31.10.2012 Aufrufe

NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB

NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB

NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

72<br />

auf Antrag der Flughafen Köln/<strong>Bonn</strong> mit Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

und – soweit erforderlich – einer FFH-Verträglichkeitsprüfung.<br />

- Bau der Startvorlaufstrecke für die Startbahn 14 L und Vorverlegung<br />

des Startpunktes 14 L unter Beibehaltung der Landeschwelle<br />

14 L<br />

6.3.2 Schutz von Natur und Landschaft<br />

Mit der Anlage und dem Betrieb von Flugplätzen sind zweckentsprechende<br />

Hoch- und Tiefbaumaßnahmen auf dem <strong>Flugplatz</strong>gelände<br />

sowie die Beseitigung von Hindernissen im Bauschutzbereich außerhalb<br />

des <strong>Flugplatz</strong>geländes verbunden. Gemäß § 8 Bundesnaturschutzgesetz<br />

in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Landschaftsgesetz <strong>NRW</strong><br />

sind die Anlage von Flugplätzen und deren wesentliche Änderung<br />

stets Eingriffe in Natur und Landschaft. Auch andere Maßnahmen<br />

können mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sein.<br />

Gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsgesetz <strong>NRW</strong> hat der Planungsträger in<br />

einem Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs<br />

in Natur und Landschaft erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere<br />

- die Darstellung und Bewertung der ökologischen Gegebenheiten<br />

unter Hervorhebung wertvoller Biotope und der betroffenen Waldflächen,<br />

- die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs<br />

und<br />

- die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen<br />

zur Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen.<br />

Sofern der Eingriff nicht vollständig auszugleichen ist und nach<br />

Abwägung gem. § 4 Abs. 5 Landschaftsgesetz <strong>NRW</strong> andere Belange<br />

denen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vorgehen,<br />

sind Ersatzmaßnahmen gem. § 5 Landschaftsgesetz <strong>NRW</strong> vorzusehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!