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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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(4) § 44 Absatz 3 <strong>und</strong> 4, § 45 Absatz 3 Satz 3 bis 5 <strong>und</strong><br />

Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Absatz 4 Satz<br />

2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1.<br />

Bei Feststellung einer Ges<strong>und</strong>heitsstörung im sozialen<br />

Entschädigungsrecht <strong>und</strong> nach dem Schwerbehindertenrecht<br />

(Teil 2 SGB IX) ist die Versorgungsmedizin-Verordnung<br />

(VersMedV) vom 10. Dezember 2008 zu beachten.<br />

Sie trat zum 1. Januar 2009 in Kraft.<br />

Die in der VersMedV veröffentlichten „Versorgungsmedizinischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze” ersetzen die „Anhaltspunkte für<br />

die Ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht<br />

<strong>und</strong> nach dem Schwerbehindertenrecht”<br />

(AHP).<br />

Erläuterung:<br />

Die nun verabschiedete Verordnung setzt die Vorgaben<br />

der Rechtsprechung um, ohne die in den AHP niedergelegten<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Kriterien inhaltlich zu ändern.<br />

Es wurde an die bewährten Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong><br />

Verfahrensabläufe angeknüpft <strong>und</strong> damit gewährleistet,<br />

dass gegenüber den bisherigen Feststellungsverfahren<br />

keine Schlechterstellung möglich ist. Die Verordnung gilt<br />

auch für die Feststellung des Grades der <strong>Behinderung</strong><br />

<strong>und</strong> weiterer ges<strong>und</strong>heitlicher Merkmale, die Voraussetzung<br />

für die Inanspruchnahme von Rechten <strong>und</strong> Nachteilsausgleichen<br />

sind.<br />

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