NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB
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Die Kündigung des so genannten Angerland-Vergleiches durch die<br />
FDG ist bereits am 28. August 1998 erfolgt.<br />
Die Durchführung des laufenden Planfeststellungsverfahrens gem.<br />
§§ 8 ff LuftVG erfolgt mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />
Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens ist u.a.<br />
die Prüfung der Notwendigkeit des beantragten Vorhabens und die<br />
Prüfung von Alternativen. In diesem Zusammenhang ist auch in<br />
Betracht zu ziehen, dass für weite non stop-Interkontflüge die<br />
3.800 m lange Start- und Landebahn des Flughafens Köln/<strong>Bonn</strong> zur<br />
Verfügung steht.<br />
Eine positive Entscheidung in diesem Verfahren setzt u.a.<br />
voraus, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen eine Feststellungsklage abweist, die die Stadt<br />
Ratingen als Rechtsnachfolgerin von vier der sechs Angerland-<br />
Gemeinden mit dem Ziel eingereicht hat, um die Unwirksamkeit der<br />
Kündigung des Angerland-Vergleiches feststellen zu lassen.<br />
Außerdem müsste das Oberverwaltungsgericht der von der Flughafen<br />
Düsseldorf GmbH erhobenen Widerklage stattgeben, mit welcher<br />
beantragt worden ist, festzustellen, dass der Angerland-<br />
Vergleich von Anfang an nichtig gewesen sei und im Übrigen<br />
zwischenzeitlich seine Wirksamkeit verloren habe.<br />
Wenn die Flughafen Düsseldorf GmbH einen Antrag auf Genehmigung<br />
der vollen Nutzung des Zweibahnsystems stellt, so wird das MWMEV<br />
als zuständige Luftfahrtbehörde hierüber nach Recht und Gesetz<br />
entscheiden. Ebenso wird der vorliegende Antrag auf Genehmigung<br />
zur Verlängerung der Start- und Landebahn auf 3.600 m nach der<br />
bestehenden Gesetzeslage entschieden. Voraussetzung ist auch im<br />
Fall der vollen Nutzung des Zweibahnsystems eine Entscheidung<br />
des Oberverwaltungsgerichtes über die Feststellungsklage der<br />
Stadt Ratingen wegen des Angerland-Vergleiches.