NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB
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auf Antrag der Flughafen Köln/<strong>Bonn</strong> mit Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
und – soweit erforderlich – einer FFH-Verträglichkeitsprüfung.<br />
- Bau der Startvorlaufstrecke für die Startbahn 14 L und Vorverlegung<br />
des Startpunktes 14 L unter Beibehaltung der Landeschwelle<br />
14 L<br />
6.3.2 Schutz von Natur und Landschaft<br />
Mit der Anlage und dem Betrieb von Flugplätzen sind zweckentsprechende<br />
Hoch- und Tiefbaumaßnahmen auf dem <strong>Flugplatz</strong>gelände<br />
sowie die Beseitigung von Hindernissen im Bauschutzbereich außerhalb<br />
des <strong>Flugplatz</strong>geländes verbunden. Gemäß § 8 Bundesnaturschutzgesetz<br />
in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Landschaftsgesetz <strong>NRW</strong><br />
sind die Anlage von Flugplätzen und deren wesentliche Änderung<br />
stets Eingriffe in Natur und Landschaft. Auch andere Maßnahmen<br />
können mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sein.<br />
Gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsgesetz <strong>NRW</strong> hat der Planungsträger in<br />
einem Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan<br />
alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs<br />
in Natur und Landschaft erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere<br />
- die Darstellung und Bewertung der ökologischen Gegebenheiten<br />
unter Hervorhebung wertvoller Biotope und der betroffenen Waldflächen,<br />
- die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs<br />
und<br />
- die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen<br />
zur Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen.<br />
Sofern der Eingriff nicht vollständig auszugleichen ist und nach<br />
Abwägung gem. § 4 Abs. 5 Landschaftsgesetz <strong>NRW</strong> andere Belange<br />
denen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vorgehen,<br />
sind Ersatzmaßnahmen gem. § 5 Landschaftsgesetz <strong>NRW</strong> vorzusehen.