NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB
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31<br />
Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr im Dezember<br />
1997 eine neue Betriebsgenehmigung erteilt; unter Beachtung eines<br />
am Fluglärm von 1991 orientierten Lärmkontingentes wurde<br />
eine stufenweise Erhöhung der Zahl der Flugbewegungen bis zur<br />
vollen Ausschöpfung der Einbahnkapazität im Hinblick auf die im<br />
Voraus zu koordinierenden Slots genehmigt; jede dieser Stufen<br />
war davon abhängig, dass die Lärmbelastung bestimmte Grenzwerte<br />
nicht überschritt.<br />
Gegen diese neue Betriebsgenehmigung wurden insgesamt acht Anfechtungsklagen<br />
erhoben. Das Oberverwaltungsgericht in Münster<br />
hat im Mai 1999 in den entsprechenden Eilverfahren zu Gunsten<br />
der Kläger entschieden und die "aufschiebende Wirkung" ihrer Anfechtungsklagen<br />
mit Wirkung ab 01.11.1999 wieder hergestellt.<br />
Das Oberverwaltungsgericht vertrat in dieser Entscheidung die<br />
Auffassung, dass die Genehmigungsbehörde die Lärmvorbelastung<br />
der Anwohner nicht zutreffend bewertet und deshalb zu Gunsten<br />
der Flughafen Düsseldorf GmbH entschieden habe. Diese Betriebsgenehmigung<br />
ist inzwischen durch die Genehmigung vom 21.09.2000<br />
zur vollen Ausschöpfung der Einbahnkapazität ersetzt worden und<br />
damit gegenstandslos.<br />
<strong>NRW</strong> hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />
(BMVBW) gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass bei der bereits<br />
laufenden Novellierung der EU-Slotverordnung (EWG Nr. 95/93) die<br />
Flugzeuggröße als zusätzliches Prioritätskriterium berücksichtigt<br />
wird. Gegebenenfalls hätten dann große, im Mittel- und<br />
Langstreckenverkehr eingesetzte Flugzeuge bei der Slot-Zuteilung<br />
Vorrang vor kleinen, im Kurzstreckenverkehr eingesetzten Flugzeugen.<br />
Die EU-Kommission hat jedoch bisher noch keinen Entwurf<br />
für eine Änderung der Slot-Verordnung vorgelegt.<br />
Handlungsoption 01n : Einsatz größerer Flugzeuge<br />
Umsetzung:<br />
- Degressive Gestaltung der von der FDG erhobenen Lande- und Abfertigungsentgelte<br />
bei zunehmendem Flugzeuggewicht,<br />
- Einführung der Flugzeuggröße bzw. des Flugzeuggewichtes als zusätzliches<br />
Prioritätskriterium bei der Slotzuteilung gemäß Artikel<br />
8 EU-SlotVO.