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NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB

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Für eine zivile fliegerische Nachfolgenutzung des Militärflugplatzes<br />

bedarf es einer zivilen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz<br />

2 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 LuftVG. Auf Antrag der Flughafen<br />

Niederrhein GmbH wird zurzeit ein entsprechendes Genehmigungsverfahren<br />

durchgeführt. Wegen der beim Instrumentenflugbetrieb<br />

unvermeidbaren Mitbenutzung des niederländischen Luftraumes ist<br />

in Abstimmung mit den niederländischen Behörden das öffentliche<br />

Anhörungsverfahren sowohl auf deutscher als auch auf niederländischer<br />

Seite durchgeführt worden. Zugleich ist für eine Mitbenutzung<br />

des niederländischen Luftraums die Zustimmung der Niederlande<br />

erforderlich. In den Verhandlungen zum Abschluss einer<br />

Vereinbarung vertreten die Niederlande die Position, dass eine<br />

Mitbenutzung des niederländischen Luftraumes in der Nacht (23.00<br />

Uhr – 06.00 Uhr) nicht akzeptabel ist. Die Flughafen Niederrhein<br />

GmbH hat sich mit einem Nachtflugverbot in der Zeit von 00.00<br />

Uhr - 05.00 Uhr einverstanden erklärt. In den Stunden 23.00 Uhr<br />

– 00,00 Uhr und 05.00 Uhr – 06.00 Uhr soll zumindest eine ausnahmsweise<br />

Mitbenutzung des niederländischen Luftraumes erreicht<br />

werden.<br />

Handlungsoption 18n: Konversion des Militärflugplatzes Weeze-<br />

Laarbruch zu einem zivilen Regionalflughafen<br />

ohne Nachtflug zwischen 00.00 Uhr und<br />

05.00 Uhr<br />

Umsetzung:<br />

- Antrag der Flughafen Niederrhein GmbH auf Genehmigung einer zivilen<br />

fliegerischen Nachfolgenutzung (bereits am 02.11.1994 gestellt);<br />

- Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf im laufenden Genehmigungsverfahren<br />

über eine zivile fliegerische Nachfolgenutzung;<br />

- Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und den Niederlanden über die Mitbenutzung des niederländischen<br />

Luftraums.

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