NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB
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Die Lösung dieses Zielkonfliktes erfordert eine sorgfältige Abwägung.<br />
Dieser Abwägungsprozess findet in jedem Einzelfall im<br />
Rahmen der Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG sowie der Planfeststellungs-<br />
und Plangenehmigungsverfahren nach §§ 8 ff LuftVG<br />
statt. § 6 Abs. 2 LuftVG fordert ausdrücklich, dass vor der Erteilung<br />
einer Genehmigung besonders zu prüfen ist, ob die geplante<br />
Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung<br />
entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz<br />
vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. Über die Zulassung<br />
von Eingriffen in Natur und Landschaft entscheidet die Luftfahrtbehörde<br />
im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene.<br />
Zwecks Prüfung dieser Belange werden je nach Art<br />
und Umfang der Änderung bzw. Erweiterung der Anlage oder des Betriebes<br />
auf Anforderung der Luftfahrtbehörde u.a.<br />
- Gutachten über das Ausmaß des Fluglärms,<br />
- Gutachten über die medizinischen und sozialpsychologischen Wirkungen<br />
des Fluglärms,<br />
- Gutachten über flugbetriebsbedingte Luftverunreinigungen,<br />
- Gutachten über mögliche Eingriffe in Natur- und Landschaft<br />
erstellt und von der Luftfahrtbehörde sorgfältig ausgewertet.<br />
Bei Planfeststellungsverfahren wird außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
durchgeführt; im Einzelfall ist dieses auch bei<br />
Plangenehmigungsverfahren geboten.<br />
Je nach Art des luftrechtlichen Prüfverfahrens erfolgt auch eine<br />
öffentliche Anhörung der Betroffenen. Dabei werden der Antrag<br />
des <strong>Flugplatz</strong>unternehmens, seine Begründung sowie die gutachtlichen<br />
Untersuchungen öffentlich ausgelegt und den <strong>Flugplatz</strong>anwohnern,<br />
den Anliegergemeinden und den Trägern öffentlicher Belange<br />
Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Bei<br />
Planfeststellungsverfahren kommt in der Regel eine mündliche Erörterung<br />
hinzu. Die Ergebnisse der gutachtlichen Prüfungen und<br />
der Anhörung fließen in die abschließende Entscheidung der Luftfahrtbehörde<br />
ein; diese unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung.