Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bescheinigungen<br />
Steuerfreibeträge<br />
Bescheinigung über die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit<br />
oder über das Vorliegen einer „Typischen Berufskrankheit“:<br />
Gegenüber dem Finanzamt benötigen behinderte Menschen, deren GdB/MdE auf<br />
weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt worden ist, einen Nachweis zur<br />
Inanspruchnahme von Steuerfreibeträgen darüber, dass<br />
ihnen wegen der <strong>Behinderung</strong> nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere<br />
laufende Bezüge zustehen oder<br />
die <strong>Behinderung</strong> zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit<br />
geführt hat oder<br />
auf einer typischen Berufskrankheit beruht.<br />
Den Nachweis, dass die <strong>Behinderung</strong> zu einer dauernden Einbuße der körperlichen<br />
Beweglichkeit geführt hat, können die behinderten Menschen entweder<br />
durch<br />
die Vorlage ihres Feststellungsbescheides führen oder<br />
durch eine Bescheinigung erbringen, die von der zuständigen Stelle auf Antrag<br />
erstellt wird (Muster vergleiche Seite 63).<br />
Die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann auch dann bestätigt<br />
werden, wenn sie Folge innerer Krankheiten ist (beispielsweise bei Herz- <strong>und</strong> Lungenfunktionsstörungen<br />
mit einem GdB/MdE-Grad von 30) oder auf Schäden an<br />
den Sinnesorganen zurückzuführen ist (beispielsweise bereits bei einer Seh- oder<br />
Hörbehinderung mit einem GdB von 30).<br />
Berufskrankheit<br />
Der Nachweis, dass eine typische Berufskrankheit vorliegt, kann von Versicherten<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung durch Vorlage des Bescheides der Berufsgenossenschaft<br />
beim Finanzamt geführt werden. Behinderte Menschen, die nicht<br />
Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung sind, erhalten eine Bescheinigung<br />
der zuständigen Stelle, in der wie bei Versicherten das Vorliegen einer typischen<br />
Berufskrankheit nach der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit<br />
der geltenden Berufskrankheitenverordnung beurteilt wird.<br />
Bei Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses der behinderten Menschen<br />
kann eine Bescheinigung auch für Zeiten vor einer Antragstellung nach dem<br />
SGB IX ausgestellt werden.<br />
62