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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Laufende Leistungen in diesem Sinne können sein:<br />

Leistungen für den Lebensunterhalt<br />

Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Hei zung<br />

Mehrbedarfszuschläge<br />

Beiträge zu einer Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung<br />

Beiträge für die Versorgung<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen<br />

Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtun gen<br />

Darlehen<br />

b) Leistungen der Gr<strong>und</strong>sicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41<br />

– 46 SBG XII)<br />

Mit Urteil vom 17. 7. 2008 – Az.: B9/9a SB 11/06 R – hat das B<strong>und</strong>essozialgericht<br />

über den Anspruch auf Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke nach<br />

§ 145 Satz 5 Nummer 2 SGB IX entschieden. In dem diesem Urteil zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Fall war der Kläger nach § 145 SGB IX freifahrtberechtigt <strong>und</strong> wollte<br />

eine unentgeltliche Wertmarke erhalten. Der Kläger bezog eine Altersrente, seine<br />

Ehefrau – unter teilweiser Anrechnung dieser Altersrente – laufende Leistungen<br />

der Gr<strong>und</strong>sicherung nach dem SGB XII. Der Sozialhilfebezug wurde entsprechend<br />

der Angabe der Ehefrau auf das Konto des Klägers überwiesen. Das<br />

BSG hat den Anspruch auf Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke abgelehnt.<br />

Die bisherige Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen, wonach bei Einsatzgemeinschaften<br />

nach dem SGB XII jeder Freifahrtberechtigte einen Anspruch<br />

auf Ausgabe eines Beiblattes mit unentgeltlicher Wertmarke hat, wurde aufgehoben.<br />

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Beiblattes mit unentgeltlicher<br />

Wertmarke werden erfüllt, wenn die freifahrtberechtigte Person selbst<br />

Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII erhält.<br />

Das Beiblatt, das kostenlos ausgestellt wird (Muster Seite 57), ist stets für die<br />

Dauer von zwölf Monaten gültig.<br />

Kostenpflichtige<br />

Abgabe der<br />

Wertmarke<br />

Kraftfahrzeugsteuer-<br />

Befreiung/<br />

-Ermäßigung<br />

3. Alle übrigen „freifahrtberechtigten“ schwerbehinderten Menschen müssen die<br />

Wertmarke bezahlen: 30,– Euro für sechs Monate oder 60,– Euro für ein Jahr<br />

„Freifahrt“.<br />

Die behinderten Menschen, die zur Gruppe 1 gehören oder das Merkzeichen aG<br />

im <strong>Ausweis</strong> haben, können beim Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />

allein mit dem Schwerbehindertenausweis beantragen.<br />

Wer nicht zur Gruppe 1 gehört <strong>und</strong> auch kein Merkzeichen aG im <strong>Ausweis</strong> hat,<br />

kann die Wertmarke für die Freifahrt nicht erhalten, solange er die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

von 50 Prozent in Anspruch nimmt. Er braucht aber das<br />

Beiblatt ohne Wertmarke als Nachweis gegenüber dem Finanzamt für die<br />

Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (vergleiche Schriftenreihe „Für schwerbehinderte<br />

Menschen“ – Heft 2). Aufgr<strong>und</strong> seines Wahlrechts kann er sich jederzeit für die<br />

Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder für die „Freifahrt“ neu entscheiden. Er muss<br />

jedoch beachten, dass er nicht in jedem Falle mit einer vollen Kostenerstattung für<br />

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