NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB
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Soweit Ausbauvorhaben von Flugplätzen Gebiete nach der "Fauna-<br />
Flora-Habitat-Richtlinie" (FFH-Richtlinie) der EU berühren, ist<br />
zudem gemäß § 19c Bundesnaturschutzgesetz i.V. mit § 48d Landschaftsgesetz<br />
eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />
Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorschrift erfordert bei jedem<br />
Ausbauvorhaben eine enge Zusammenarbeit zwischen den Luftfahrtund<br />
den Landschaftsbehörden. Diese Zusammenarbeit ist in einem<br />
gemeinsamen Runderlass der beteiligten Ministerien sowie einem<br />
Runderlass des MURL geregelt und wird bei den einzelnen Ausbauvorhaben<br />
praktiziert.