NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB
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6.1.6.5 Flughafen Essen/Mülheim<br />
49<br />
Nach der <strong>Luftverkehrskonzeption</strong> von 1991/92 sollte der Flughafen<br />
Essen/Mülheim den Flughafen Düsseldorf von Teilen des Regionalluftverkehrs<br />
und des Geschäftsreiseluftverkehrs mit kleineren<br />
Flugzeugen entlasten. Aufgrund des Widerstandes der kommunalen<br />
Gesellschafter der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, der Städte Essen<br />
und Mülheim an der Ruhr, sowie der ab Juli 1995 geänderten<br />
Zielvorstellungen des Gesellschafters Land <strong>NRW</strong> ist es nicht zu<br />
einer diesbezüglichen Kooperation der Flughafen Düsseldorf GmbH<br />
und der Flughafen Essen/Mülheim GmbH gekommen. Auch ist kein Antrag<br />
der Flughafen Essen/Mülheim GmbH auf Erweiterung der Betriebsgenehmigung<br />
von Sichtflugbetrieb auf Instrumentenflugbetrieb<br />
gestellt worden. Der am 03. Dezember 1991 vom Ministerium<br />
für Stadtentwicklung und Verkehr erlassene Planfeststellungsbeschluss,<br />
der wegen sechs noch anhängiger Anfechtungsklagen noch<br />
nicht bestandskräftig ist, ist auf Antrag der Flughafen Essen/Mülheim<br />
GmbH am 03. Dezember 1998 vom MWMTV wieder aufgehoben<br />
worden. Gegen diese Entscheidung sind noch einige Anfechtungsklagen<br />
der Flughafennutzer beim Bundesverwaltungsgericht<br />
anhängig.<br />
Andererseits kann die von den Gesellschaftern der Flughafen Essen/Mülheim<br />
GmbH 1995 einvernehmlich verabredete Zielvorstellung,<br />
den Motorflugbetrieb, soweit rechtlich möglich, stillzulegen,<br />
wenn überhaupt, nur in Stufen realisiert werden. Denn die<br />
Überprüfung der rechtlichen Möglichkeiten hat ergeben, dass<br />
- aufgrund der Rechtsansprüche der Firmengruppe Wüllenkemper aus<br />
ihrem Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt Mülheim an der Ruhr bis<br />
zu dessen Ablauf im Jahre 2004 der gesamte Flughafen erhalten<br />
werden muss und<br />
- aufgrund der obergerichtlich gestützten Rechtsansprüche des<br />
Aero Clubs Mülheim an der Ruhr e.V. aus seinem Erbbaurechtsvertrag<br />
mit der Stadt Mülheim an der Ruhr bis zum Ablauf dieses<br />
Vertrages im Jahre 2034 ein Rechtsanspruch besteht auf Benutzung<br />
etwa des halben Flughafengeländes für Zwecke des Luftsports<br />
einschließlich des Luftsports mit Motorflugzeugen.<br />
Hinzu kommt, dass unter den Flughafengesellschaftern Einvernehmen<br />
bestand, dass die Luftschiffwerft der Firmengruppe Wüllenkemper<br />
auch nach dem Jahre 2004 auf dem Flughafengelände