Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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Wer in Deutschland eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhalten hat, hat hier<br />
seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt <strong>und</strong> kann daher eine Feststellung<br />
nach dem SGB IX erhalten.<br />
Wer in einem anderen Staat eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten hat<br />
<strong>und</strong> sich in Deutschland länger als drei Monate aufhalten möchte, erhält eine Aufenthaltserlaubnis<br />
nach dem neuen § 38a Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltserlaubnis<br />
für in anderen Mitgliedsstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte), wenn<br />
nicht nach den Umständen des Einzelfalls entschieden wird, ob eine Feststellung<br />
nach dem SGB IX zu treffen ist.<br />
Als weiterer neuer Unterfall der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) wurde die<br />
Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Forschung (§ 20 AufenthG) eingeführt. Da<br />
sie auch auf eine kürzere Zeit befristet sein kann, besteht hier nicht stets ein gewöhnlicher<br />
Aufenthalt. In jedem Fall ist aber von der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz<br />
gemäß § 2 Absatz 2 SBG IX auszugehen (Beschäftigung bei der Forschungseinrichtung),<br />
sodass eine Feststellung nach dem SGB IX möglich ist.<br />
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines Strafverfahrens ist in § 25 Absatz<br />
4a AufenthG geregelt. Sie wurde unter anderem für Personen geschaffen, die Opfer<br />
von Menschenhandel wurden <strong>und</strong> eigentlich ausreisepflichtig wären, um Anreize<br />
für eine Kooperation mit den zuständigen Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Gerichtsbehörden<br />
zu geben. Sind sie bereit, in einem Strafverfahren gegen den<br />
Menschenhändler als Zeuge auszusagen, können sie für die Dauer des Strafverfahrens<br />
eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Da dieser Aufenthalt in Deutschland<br />
in der Regel eng begrenzt ist, liegt kein gewöhnlicher Aufenthalt vor, eine Feststellung<br />
nach dem SGB IX kommt nicht in Betracht.<br />
Um Ausländern, die sich schon seit Jahren ohne Aufenthaltstitel in Deutschland<br />
aufhalten, eine Perspektive zu bieten, wurde in §§ 104a <strong>und</strong> 104b AufenthG eine<br />
Altfallregelung geschaffen. Bei Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen (unter<br />
anderem Aufenthalt in Deutschland gr<strong>und</strong>sätzlich seit mindestens acht Jahren,<br />
ausreichender Wohnraum, Deutschkenntnisse, keine Vorstrafen) soll eine Aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt werden.<br />
Kommt der Ausländer für seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit<br />
auf, dann erhält er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung<br />
mit § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG. In diesem Fall ist von einem rechtmäßigen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen; eine Feststellung nach dem<br />
SGB IX kann getroffen werden.<br />
Kann er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sichern, dann<br />
erhält er eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Absatz 1 Satz 3 in<br />
Verbindung mit Satz 1 AufenthG. Ein Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />
besteht darin, dass diese Aufenthaltserlaubnis nur verlängert wird, wenn der Lebensunterhalt<br />
mittlerweile durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert wird (§ 104a<br />
Absatz 5 AufenthG). In Anbetracht der Gesamtumstände ist auch bei Erteilung einer<br />
Aufenthaltserlaubnis auf Probe von einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
auszugehen; eine Feststellung nach dem SGB IX ist möglich.<br />
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