlagers auf geeignete Weise zuverlässig verhindert.<br />
) Bei Silos über zwei Meter Höhe ist zum sicheren Rückhalt eventuell<br />
austretender Silagesickersäfte eine dichte und seitlich ausreichend<br />
weit hochgezogene Dichtungsbahn für den Boden unterzulegen. Da<br />
für ist eine geeignete Dichtungsbahn zu verwenden.<br />
) Der Trockenmassegehalt von Silagen beträgt mindestens 30 %.<br />
) Die Zwischenlagerung erfolgt auf bewirtschafteten Nutzflächen und<br />
der Lagerplatz wird jährlich gewechselt.<br />
) Der Lagerplatz liegt außerhalb von Wasserschutz- und Überschwem<br />
mungsgebieten.