NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB
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In der ersten Stufe wurden die vom Nachtflug am stärksten betroffenen<br />
Gebiete in der Lärmschutzzone 2 nach Fluglärmgesetz<br />
berücksichtigt; es handelt sich hierbei um Teilgebiete der<br />
Städte Lohmar und Siegburg. In rd. 650 Wohneinheiten wurden rd.<br />
2.500 Schlafräume mit Schallschutzfenstern mit Belüftung ausgestattet.<br />
Handlungsoptionen 38, 39, 26 und 40<br />
38) Fortsetzung der Präferenzpolitik der Landesregierung zugunsten<br />
solcher Propellerflugzeuge, die "erhöhten Schallschutzanforderungen"<br />
entsprechen, durch Vorteile bei den zeitlichen<br />
Flugbetriebsbeschränkungen und den Landegebühren.<br />
39) Einbringung einer <strong>NRW</strong>-Bundesratsinitiative zwecks Novellierung<br />
der "Verordnung über die zeitliche Einschränkung des<br />
Flugbetriebes mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen".<br />
26) Verminderung des störenden Platzrundenflugbetriebes auf den<br />
Verkehrslandeplätzen in Ballungszonen und Ballungsrandzonen<br />
und Stärkung des Geschäftsreiseluftverkehrs.<br />
40) Verstärkung der Lärmdifferenzierung der Landegebühren für<br />
Propellerflugzeuge durch die <strong>Flugplatz</strong>halter.<br />
An allen Landeplätzen, für die zeitliche Flugbetriebsbeschränkungen<br />
erlassen wurden, gelten Regelungen, die die "leisen" Propellerflugzeuge<br />
bevorzugen.<br />
Nachdem der Bundesrat am 06.11.1992 die vom Land <strong>NRW</strong> eingebrachte<br />
Entschließung zur Novellierung der so genannten Landeplatzverordnung<br />
vom 16. August 1976 beschlossen hatte, haben die<br />
Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
sowie für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach rund 6-jähriger<br />
Beratung mit Zustimmung des Bundesrates am 05. Januar 1999 die<br />
neue "Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung" erlassen. Die darin enthaltenen<br />
Flugbetriebsbeschränkungen in genau definierten lärmsensiblen<br />
Tageszeiten gelten nunmehr an allen Landeplätzen, an<br />
denen mehr als 15.000 (bisher 20.000) Flugbewegungen stattfinden,<br />
für alle Propellerflugzeuge und Motorflugzeuge bis zu