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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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der Gesetzgeber sowohl für das Erstellen des ärztlichen Gutachtens als auch des<br />

Bescheides verkürzte Bearbeitungsfristen aufgegeben.<br />

Wer an seinem Arbeitsplatz akut von Kündigung bedroht ist <strong>und</strong> den besonderen<br />

Kündigungsschutz nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, sollte sich telefonisch<br />

mit der zuständige Stelle in Verbindung setzen, um Möglichkeiten, das Verfahren<br />

zu beschleunigen, wahrnehmen zu können.<br />

Zu Randnummer f:<br />

Im Regelfall wird der behinderte Mensch selbst oder in dessen Namen der gesetzliche<br />

Vertreter (Betreuer) den Antrag stellen. Der behinderte Mensch kann auch<br />

zum Beispiel einen Rechtsanwalt, einen Gewerkschaftssekretär oder den Vertreter<br />

eines Behindertenverbandes zur Antragstellung <strong>und</strong> zur Wahrnehmung seiner<br />

Rechte im weiteren Verfahren bevollmächtigen. Für Rentenberater gilt dies nur,<br />

wenn sie zur Vertretung im Feststellungsverfahren nach dem SGB IX befugt sind.<br />

Antragsteller<br />

Darüber hinaus kann der behinderte Mensch jede weitere Person seines Vertrauens<br />

bevollmächtigen, sofern diese Person die Vertretung nicht berufsmäßig durchführt.<br />

Auch die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Menschen, die<br />

Fachstellen Behinderte Menschen im Beruf <strong>und</strong> die Sozial ämter sind selbstverständlich<br />

gern bei der Ausfüllung des Antrages behilflich.<br />

Der Arbeitgeber des behinderten Menschen ist an dem Feststellungsverfahren<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht betei ligt. Er wird auch nicht angehört oder benachrichtigt <strong>und</strong><br />

hat keine Möglichkeit, gegen Feststellungsbescheide einen Rechtsbehelf einzulegen.<br />

Arbeitgeber<br />

nie beteiligt<br />

Zu Randnummer g:<br />

Sollte der Antragsteller die Frage nach einer Feststellung über die Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit (MdE) beziehungsweise den Grad der Schädigungsfolgen (GdS)<br />

bei einer anderen öffentlichen Stelle bejaht haben, wird er um Vorlage einer Kopie<br />

des entsprechenden Bescheides gebeten. Für den Fall, dass der Antragsteller den<br />

Bescheid nicht beifügt, ist der Name der öffentlichen Stelle, das Geschäfts-/Aktenzeichen,<br />

gegebenenfalls der Tag des Unfalls beziehungsweise der Tag der<br />

Schädigung einzutragen, damit die Unterlagen angefordert werden können.<br />

Feststellung<br />

MdE/GdS<br />

Die zuständige Stelle kann ohne weitere Ermittlungen sofort einen Bescheid erteilen<br />

<strong>und</strong> einen <strong>Ausweis</strong> ausstellen,<br />

a) wenn der behinderte Mensch schon eine „Feststellung über das Vorliegen einer<br />

<strong>Behinderung</strong>“ besitzt<br />

<strong>und</strong><br />

b) wenn die „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ darin auf mindestens 50 Prozent<br />

festgesetzt ist.<br />

Folgende Bescheide oder Entscheidungen über die <strong>Behinderung</strong> <strong>und</strong> den <strong>Behinderung</strong>sgrad<br />

gelten als „Feststellung“ <strong>und</strong> können deshalb der <strong>Ausweis</strong>ausstellung<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt werden:<br />

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