NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB
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Für eine zivile fliegerische Nachfolgenutzung des Militärflugplatzes<br />
bedarf es einer zivilen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz<br />
2 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 LuftVG. Auf Antrag der Flughafen<br />
Niederrhein GmbH wird zurzeit ein entsprechendes Genehmigungsverfahren<br />
durchgeführt. Wegen der beim Instrumentenflugbetrieb<br />
unvermeidbaren Mitbenutzung des niederländischen Luftraumes ist<br />
in Abstimmung mit den niederländischen Behörden das öffentliche<br />
Anhörungsverfahren sowohl auf deutscher als auch auf niederländischer<br />
Seite durchgeführt worden. Zugleich ist für eine Mitbenutzung<br />
des niederländischen Luftraums die Zustimmung der Niederlande<br />
erforderlich. In den Verhandlungen zum Abschluss einer<br />
Vereinbarung vertreten die Niederlande die Position, dass eine<br />
Mitbenutzung des niederländischen Luftraumes in der Nacht (23.00<br />
Uhr – 06.00 Uhr) nicht akzeptabel ist. Die Flughafen Niederrhein<br />
GmbH hat sich mit einem Nachtflugverbot in der Zeit von 00.00<br />
Uhr - 05.00 Uhr einverstanden erklärt. In den Stunden 23.00 Uhr<br />
– 00,00 Uhr und 05.00 Uhr – 06.00 Uhr soll zumindest eine ausnahmsweise<br />
Mitbenutzung des niederländischen Luftraumes erreicht<br />
werden.<br />
Handlungsoption 18n: Konversion des Militärflugplatzes Weeze-<br />
Laarbruch zu einem zivilen Regionalflughafen<br />
ohne Nachtflug zwischen 00.00 Uhr und<br />
05.00 Uhr<br />
Umsetzung:<br />
- Antrag der Flughafen Niederrhein GmbH auf Genehmigung einer zivilen<br />
fliegerischen Nachfolgenutzung (bereits am 02.11.1994 gestellt);<br />
- Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf im laufenden Genehmigungsverfahren<br />
über eine zivile fliegerische Nachfolgenutzung;<br />
- Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und den Niederlanden über die Mitbenutzung des niederländischen<br />
Luftraums.