11.06.2014 Aufrufe

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, erhält gemäß § 55 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz<br />

(AsylVfG) eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG. Beantragt ein<br />

Inhaber einer Aufenthaltsgestattung eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht,<br />

fragt die zuständige Behörde beim B<strong>und</strong>esamt für Migration <strong>und</strong> Flüchtlinge<br />

an, ob Hinweise auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen nach § 30 Absatz<br />

3 AsylVfG vorliegen. Wenn ja, erfolgt keine Feststellung nach dem SGB IX.<br />

Der Antrag wird gemäß § 2 Absatz 2 SGB abgelehnt, weil kein rechtmäßiger gewöhnlicher<br />

Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gegeben ist. Wenn keine<br />

Ablehnungsgründe vorliegen, wird ein Feststellungsverfahren nach dem SGB IX<br />

durchgeführt <strong>und</strong> der <strong>Ausweis</strong> nach § 6 Absatz 5 Schwerbehindertenausweisverordnung<br />

befristet.<br />

Ausländer <strong>und</strong> Staatenlose müssen eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde<br />

oder eine beglaubigte Kopie ihres Passes vorlegen, um ihren rechtmäßigen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Bei ausländischen Kindern unter<br />

16 Jahren werden die genannten Unterlagen eines Erziehungsberechtigten benötigt.<br />

Bei Grenzarbeitnehmern ist die Vorlage der Arbeitsbescheinigung des jetzigen<br />

Arbeitgebers notwendig.<br />

Wohnort<br />

Zu Randnummer d:<br />

Wohnort ist dort, wo der behinderte Mensch eine Wohnung genommen hat, sie<br />

beibehalten <strong>und</strong> benutzen will.<br />

Ein Wohnsitz kann auch an mehreren Orten bestehen (zum Beispiel erster <strong>und</strong><br />

zweiter Wohnsitz). Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen Firmen oder Behörden<br />

zeitlich begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland abgeordnet worden sind<br />

<strong>und</strong> keinen Wohnsitz mehr im Geltungsbereich des SGB IX haben, können dennoch<br />

einen Schwerbehindertenausweis bekommen <strong>und</strong> tragen hier ihren Auslandswohnsitz<br />

ein.<br />

Erwerbstätigkeit<br />

Zu Randnummer e:<br />

Nach der Erwerbstätigkeit wird gefragt, weil für erwerbstätige Antragstellerinnen/Antragsteller,<br />

deren Schwerbehinderung (Grad der <strong>Behinderung</strong> mindestens<br />

50) noch nicht festgestellt ist, besondere Regelungen zum Kündigungsschutz<br />

<strong>und</strong> zum Verfahren gelten. Erwerbstätig in diesem Sinne ist, wer<br />

abhängig beschäftigt ist, selbstständig Tätige gehören nicht dazu.<br />

Den besonderen Kündigungsschutz am Arbeitsplatz hat, wer im Zeitpunkt der<br />

Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen kann oder<br />

dessen Schwerbehinderung offensichtlich ist. Dies gilt nicht, wenn wegen fehlender<br />

Mitwirkung über den Antrag noch nicht entschieden werden konnte. Die<br />

Mitwirkungspflicht ist in der Regel erfüllt, wenn ein ausgefüllter <strong>und</strong> unterschriebener<br />

Antragsvordruck vorliegt, mit dem hinsichtlich der beigefügten oder noch<br />

beizuziehender Unterlagen die angegebenen Ärztinnen/Ärzte <strong>und</strong> Dritte von der<br />

Schweigepflicht entb<strong>und</strong>en werden.<br />

Fristen<br />

Um die Zeit zwischen dem Stellen des Antrages <strong>und</strong> dem Erteilen des Bescheides<br />

zu verkürzen, in der der Antragsteller <strong>und</strong> dessen Arbeitgeber nicht wissen, ob ihnen<br />

die Rechte <strong>und</strong> Nachteilsausgleiche wegen Schwerbehinderung zustehen, hat<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!