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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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schwere Verlaufsform (lang andauernde<br />

Anfälle mit stark ausgeprägten<br />

Begleiterscheinungen, Anfallspausen<br />

von nur wenigen Tagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–60<br />

2.4 Periphere Fazialisparese<br />

einseitig<br />

kosmetisch nur wenig störende Restparese<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–30<br />

komplette Lähmung oder ausgeprägte<br />

Kontraktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

beidseitig komplette Lähmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

3. Nervensystem <strong>und</strong> Psyche<br />

3.1 Hirnschäden<br />

a) Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome<br />

einer organischen Veränderung des Gehirns – nach<br />

Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der<br />

akuten Phase – festgestellt worden sind. Wenn bei<br />

späteren Untersuchungen keine hirnorganischen<br />

Funktionsstörungen <strong>und</strong> Leistungsbeeinträchtigungen<br />

mehr zu erkennen sind, beträgt der GdS dann<br />

– auch unter Einschluss geringer zum Beispiel vegetativer<br />

Beschwerden – 20; nach offenen Hirnverletzungen<br />

nicht unter 30.<br />

b) Bestimmend für die Beurteilung des GdS ist das Ausmaß<br />

der bleibenden Ausfallserscheinungen. Dabei<br />

sind der neurologische Bef<strong>und</strong>, die Ausfallserscheinungen<br />

im psychischen Bereich unter Würdigung der<br />

prämorbiden Persönlichkeit <strong>und</strong> gegebenenfalls das<br />

Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei<br />

der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen<br />

kommt ein GdS zwischen 20 <strong>und</strong> 100 in<br />

Betracht.<br />

c) Bei Kindern ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen<br />

eines Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess<br />

sehr verschieden (Besserung oder Verschlechterung)<br />

entwickeln können, so dass in der<br />

Regel Nachprüfungen in Abständen von wenigen Jahren<br />

angezeigt sind.<br />

d) Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein<br />

GdS von wenigstens 30 anzusetzen.<br />

e) Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach<br />

Gehirnerschütterung (reversible <strong>und</strong> morphologisch<br />

nicht nachweisbare Funktionsstörung des Gesamthirns)<br />

rechtfertigen im ersten Jahr nach dem Unfall<br />

einen GdS von 10 bis 20.<br />

Bei der folgenden GdS-Tabelle der Hirnschäden soll die<br />

unter Nummer 3.1.1 genannte Gesamtbewertung im<br />

Vordergr<strong>und</strong> stehen. Die unter Nummer 3.1.2 angeführten<br />

isoliert vorkommenden beziehungsweise führenden<br />

Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung<br />

dar.<br />

3.1.1 Gr<strong>und</strong>sätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden<br />

Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–40<br />

Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–60<br />

Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70–100<br />

3.1.2 Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden<br />

beziehungsweise führenden Syndromen<br />

(bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht<br />

auch zur Feststellung<br />

der Schwerstbeschädigtenzulage)<br />

Hirnschäden mit psychischen Störungen<br />

leicht (im Alltag sich gering auswirkend) . . . . . 30–40<br />

mittelgradig (im Alltag sich deutlich<br />

auswirkend) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–60<br />

schwer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70–100<br />

Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens<br />

(zum Beispiel Störungen des Schlaf-<br />

Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder der<br />

Schweißregulation)<br />

leicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

mittelgradig, auch mit vereinzelten<br />

synkopalen Anfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

mit häufigeren Anfällen oder erheblichen<br />

Auswirkungen auf den Allgemeinzustand<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Koordinations- <strong>und</strong> Gleichgewichtsstörungen<br />

(spino-) zerebellarer Ursache je<br />

nach dem Ausmaß der Störung der Ziel<strong>und</strong><br />

Feinmotorik einschließlich der<br />

Schwierigkeiten beim Gehen <strong>und</strong> Stehen<br />

(siehe hierzu auch bei Hör- <strong>und</strong><br />

Gleichgewichtsorgan) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–100<br />

Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen<br />

(zum Beispiel Aphasie, Apraxie,<br />

Agnosie)<br />

leicht (zum Beisiel Restaphasie) . . . . . . . . . . . 30–40<br />

mittelgradig (zum Beisiel Aphasie mit<br />

deutlicher bis sehr ausgeprägter<br />

Kommunikationsstörung) . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–80<br />

schwer (zum Beisiel globale Aphasie)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90–100<br />

Zerebral bedingte Teillähmungen <strong>und</strong><br />

Lähmungen<br />

leichte Restlähmungen <strong>und</strong> Tonusstörungen<br />

der Gliedmaßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

bei ausgeprägteren Teillähmungen<br />

<strong>und</strong> vollständigen Lähmungen ist der<br />

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