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NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB

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Die Kündigung des so genannten Angerland-Vergleiches durch die<br />

FDG ist bereits am 28. August 1998 erfolgt.<br />

Die Durchführung des laufenden Planfeststellungsverfahrens gem.<br />

§§ 8 ff LuftVG erfolgt mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />

Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens ist u.a.<br />

die Prüfung der Notwendigkeit des beantragten Vorhabens und die<br />

Prüfung von Alternativen. In diesem Zusammenhang ist auch in<br />

Betracht zu ziehen, dass für weite non stop-Interkontflüge die<br />

3.800 m lange Start- und Landebahn des Flughafens Köln/<strong>Bonn</strong> zur<br />

Verfügung steht.<br />

Eine positive Entscheidung in diesem Verfahren setzt u.a.<br />

voraus, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen eine Feststellungsklage abweist, die die Stadt<br />

Ratingen als Rechtsnachfolgerin von vier der sechs Angerland-<br />

Gemeinden mit dem Ziel eingereicht hat, um die Unwirksamkeit der<br />

Kündigung des Angerland-Vergleiches feststellen zu lassen.<br />

Außerdem müsste das Oberverwaltungsgericht der von der Flughafen<br />

Düsseldorf GmbH erhobenen Widerklage stattgeben, mit welcher<br />

beantragt worden ist, festzustellen, dass der Angerland-<br />

Vergleich von Anfang an nichtig gewesen sei und im Übrigen<br />

zwischenzeitlich seine Wirksamkeit verloren habe.<br />

Wenn die Flughafen Düsseldorf GmbH einen Antrag auf Genehmigung<br />

der vollen Nutzung des Zweibahnsystems stellt, so wird das MWMEV<br />

als zuständige Luftfahrtbehörde hierüber nach Recht und Gesetz<br />

entscheiden. Ebenso wird der vorliegende Antrag auf Genehmigung<br />

zur Verlängerung der Start- und Landebahn auf 3.600 m nach der<br />

bestehenden Gesetzeslage entschieden. Voraussetzung ist auch im<br />

Fall der vollen Nutzung des Zweibahnsystems eine Entscheidung<br />

des Oberverwaltungsgerichtes über die Feststellungsklage der<br />

Stadt Ratingen wegen des Angerland-Vergleiches.

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