Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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Rücknahme der falschen Entscheidung schutzwürdig ist. Hierbei sind bestimmte<br />
Fristen zu beachten. In der Regel gilt, dass eine Rücknahme innerhalb einer Frist<br />
von zwei Jahren seit Erteilung des falschen Bescheides stets möglich ist. Der <strong>Ausweis</strong><br />
muss erst dann zur Berichtigung eingereicht werden, wenn der neue Bescheid<br />
rechtswirksam geworden ist.<br />
Anhörung<br />
c) Verfahren:<br />
Die zuständige Stelle muss vor Erlass eines Bescheides, der in Rechte des behinderten<br />
Menschen eingreift, ihm Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung<br />
erheblichen Tatsachen zu äußern. 1<br />
Dazu ist notwendig, dass die zuständige Stelle die Gründe im Einzelnen nennt, die<br />
sie dazu bewogen haben, das Vorliegen einer <strong>Behinderung</strong>, den GdB oder die ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Merkmale zukünftig anders als bisher zu bewerten.<br />
Ein pauschaler Hinweis auf das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung genügt<br />
nicht, vielmehr sind die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (zum Beispiel<br />
Untersuchungsergebnisse, Ergebnis eines beigezogenen Bef<strong>und</strong>berichtes <strong>und</strong> der<br />
Name des Arztes, der ihn erstattet hat) mitzuteilen. 2<br />
Änderung eines Rentenbescheides,<br />
einer Verwaltungs- oder Gerichts entscheidung<br />
Die in einem Rentenbescheid, einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung über<br />
die <strong>Behinderung</strong> <strong>und</strong> zum <strong>Behinderung</strong>sgrad getroffene Feststellung, die nicht<br />
von der zuständigen Stelle erfolgte (siehe Seite 21 „Zu Randnummer 6“), kann<br />
nach den Vorschriften des jeweiligen Renten- oder von der zuständigen Stelle geändert<br />
werden. Die Änderung wirkt sich in vielen Fällen auf den Schwerbehindertennachweis<br />
(<strong>Ausweis</strong>) aus.<br />
3-Monats-Frist<br />
Beispiele<br />
Schutzfrist bei Wegfall der Eigenschaft<br />
als schwerbehinderter Mensch<br />
Ist die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch weggefallen, weil sich der <strong>Behinderung</strong>sgrad<br />
auf weniger als 50 verringert hat, so behält der behinderte<br />
Mensch den Schwerbehindertenschutz <strong>und</strong> den Schwerbehindertenausweis bis<br />
zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit<br />
des die Verringerung feststellenden Bescheides folgt.<br />
Beispiel: Ein behinderter Mensch erhält am 4. Mai 2009 von der Stadt Münster<br />
einen Neufeststellungsbescheid, wonach bei ihm ein <strong>Behinderung</strong>sgrad von nur<br />
noch 40 festgestellt wird. Der behinderte Mensch erhebt gegen diesen Bescheid<br />
keinen Widerspruch. Der Bescheid wird im Juni (einen Monat nach Zustellung<br />
1 § 24 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X)<br />
2 BSG-Urteile B 9 SB 5/98 R, B 9 SB 14/97 R, B 9 SB 12/97 R<br />
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