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NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB

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die Bundesregierung u.a. aufgefordert hat, "das Ergebnis einer<br />

Anhörung von Sachverständigen am 12. November 1997 zum Thema<br />

Fluglärm eingehend zu analysieren und dem Deutschen Bundestag zu<br />

Beginn der nächsten Legislaturperiode Vorschläge für Verbesserungen<br />

im Bereich des Schutzes vor Fluglärm vorzulegen", hat das<br />

federführend zuständige Bundesministerium für Umwelt, Raumordnung<br />

und Reaktorsicherheit inzwischen die Arbeit an einer Novellierung<br />

dieses Gesetzes aufgenommen; für eine erneute Bundesratsinitiative<br />

besteht daher kein Bedarf.<br />

Handlungsoption 35<br />

Vollzug der Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses<br />

für die Parallelbahn auf dem Flughafen Düsseldorf durch die<br />

Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG)<br />

Aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm hat die FDG bisher<br />

für bauliche Schallschutzmaßnahmen in 1.735 Wohneinheiten in<br />

der Lärmschutzzone 1 rd. 16,7 Mio. DM Aufwendungsersatz gezahlt.<br />

Darüber hinaus wurden im Rahmen des FDG-Programms "flankierende<br />

Umweltschutzmaßnahmen" für bauliche Schallschutzmaßnahmen in<br />

2.073 Wohneinheiten und sowie in einer Schule in der Schutzzone<br />

2 rund 20,0 Mio. DM Aufwendungsersatz geleistet.<br />

Im Vollzug der Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses<br />

von 1983 für die Parallelbahn hat die FDG für bauliche<br />

Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden in der neuberechneten<br />

Schutzzone 2 und für besonders schutzbedürftige Einrichtungen in<br />

der Schutzzone C sowie für Schutzmaßnahmen an Schlafräumen in<br />

einem speziell abgegrenzten Nachtschutzgebiet an 555 Antragsteller<br />

insgesamt 13,0 Mio. DM ausgezahlt.<br />

Handlungsoption 36<br />

Vollzug des Aufsichtsratsbeschlusses der Flughafen Köln/<strong>Bonn</strong><br />

GmbH, in einer ersten Stufe Aufwendungsersatz für passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

(Schallschutzfenster und schallgedämpfte Belüftungsanlagen)<br />

an Schlafräumen in den am stärksten vom Nachtfluglärm<br />

betroffenen Gebieten der Lärmschutzzone 2 zu leisten;<br />

Schutzziel der Lärmminderungsmaßnahme ist ein Innenpegel von<br />

55 dB(A).

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