NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB
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Umsetzung:<br />
56<br />
dieses flugplatztechnisch möglich und luftrechtlich<br />
genehmigungsfähig ist.<br />
Ob die vorstehende Einordnung als Schwerpunkt-Verkehrslandeplatz<br />
für den Geschäftsreiseluftverkehr<br />
beibehalten wird, ist davon<br />
abhängig, ob ein entsprechender Ausbau<br />
in Zukunft rechtlich möglich ist und realisiert<br />
werden soll.<br />
- Beschluss des <strong>Flugplatz</strong>unternehmens zur Verlängerung der<br />
Start- und Landebahn;<br />
- Bauanzeige bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung;<br />
- Durchführung eines luftrechtlichen Prüfverfahrens (Negativattest,<br />
Genehmigungsverfahren, Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren);<br />
- im Einzelfall auch Durchführung von GEP- und/oder LEP-Änderungsverfahren<br />
6.1.9 Flugsicherheit in der Allgemeinen Luftfahrt<br />
Als "Allgemeine Luftfahrt" wird der gesamte, außerhalb des Fluglinien-<br />
und des programmierten Charterverkehrs durchgeführte<br />
nichtgewerbliche und gewerbliche Flugbetrieb bezeichnet, soweit<br />
er mit kleineren Flugzeugen – in der Regel unter 5,7 t Höchstabflugmasse<br />
- durchgeführt wird. Hierzu gehören<br />
- Geschäftsreiseflüge (gewerbliche Taxiflüge und Werkluftverkehr),<br />
- Arbeitsflüge (Landwirtschafts-, Überwachungs-, Vermessungs-,<br />
Reklame-, Luftbild- und geophysikalische Flüge),<br />
- Rettungs- und Ambulanzflüge,<br />
- Flugschulung und –ausbildung,<br />
- private Reise- und Sportflüge.