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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Bescheinigungen<br />

Steuerfreibeträge<br />

Bescheinigung über die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit<br />

oder über das Vorliegen einer „Typischen Berufskrankheit“:<br />

Gegenüber dem Finanzamt benötigen behinderte Menschen, deren GdB/MdE auf<br />

weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt worden ist, einen Nachweis zur<br />

Inanspruchnahme von Steuerfreibeträgen darüber, dass<br />

ihnen wegen der <strong>Behinderung</strong> nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere<br />

laufende Bezüge zustehen oder<br />

die <strong>Behinderung</strong> zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit<br />

geführt hat oder<br />

auf einer typischen Berufskrankheit beruht.<br />

Den Nachweis, dass die <strong>Behinderung</strong> zu einer dauernden Einbuße der körperlichen<br />

Beweglichkeit geführt hat, können die behinderten Menschen entweder<br />

durch<br />

die Vorlage ihres Feststellungsbescheides führen oder<br />

durch eine Bescheinigung erbringen, die von der zuständigen Stelle auf Antrag<br />

erstellt wird (Muster vergleiche Seite 63).<br />

Die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann auch dann bestätigt<br />

werden, wenn sie Folge innerer Krankheiten ist (beispielsweise bei Herz- <strong>und</strong> Lungenfunktionsstörungen<br />

mit einem GdB/MdE-Grad von 30) oder auf Schäden an<br />

den Sinnesorganen zurückzuführen ist (beispielsweise bereits bei einer Seh- oder<br />

Hörbehinderung mit einem GdB von 30).<br />

Berufskrankheit<br />

Der Nachweis, dass eine typische Berufskrankheit vorliegt, kann von Versicherten<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung durch Vorlage des Bescheides der Berufsgenossenschaft<br />

beim Finanzamt geführt werden. Behinderte Menschen, die nicht<br />

Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung sind, erhalten eine Bescheinigung<br />

der zuständigen Stelle, in der wie bei Versicherten das Vorliegen einer typischen<br />

Berufskrankheit nach der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit<br />

der geltenden Berufskrankheitenverordnung beurteilt wird.<br />

Bei Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses der behinderten Menschen<br />

kann eine Bescheinigung auch für Zeiten vor einer Antragstellung nach dem<br />

SGB IX ausgestellt werden.<br />

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