Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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Der Aufenthalt von Ausländern, welche Angehörige eines EU- oder EWR-Staates<br />
sind, ist wie bisher im FreizügG/EU geregelt. Sie benötigen für einen Aufenthalt<br />
in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Sie erhalten eine Bescheinigung über das<br />
Aufenthaltsrecht. Ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen (§ 2 Absatz<br />
2 Nummern 6 <strong>und</strong> 7 in Verbindung mit §§ 3 bis 4a FreizügG/EU, die nicht Angehörige<br />
eines EU- oder EWR-Staates sind, erhielten bisher eine Aufenthaltserlaubnis-EU.<br />
Diese Regelung wurde geändert; sie erhalten jetzt stattdessen eine Aufenthaltskarte<br />
(§ 5 Absatz 2 FreizügG/EU).<br />
Das gleiche Dokument dient als Aufenthaltserlaubnis für Schweizer <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen,<br />
die aufgr<strong>und</strong> des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU<br />
<strong>und</strong> der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen<br />
erhalten.<br />
Eine nach altem Recht ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte<br />
fort (§ 15 FreizügG/EU).<br />
Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland wird den Familienangehörigen<br />
der Angehörigen eines EU oder EWR-Staates auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte<br />
ausgestellt.<br />
Das gleiche Dokument wird auch als Nachweis des langjährigen Aufenthalts in<br />
Deutschland für Ausländer mit Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates<br />
verwendet.<br />
Ob Inhaber einer Aufenthaltskarte beziehungsweise Schweizer mit Aufenthaltserlaubnis<br />
sich dauerhaft im B<strong>und</strong>esgebiet aufhalten <strong>und</strong> somit ein gewöhnlicher<br />
Aufenthalt besteht, ist im Einzelfall zu klären.<br />
Wurde jedoch eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt, dann liegt in jedem Einzelfall<br />
ein gewöhnlicher Aufenthalt vor.<br />
Der Besitz einer Duldungsbescheinigung gemäß § 60a AufenthG ist nicht ausreichend.<br />
Hierdurch wird lediglich die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt, aber<br />
kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet.<br />
Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger der Europäischen Union müssen keinen Aufenthaltstitel<br />
beantragen. Sie müssen lediglich der Meldepflicht an ihrem Wohnort nachkommen.<br />
Die Europäische Union bildet zusammen mit der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
nunmehr folgende 26 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,<br />
Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen,<br />
Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,<br />
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn <strong>und</strong> Zypern.<br />
Dies gilt gemäß § 12 FreizügG/EU auch für Staatsangehörige des übrigen Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten).<br />
Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben den EU-Staaten auch: Island,<br />
Liechtenstein <strong>und</strong> Norwegen.<br />
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