Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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Laufende Leistungen in diesem Sinne können sein:<br />
Leistungen für den Lebensunterhalt<br />
Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Hei zung<br />
Mehrbedarfszuschläge<br />
Beiträge zu einer Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung<br />
Beiträge für die Versorgung<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen<br />
Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtun gen<br />
Darlehen<br />
b) Leistungen der Gr<strong>und</strong>sicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41<br />
– 46 SBG XII)<br />
Mit Urteil vom 17. 7. 2008 – Az.: B9/9a SB 11/06 R – hat das B<strong>und</strong>essozialgericht<br />
über den Anspruch auf Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke nach<br />
§ 145 Satz 5 Nummer 2 SGB IX entschieden. In dem diesem Urteil zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
Fall war der Kläger nach § 145 SGB IX freifahrtberechtigt <strong>und</strong> wollte<br />
eine unentgeltliche Wertmarke erhalten. Der Kläger bezog eine Altersrente, seine<br />
Ehefrau – unter teilweiser Anrechnung dieser Altersrente – laufende Leistungen<br />
der Gr<strong>und</strong>sicherung nach dem SGB XII. Der Sozialhilfebezug wurde entsprechend<br />
der Angabe der Ehefrau auf das Konto des Klägers überwiesen. Das<br />
BSG hat den Anspruch auf Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke abgelehnt.<br />
Die bisherige Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen, wonach bei Einsatzgemeinschaften<br />
nach dem SGB XII jeder Freifahrtberechtigte einen Anspruch<br />
auf Ausgabe eines Beiblattes mit unentgeltlicher Wertmarke hat, wurde aufgehoben.<br />
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Beiblattes mit unentgeltlicher<br />
Wertmarke werden erfüllt, wenn die freifahrtberechtigte Person selbst<br />
Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII erhält.<br />
Das Beiblatt, das kostenlos ausgestellt wird (Muster Seite 57), ist stets für die<br />
Dauer von zwölf Monaten gültig.<br />
Kostenpflichtige<br />
Abgabe der<br />
Wertmarke<br />
Kraftfahrzeugsteuer-<br />
Befreiung/<br />
-Ermäßigung<br />
3. Alle übrigen „freifahrtberechtigten“ schwerbehinderten Menschen müssen die<br />
Wertmarke bezahlen: 30,– Euro für sechs Monate oder 60,– Euro für ein Jahr<br />
„Freifahrt“.<br />
Die behinderten Menschen, die zur Gruppe 1 gehören oder das Merkzeichen aG<br />
im <strong>Ausweis</strong> haben, können beim Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />
allein mit dem Schwerbehindertenausweis beantragen.<br />
Wer nicht zur Gruppe 1 gehört <strong>und</strong> auch kein Merkzeichen aG im <strong>Ausweis</strong> hat,<br />
kann die Wertmarke für die Freifahrt nicht erhalten, solange er die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
von 50 Prozent in Anspruch nimmt. Er braucht aber das<br />
Beiblatt ohne Wertmarke als Nachweis gegenüber dem Finanzamt für die<br />
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (vergleiche Schriftenreihe „Für schwerbehinderte<br />
Menschen“ – Heft 2). Aufgr<strong>und</strong> seines Wahlrechts kann er sich jederzeit für die<br />
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder für die „Freifahrt“ neu entscheiden. Er muss<br />
jedoch beachten, dass er nicht in jedem Falle mit einer vollen Kostenerstattung für<br />
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