NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 - Flugplatz Bonn Hangelar EDKB
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9 t (bisher 2 t) Höchstgewicht im nichtgewerblichen und gewerblichen<br />
(bisher nur nichtgewerblicher) Luftverkehr. In <strong>NRW</strong> unterliegen<br />
12 Landeplätze den scharfen Einschränkungen dieser Verordnung.<br />
Da gemäß der neuen Landeplatz-Lärmschutz-VO innerhalb der Beschränkungszeiten<br />
Starts zu Überlandflügen nur noch zulässig<br />
sind, wenn für das Flugzeug ein Lärmzeugnis erteilt ist und es<br />
nicht vor Ablauf von 60 Minuten zum Startflugplatz zurückkehrt,<br />
ist damit eine ganz erhebliche Einschränkung des Platzrundenflugbetriebs<br />
verbunden. Nach den bisherigen Regelungen waren<br />
Überlandflüge zulässig, wenn die Platzrunde nur geringfügig verlassen<br />
wurde. Geschäftsreiseflüge sind Streckenflüge und somit<br />
von den zeitlichen Einschränkungen der Landeplatz-Lärmschutz-VO<br />
nicht berührt, wenn die benutzten Flugzeuge über ein Lärmzeugnis<br />
verfügen. Für einige Landeplätze, z.B. Mönchengladbach, <strong>Bonn</strong>–<br />
<strong>Hangelar</strong>, Marl-Loemühle, sind seitens der Luftfahrtbehörde noch<br />
deutlich schärfere Beschränkungen verfügt worden.<br />
Für die Präferenzpolitik zugunsten "leiser" Propellerflugzeuge<br />
ist es besonders wichtig, dass die zeitlichen Flugbetriebsbeschränkungen<br />
nicht für Flugzeuge gelten, die den in der Verordnung<br />
genau definierten "erhöhten Schallschutzanforderungen" entsprechen.<br />
In der neuen Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung sind<br />
diese Anforderungen für Flugzeuge mit einem Baujahr ab 2000–<br />
nochmals erheblich verschärft worden.<br />
Bei den turnusmäßigen Änderungen der Landeentgelte ist stets<br />
darauf geachtet worden, dass deren Staffelung entsprechend den<br />
Lärmkategorien der Flugzeuge stufenweise erweitert wird. Propellerflugzeuge,<br />
die "erhöhten Schallschutzanforderungen" entsprechen,<br />
zahlen in der Regel nur noch die Hälfte der Landeentgelte,<br />
die für Propellerflugzeuge ohne Lärmzeugnis fällig ist.<br />
Handlungsoption 41<br />
Einschränkung des Flugschulbetriebes an lärmkritischen Landeplätzen<br />
in Ballungsgebieten durch<br />
- Auflagen der Luftfahrtbehörden für die Flugschulen<br />
bei der Zulassung weiterer Flugzeuge,<br />
- Abbau der Ermäßigung bei den Landegebühren für