NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB
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Regelungen für den Luftverkehr stets in das internationale und<br />
insbesondere auch in das inzwischen umfassend ausgestaltete europäische<br />
Regelungssystem eingeordnet sein müssen, zu deren Beachtung<br />
und Einhaltung sich die Bundesrepublik Deutschland in<br />
bilateralen und multilateralen völkerrechtlichen Verträgen verpflichtet<br />
hat. Für eigenständige nationale Regelungen bleibt nur<br />
wenig Handlungsspielraum. Dies gilt in noch stärkeren Maße für<br />
eigenständige Vorschriften auf der Ebene der Bundesländer, zumal<br />
die Luftfahrtbehörden der Länder beim Vollzug des Luftverkehrsgesetzes<br />
nur in Auftragsverwaltung für den Bund und damit weisungsgebunden<br />
tätig sind.<br />
Unter den o.g. Aspekten werden daher nur einige wenige Handlungsoptionen<br />
für den Umwelt- und Naturschutz ausgewiesen, bei<br />
denen die Landesregierung bzw. ihre Luftfahrtbehörden eine unmittelbare<br />
Zuständigkeit haben oder zumindest mittelbar Einfluss<br />
nehmen können.<br />
6.3.1 Schutz vor Fluglärm<br />
Zum Schutz der <strong>Flugplatz</strong>anwohner vor Nachtfluglärm wird unverändert<br />
die Leitlinie verfolgt,<br />
- aktive Lärmschutzmaßnahmen (Nachtflugbeschränkungen) nur soweit<br />
zu erlassen, wie sie verkehrs- und wirtschaftspolitisch vertretbar<br />
und aus Gründen des Lärmschutzes geboten sind und im<br />
Übrigen<br />
- passive Lärmschutzmaßnahmen (ggf. Schallschutzfenster mit<br />
schallgedämpfter Belüftung in Schlafräumen) anzuordnen, soweit<br />
diese zur Einhaltung der Grenze der Zumutbarkeit erforderlich<br />
sind. Die Landesregierung begrüßt weitergehende Maßnahmen zum<br />
Schutz der Anwohner auf freiwilliger Basis durch die Flughäfen.<br />
Wenn und soweit Nachtflugbetrieb auf den Flughäfen zulässig ist,<br />
gilt für die aktiven Lärmschutzmaßnahmen darüber hinaus die<br />
Leitlinie, dass nur solchen Flugzeugen der Nachtflugbetrieb gestattet<br />
sein soll, die der Lärmzulassungskategorie mit der geringstmöglichen<br />
Lärmemission angehören. Dieses sind zurzeit die<br />
Flugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Kapitel 3,<br />
die auf der so genannten "Bonus-Liste" des Bundesministeriums<br />
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erfasst sind.