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NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB

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und schallgedämpfte Belüftungen) durchgeführt. Betroffen sind<br />

rund 11.000 meist mehrgeschossige Gebäude. Die Flughafen<br />

Köln/<strong>Bonn</strong> GmbH hat für diesen Zweck Rückstellungen in Höhe von<br />

128 Mio. DM gebildet. Davon sind bisher rund 54,5 Mio. DM für<br />

abgeschlossene Maßnahmen in Anspruch genommen worden. Weitere<br />

rund 49 Mio. DM sind für bereits beantragte und noch in Bearbeitung<br />

befindliche Schallschutzmaßnahmen festgelegt. Die verbleibenden<br />

24,5 Mio. DM stehen weiter für die Finanzierung dieser<br />

Schallschutzmaßnahme zur Verfügung. Mit Beschluss vom 30.03.2000<br />

hat die Flughafen Köln/<strong>Bonn</strong> GmbH weitere 42 Mio. DM zur Verfügung<br />

gestellt, mit denen etwa 2.000 Wohnungen zusätzlich mit<br />

baulichen Schallschutzmaßnahmen ausgestattet werden können. Damit<br />

fließen insgesamt rund 170 Mio. DM in den passiven Schallschutz.<br />

Bei Abflügen auf der Startbahn 14 L in Richtung Süden werden<br />

Ortsteile der nahe gelegenen Gemeinden Lohmar und Siegburg unvermeidbar<br />

überflogen. Durch eine größere Überflughöhe könnte<br />

eine Lärmminderung bis zu 2 dB(A) erreicht werden. Dazu müssten<br />

eine Startvorlaufstrecke von etwa 300 m bis 400 m Länge gebaut<br />

und der Startpunkt für die Flugzeuge vorverlegt werden. Damit<br />

auf der anderen Seite keine Lärmerhöhung über Köln-Rath eintritt,<br />

müsste die Landeschwelle für Anflüge aus dem Norden beibehalten<br />

werden.<br />

Außerdem wird ein Bürgerbeauftragter/eine Bürgerbeauftragte zur<br />

Entwicklung eines unabhängigen und bürgernahen Fluglärm-Beschwerde-Managements<br />

eingesetzt.<br />

Handlungsoption 29n: Reduzierung der Lärmbelastung der Anliegergemeinden<br />

Lohmar und Siegburg durch<br />

Vorverlegung des Startpunktes auf der<br />

Startbahn 14 L<br />

Umsetzung:<br />

- Bauanzeige der Flughafen Köln/<strong>Bonn</strong> GmbH gemäß § 45 Abs. 2<br />

LuftVZO<br />

- Luftrechtliche Prüfung durch das MWMEV, ob hierfür ein Planfeststellungsverfahren<br />

gem. § 8 ff LuftVG erforderlich ist; bejahendenfalls<br />

Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

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