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NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB

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67<br />

Regelungen für den Luftverkehr stets in das internationale und<br />

insbesondere auch in das inzwischen umfassend ausgestaltete europäische<br />

Regelungssystem eingeordnet sein müssen, zu deren Beachtung<br />

und Einhaltung sich die Bundesrepublik Deutschland in<br />

bilateralen und multilateralen völkerrechtlichen Verträgen verpflichtet<br />

hat. Für eigenständige nationale Regelungen bleibt nur<br />

wenig Handlungsspielraum. Dies gilt in noch stärkeren Maße für<br />

eigenständige Vorschriften auf der Ebene der Bundesländer, zumal<br />

die Luftfahrtbehörden der Länder beim Vollzug des Luftverkehrsgesetzes<br />

nur in Auftragsverwaltung für den Bund und damit weisungsgebunden<br />

tätig sind.<br />

Unter den o.g. Aspekten werden daher nur einige wenige Handlungsoptionen<br />

für den Umwelt- und Naturschutz ausgewiesen, bei<br />

denen die Landesregierung bzw. ihre Luftfahrtbehörden eine unmittelbare<br />

Zuständigkeit haben oder zumindest mittelbar Einfluss<br />

nehmen können.<br />

6.3.1 Schutz vor Fluglärm<br />

Zum Schutz der <strong>Flugplatz</strong>anwohner vor Nachtfluglärm wird unverändert<br />

die Leitlinie verfolgt,<br />

- aktive Lärmschutzmaßnahmen (Nachtflugbeschränkungen) nur soweit<br />

zu erlassen, wie sie verkehrs- und wirtschaftspolitisch vertretbar<br />

und aus Gründen des Lärmschutzes geboten sind und im<br />

Übrigen<br />

- passive Lärmschutzmaßnahmen (ggf. Schallschutzfenster mit<br />

schallgedämpfter Belüftung in Schlafräumen) anzuordnen, soweit<br />

diese zur Einhaltung der Grenze der Zumutbarkeit erforderlich<br />

sind. Die Landesregierung begrüßt weitergehende Maßnahmen zum<br />

Schutz der Anwohner auf freiwilliger Basis durch die Flughäfen.<br />

Wenn und soweit Nachtflugbetrieb auf den Flughäfen zulässig ist,<br />

gilt für die aktiven Lärmschutzmaßnahmen darüber hinaus die<br />

Leitlinie, dass nur solchen Flugzeugen der Nachtflugbetrieb gestattet<br />

sein soll, die der Lärmzulassungskategorie mit der geringstmöglichen<br />

Lärmemission angehören. Dieses sind zurzeit die<br />

Flugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Kapitel 3,<br />

die auf der so genannten "Bonus-Liste" des Bundesministeriums<br />

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erfasst sind.

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