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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Wer in Deutschland eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhalten hat, hat hier<br />

seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt <strong>und</strong> kann daher eine Feststellung<br />

nach dem SGB IX erhalten.<br />

Wer in einem anderen Staat eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten hat<br />

<strong>und</strong> sich in Deutschland länger als drei Monate aufhalten möchte, erhält eine Aufenthaltserlaubnis<br />

nach dem neuen § 38a Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltserlaubnis<br />

für in anderen Mitgliedsstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte), wenn<br />

nicht nach den Umständen des Einzelfalls entschieden wird, ob eine Feststellung<br />

nach dem SGB IX zu treffen ist.<br />

Als weiterer neuer Unterfall der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) wurde die<br />

Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Forschung (§ 20 AufenthG) eingeführt. Da<br />

sie auch auf eine kürzere Zeit befristet sein kann, besteht hier nicht stets ein gewöhnlicher<br />

Aufenthalt. In jedem Fall ist aber von der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz<br />

gemäß § 2 Absatz 2 SBG IX auszugehen (Beschäftigung bei der Forschungseinrichtung),<br />

sodass eine Feststellung nach dem SGB IX möglich ist.<br />

Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines Strafverfahrens ist in § 25 Absatz<br />

4a AufenthG geregelt. Sie wurde unter anderem für Personen geschaffen, die Opfer<br />

von Menschenhandel wurden <strong>und</strong> eigentlich ausreisepflichtig wären, um Anreize<br />

für eine Kooperation mit den zuständigen Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Gerichtsbehörden<br />

zu geben. Sind sie bereit, in einem Strafverfahren gegen den<br />

Menschenhändler als Zeuge auszusagen, können sie für die Dauer des Strafverfahrens<br />

eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Da dieser Aufenthalt in Deutschland<br />

in der Regel eng begrenzt ist, liegt kein gewöhnlicher Aufenthalt vor, eine Feststellung<br />

nach dem SGB IX kommt nicht in Betracht.<br />

Um Ausländern, die sich schon seit Jahren ohne Aufenthaltstitel in Deutschland<br />

aufhalten, eine Perspektive zu bieten, wurde in §§ 104a <strong>und</strong> 104b AufenthG eine<br />

Altfallregelung geschaffen. Bei Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen (unter<br />

anderem Aufenthalt in Deutschland gr<strong>und</strong>sätzlich seit mindestens acht Jahren,<br />

ausreichender Wohnraum, Deutschkenntnisse, keine Vorstrafen) soll eine Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt werden.<br />

Kommt der Ausländer für seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit<br />

auf, dann erhält er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung<br />

mit § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG. In diesem Fall ist von einem rechtmäßigen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen; eine Feststellung nach dem<br />

SGB IX kann getroffen werden.<br />

Kann er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sichern, dann<br />

erhält er eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Absatz 1 Satz 3 in<br />

Verbindung mit Satz 1 AufenthG. Ein Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

besteht darin, dass diese Aufenthaltserlaubnis nur verlängert wird, wenn der Lebensunterhalt<br />

mittlerweile durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert wird (§ 104a<br />

Absatz 5 AufenthG). In Anbetracht der Gesamtumstände ist auch bei Erteilung einer<br />

Aufenthaltserlaubnis auf Probe von einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

auszugehen; eine Feststellung nach dem SGB IX ist möglich.<br />

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