Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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(4) § 44 Absatz 3 <strong>und</strong> 4, § 45 Absatz 3 Satz 3 bis 5 <strong>und</strong><br />
Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Absatz 4 Satz<br />
2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1.<br />
Bei Feststellung einer Ges<strong>und</strong>heitsstörung im sozialen<br />
Entschädigungsrecht <strong>und</strong> nach dem Schwerbehindertenrecht<br />
(Teil 2 SGB IX) ist die Versorgungsmedizin-Verordnung<br />
(VersMedV) vom 10. Dezember 2008 zu beachten.<br />
Sie trat zum 1. Januar 2009 in Kraft.<br />
Die in der VersMedV veröffentlichten „Versorgungsmedizinischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze” ersetzen die „Anhaltspunkte für<br />
die Ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht<br />
<strong>und</strong> nach dem Schwerbehindertenrecht”<br />
(AHP).<br />
Erläuterung:<br />
Die nun verabschiedete Verordnung setzt die Vorgaben<br />
der Rechtsprechung um, ohne die in den AHP niedergelegten<br />
Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Kriterien inhaltlich zu ändern.<br />
Es wurde an die bewährten Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong><br />
Verfahrensabläufe angeknüpft <strong>und</strong> damit gewährleistet,<br />
dass gegenüber den bisherigen Feststellungsverfahren<br />
keine Schlechterstellung möglich ist. Die Verordnung gilt<br />
auch für die Feststellung des Grades der <strong>Behinderung</strong><br />
<strong>und</strong> weiterer ges<strong>und</strong>heitlicher Merkmale, die Voraussetzung<br />
für die Inanspruchnahme von Rechten <strong>und</strong> Nachteilsausgleichen<br />
sind.<br />
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