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NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB

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Die Lösung dieses Zielkonfliktes erfordert eine sorgfältige Abwägung.<br />

Dieser Abwägungsprozess findet in jedem Einzelfall im<br />

Rahmen der Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG sowie der Planfeststellungs-<br />

und Plangenehmigungsverfahren nach §§ 8 ff LuftVG<br />

statt. § 6 Abs. 2 LuftVG fordert ausdrücklich, dass vor der Erteilung<br />

einer Genehmigung besonders zu prüfen ist, ob die geplante<br />

Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung<br />

entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz<br />

vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. Über die Zulassung<br />

von Eingriffen in Natur und Landschaft entscheidet die Luftfahrtbehörde<br />

im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene.<br />

Zwecks Prüfung dieser Belange werden je nach Art<br />

und Umfang der Änderung bzw. Erweiterung der Anlage oder des Betriebes<br />

auf Anforderung der Luftfahrtbehörde u.a.<br />

- Gutachten über das Ausmaß des Fluglärms,<br />

- Gutachten über die medizinischen und sozialpsychologischen Wirkungen<br />

des Fluglärms,<br />

- Gutachten über flugbetriebsbedingte Luftverunreinigungen,<br />

- Gutachten über mögliche Eingriffe in Natur- und Landschaft<br />

erstellt und von der Luftfahrtbehörde sorgfältig ausgewertet.<br />

Bei Planfeststellungsverfahren wird außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchgeführt; im Einzelfall ist dieses auch bei<br />

Plangenehmigungsverfahren geboten.<br />

Je nach Art des luftrechtlichen Prüfverfahrens erfolgt auch eine<br />

öffentliche Anhörung der Betroffenen. Dabei werden der Antrag<br />

des <strong>Flugplatz</strong>unternehmens, seine Begründung sowie die gutachtlichen<br />

Untersuchungen öffentlich ausgelegt und den <strong>Flugplatz</strong>anwohnern,<br />

den Anliegergemeinden und den Trägern öffentlicher Belange<br />

Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Bei<br />

Planfeststellungsverfahren kommt in der Regel eine mündliche Erörterung<br />

hinzu. Die Ergebnisse der gutachtlichen Prüfungen und<br />

der Anhörung fließen in die abschließende Entscheidung der Luftfahrtbehörde<br />

ein; diese unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung.

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