Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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Nachteilsausgleich<br />
Außerdem gibt es viele öffentliche oder dem allgemeinen Verkehr zugängliche<br />
Einrichtungen (zum Beispiel Schwimmbäder), deren Nutzungsbedingungen die<br />
(an sich sinnvolle) Regelung enthalten, dass Personen, die eine Gefahr für sich<br />
oder andere darstellen, der Zutritt verweigert oder nur in Begleitung gestattet<br />
werden kann. Bei der Auslegung solcher Regelungen (auch in Form von schriftlichen<br />
Empfehlungen an das Personal) kann das Merkzeichen B als Indiz angesehen<br />
werden, dass die betreffende Person unter die genannte Regelung fällt.<br />
Auch hier entsteht die Verbindung durch die missverständliche Formulierung des<br />
Gesetzes.<br />
Durch die Änderung der Formulierung im SGB IX wird dafür gesorgt, dass das<br />
Merkzeichen B nicht als pauschaler Anknüpfungspunkt für den Ausschluss behinderter<br />
Menschen von bestimmten Angeboten dienen kann. Bei der Änderung<br />
handelt es sich lediglich um eine Klarstellung des vom Gesetzgeber Gemeinten.<br />
Eine Ausweitung oder Einengung des berechtigten Personenkreises erfolgt damit<br />
nicht.<br />
Voraussetzung für<br />
R<strong>und</strong>funkgebührenbefreiung<br />
„Blind“ oder „Wesentlich sehbehindert“:<br />
Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:<br />
Merkzeichen RF (siehe Seite 53).<br />
Wesentlich ist eine Sehbehinderung, wenn sie für sich allein einen GdB von wenigstens<br />
60 ausmacht.<br />
Hörbehinderung<br />
„Gehörlos“ oder „Gehindert, sich trotz Hörhilfe ausreichend zu<br />
verständigen“:<br />
Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:<br />
Merkzeichen RF (siehe Seite 53).<br />
Dazu zählen die gehörlosen Menschen <strong>und</strong> diejenigen Menschen, die an beiden<br />
Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige<br />
Innenohrschwerhörigkeit mit einem GdB von mindestens 50 allein aufgr<strong>und</strong><br />
der Hörbehinderung haben.<br />
Eine reine Schallleitungsschwerhörigkeit ermöglicht im Allgemeinen bei Benutzung<br />
von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung, sodass hierbei die ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind.<br />
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