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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Der Aufenthalt von Ausländern, welche Angehörige eines EU- oder EWR-Staates<br />

sind, ist wie bisher im FreizügG/EU geregelt. Sie benötigen für einen Aufenthalt<br />

in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Sie erhalten eine Bescheinigung über das<br />

Aufenthaltsrecht. Ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen (§ 2 Absatz<br />

2 Nummern 6 <strong>und</strong> 7 in Verbindung mit §§ 3 bis 4a FreizügG/EU, die nicht Angehörige<br />

eines EU- oder EWR-Staates sind, erhielten bisher eine Aufenthaltserlaubnis-EU.<br />

Diese Regelung wurde geändert; sie erhalten jetzt stattdessen eine Aufenthaltskarte<br />

(§ 5 Absatz 2 FreizügG/EU).<br />

Das gleiche Dokument dient als Aufenthaltserlaubnis für Schweizer <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen,<br />

die aufgr<strong>und</strong> des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU<br />

<strong>und</strong> der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen<br />

erhalten.<br />

Eine nach altem Recht ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte<br />

fort (§ 15 FreizügG/EU).<br />

Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland wird den Familienangehörigen<br />

der Angehörigen eines EU oder EWR-Staates auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte<br />

ausgestellt.<br />

Das gleiche Dokument wird auch als Nachweis des langjährigen Aufenthalts in<br />

Deutschland für Ausländer mit Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates<br />

verwendet.<br />

Ob Inhaber einer Aufenthaltskarte beziehungsweise Schweizer mit Aufenthaltserlaubnis<br />

sich dauerhaft im B<strong>und</strong>esgebiet aufhalten <strong>und</strong> somit ein gewöhnlicher<br />

Aufenthalt besteht, ist im Einzelfall zu klären.<br />

Wurde jedoch eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt, dann liegt in jedem Einzelfall<br />

ein gewöhnlicher Aufenthalt vor.<br />

Der Besitz einer Duldungsbescheinigung gemäß § 60a AufenthG ist nicht ausreichend.<br />

Hierdurch wird lediglich die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt, aber<br />

kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet.<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger der Europäischen Union müssen keinen Aufenthaltstitel<br />

beantragen. Sie müssen lediglich der Meldepflicht an ihrem Wohnort nachkommen.<br />

Die Europäische Union bildet zusammen mit der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

nunmehr folgende 26 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,<br />

Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen,<br />

Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,<br />

Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn <strong>und</strong> Zypern.<br />

Dies gilt gemäß § 12 FreizügG/EU auch für Staatsangehörige des übrigen Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten).<br />

Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben den EU-Staaten auch: Island,<br />

Liechtenstein <strong>und</strong> Norwegen.<br />

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