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NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB

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9 t (bisher 2 t) Höchstgewicht im nichtgewerblichen und gewerblichen<br />

(bisher nur nichtgewerblicher) Luftverkehr. In <strong>NRW</strong> unterliegen<br />

12 Landeplätze den scharfen Einschränkungen dieser Verordnung.<br />

Da gemäß der neuen Landeplatz-Lärmschutz-VO innerhalb der Beschränkungszeiten<br />

Starts zu Überlandflügen nur noch zulässig<br />

sind, wenn für das Flugzeug ein Lärmzeugnis erteilt ist und es<br />

nicht vor Ablauf von 60 Minuten zum Startflugplatz zurückkehrt,<br />

ist damit eine ganz erhebliche Einschränkung des Platzrundenflugbetriebs<br />

verbunden. Nach den bisherigen Regelungen waren<br />

Überlandflüge zulässig, wenn die Platzrunde nur geringfügig verlassen<br />

wurde. Geschäftsreiseflüge sind Streckenflüge und somit<br />

von den zeitlichen Einschränkungen der Landeplatz-Lärmschutz-VO<br />

nicht berührt, wenn die benutzten Flugzeuge über ein Lärmzeugnis<br />

verfügen. Für einige Landeplätze, z.B. Mönchengladbach, <strong>Bonn</strong>–<br />

<strong>Hangelar</strong>, Marl-Loemühle, sind seitens der Luftfahrtbehörde noch<br />

deutlich schärfere Beschränkungen verfügt worden.<br />

Für die Präferenzpolitik zugunsten "leiser" Propellerflugzeuge<br />

ist es besonders wichtig, dass die zeitlichen Flugbetriebsbeschränkungen<br />

nicht für Flugzeuge gelten, die den in der Verordnung<br />

genau definierten "erhöhten Schallschutzanforderungen" entsprechen.<br />

In der neuen Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung sind<br />

diese Anforderungen für Flugzeuge mit einem Baujahr ab 2000–<br />

nochmals erheblich verschärft worden.<br />

Bei den turnusmäßigen Änderungen der Landeentgelte ist stets<br />

darauf geachtet worden, dass deren Staffelung entsprechend den<br />

Lärmkategorien der Flugzeuge stufenweise erweitert wird. Propellerflugzeuge,<br />

die "erhöhten Schallschutzanforderungen" entsprechen,<br />

zahlen in der Regel nur noch die Hälfte der Landeentgelte,<br />

die für Propellerflugzeuge ohne Lärmzeugnis fällig ist.<br />

Handlungsoption 41<br />

Einschränkung des Flugschulbetriebes an lärmkritischen Landeplätzen<br />

in Ballungsgebieten durch<br />

- Auflagen der Luftfahrtbehörden für die Flugschulen<br />

bei der Zulassung weiterer Flugzeuge,<br />

- Abbau der Ermäßigung bei den Landegebühren für

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