Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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Ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, erhält gemäß § 55 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz<br />
(AsylVfG) eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG. Beantragt ein<br />
Inhaber einer Aufenthaltsgestattung eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht,<br />
fragt die zuständige Behörde beim B<strong>und</strong>esamt für Migration <strong>und</strong> Flüchtlinge<br />
an, ob Hinweise auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen nach § 30 Absatz<br />
3 AsylVfG vorliegen. Wenn ja, erfolgt keine Feststellung nach dem SGB IX.<br />
Der Antrag wird gemäß § 2 Absatz 2 SGB abgelehnt, weil kein rechtmäßiger gewöhnlicher<br />
Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gegeben ist. Wenn keine<br />
Ablehnungsgründe vorliegen, wird ein Feststellungsverfahren nach dem SGB IX<br />
durchgeführt <strong>und</strong> der <strong>Ausweis</strong> nach § 6 Absatz 5 Schwerbehindertenausweisverordnung<br />
befristet.<br />
Ausländer <strong>und</strong> Staatenlose müssen eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde<br />
oder eine beglaubigte Kopie ihres Passes vorlegen, um ihren rechtmäßigen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Bei ausländischen Kindern unter<br />
16 Jahren werden die genannten Unterlagen eines Erziehungsberechtigten benötigt.<br />
Bei Grenzarbeitnehmern ist die Vorlage der Arbeitsbescheinigung des jetzigen<br />
Arbeitgebers notwendig.<br />
Wohnort<br />
Zu Randnummer d:<br />
Wohnort ist dort, wo der behinderte Mensch eine Wohnung genommen hat, sie<br />
beibehalten <strong>und</strong> benutzen will.<br />
Ein Wohnsitz kann auch an mehreren Orten bestehen (zum Beispiel erster <strong>und</strong><br />
zweiter Wohnsitz). Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen Firmen oder Behörden<br />
zeitlich begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland abgeordnet worden sind<br />
<strong>und</strong> keinen Wohnsitz mehr im Geltungsbereich des SGB IX haben, können dennoch<br />
einen Schwerbehindertenausweis bekommen <strong>und</strong> tragen hier ihren Auslandswohnsitz<br />
ein.<br />
Erwerbstätigkeit<br />
Zu Randnummer e:<br />
Nach der Erwerbstätigkeit wird gefragt, weil für erwerbstätige Antragstellerinnen/Antragsteller,<br />
deren Schwerbehinderung (Grad der <strong>Behinderung</strong> mindestens<br />
50) noch nicht festgestellt ist, besondere Regelungen zum Kündigungsschutz<br />
<strong>und</strong> zum Verfahren gelten. Erwerbstätig in diesem Sinne ist, wer<br />
abhängig beschäftigt ist, selbstständig Tätige gehören nicht dazu.<br />
Den besonderen Kündigungsschutz am Arbeitsplatz hat, wer im Zeitpunkt der<br />
Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen kann oder<br />
dessen Schwerbehinderung offensichtlich ist. Dies gilt nicht, wenn wegen fehlender<br />
Mitwirkung über den Antrag noch nicht entschieden werden konnte. Die<br />
Mitwirkungspflicht ist in der Regel erfüllt, wenn ein ausgefüllter <strong>und</strong> unterschriebener<br />
Antragsvordruck vorliegt, mit dem hinsichtlich der beigefügten oder noch<br />
beizuziehender Unterlagen die angegebenen Ärztinnen/Ärzte <strong>und</strong> Dritte von der<br />
Schweigepflicht entb<strong>und</strong>en werden.<br />
Fristen<br />
Um die Zeit zwischen dem Stellen des Antrages <strong>und</strong> dem Erteilen des Bescheides<br />
zu verkürzen, in der der Antragsteller <strong>und</strong> dessen Arbeitgeber nicht wissen, ob ihnen<br />
die Rechte <strong>und</strong> Nachteilsausgleiche wegen Schwerbehinderung zustehen, hat<br />
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