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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Nachteilsausgleich<br />

Außerdem gibt es viele öffentliche oder dem allgemeinen Verkehr zugängliche<br />

Einrichtungen (zum Beispiel Schwimmbäder), deren Nutzungsbedingungen die<br />

(an sich sinnvolle) Regelung enthalten, dass Personen, die eine Gefahr für sich<br />

oder andere darstellen, der Zutritt verweigert oder nur in Begleitung gestattet<br />

werden kann. Bei der Auslegung solcher Regelungen (auch in Form von schriftlichen<br />

Empfehlungen an das Personal) kann das Merkzeichen B als Indiz angesehen<br />

werden, dass die betreffende Person unter die genannte Regelung fällt.<br />

Auch hier entsteht die Verbindung durch die missverständliche Formulierung des<br />

Gesetzes.<br />

Durch die Änderung der Formulierung im SGB IX wird dafür gesorgt, dass das<br />

Merkzeichen B nicht als pauschaler Anknüpfungspunkt für den Ausschluss behinderter<br />

Menschen von bestimmten Angeboten dienen kann. Bei der Änderung<br />

handelt es sich lediglich um eine Klarstellung des vom Gesetzgeber Gemeinten.<br />

Eine Ausweitung oder Einengung des berechtigten Personenkreises erfolgt damit<br />

nicht.<br />

Voraussetzung für<br />

R<strong>und</strong>funkgebührenbefreiung<br />

„Blind“ oder „Wesentlich sehbehindert“:<br />

Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:<br />

Merkzeichen RF (siehe Seite 53).<br />

Wesentlich ist eine Sehbehinderung, wenn sie für sich allein einen GdB von wenigstens<br />

60 ausmacht.<br />

Hörbehinderung<br />

„Gehörlos“ oder „Gehindert, sich trotz Hörhilfe ausreichend zu<br />

verständigen“:<br />

Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:<br />

Merkzeichen RF (siehe Seite 53).<br />

Dazu zählen die gehörlosen Menschen <strong>und</strong> diejenigen Menschen, die an beiden<br />

Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige<br />

Innenohrschwerhörigkeit mit einem GdB von mindestens 50 allein aufgr<strong>und</strong><br />

der Hörbehinderung haben.<br />

Eine reine Schallleitungsschwerhörigkeit ermöglicht im Allgemeinen bei Benutzung<br />

von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung, sodass hierbei die ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind.<br />

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