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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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5.<br />

RF<br />

wenn der schwerbehinderte Mensch<br />

die landesrechtlich festgelegten ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Voraussetzungen für<br />

die Befreiung von der R<strong>und</strong>funkgebührenpflicht<br />

erfüllt,<br />

6.<br />

1. Kl<br />

wenn der schwerbehinderte Mensch<br />

die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich<br />

festgelegten ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Voraussetzungen für die Benutzung<br />

der ersten Wagenklasse mit Fahrausweis<br />

der zweiten Wagenklasse<br />

erfüllt.<br />

(2) Im <strong>Ausweis</strong> mit orangefarbenem Flächenaufdruck<br />

sind folgende Eintragungen vorgedruckt:<br />

erstens auf der Vorderseite das Merkzeichen B<br />

<strong>und</strong> der Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson<br />

ist nachgewiesen”,<br />

Zweitens auf der Rückseite im ersten Feld das Merkzeichen<br />

G<br />

Ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson<br />

im Sinne des § 146 Absatz 2 des Neunten Buches nicht<br />

nachgewiesen, ist die vorgedruckte Eintragung nach<br />

Nummer 1 zu löschen. Das Gleiche gilt für die vorgedruckte<br />

Eintragung nach Nummer 2, wenn bei einem<br />

schwerbehinderten Menschen nicht festgestellt ist, dass<br />

er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich<br />

beeinträchtigt im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1<br />

des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender<br />

Vorschriften ist.<br />

§ 3a<br />

Beiblatt<br />

(1) Zum <strong>Ausweis</strong> für schwerbehinderte Menschen, die<br />

das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen<br />

Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist auf<br />

Antrag ein Beiblatt nach dem in der Anlage zu dieser<br />

Verordnung abgedruckten Muster 2 in der Gr<strong>und</strong>farbe<br />

weiß auszustellen. Das Beiblatt ist Bestandteil des <strong>Ausweis</strong>es<br />

<strong>und</strong> nur zusammen mit dem <strong>Ausweis</strong> gültig.<br />

(2) Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche<br />

Beförderung in Anspruch nehmen wollen,<br />

erhalten auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke<br />

nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten<br />

Muster 3 versehen ist. Auf die Wertmarke werden<br />

eingetragen das Jahr <strong>und</strong> der Monat, von dem an die<br />

Wertmarke gültig ist, sowie das Jahr <strong>und</strong> der Monat, in<br />

dem ihre Gültigkeit abläuft. Sofern in Fällen des § 145<br />

Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

der Antragsteller zum Gültigkeitsbeginn keine Angaben<br />

macht, wird der auf den Eingang des Antrages <strong>und</strong> die<br />

Entrichtung der Eigenbeteiligung folgende Monat auf der<br />

Wertmarke eingetragen. Spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer<br />

der Wertmarke wird das Beiblatt ungültig.<br />

(3) Schwerbehinderte Menschen, die an Stelle der unentgeltlichen<br />

Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag<br />

ein Beiblatt ohne Wertmarke. Bei Einräumung der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

wird das Beiblatt mit einem<br />

Vermerk des zuständigen Finanzamtes versehen. Die<br />

Gültigkeitsdauer des Beiblattes entspricht der des <strong>Ausweis</strong>es.<br />

(4) Schwerbehinderte Menschen, die zunächst die<br />

Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen<br />

haben <strong>und</strong> stattdessen die unentgeltliche Beförderung<br />

in Anspruch nehmen wollen, haben das Beiblatt<br />

(Absatz 3) nach Löschung des Vermerks durch das Finanzamt<br />

bei Stellung des Antrags auf ein Beiblatt mit<br />

Wertmarke (Absatz 2) zurückzugeben. Entsprechendes<br />

gilt, wenn schwerbehinderte Menschen vor Ablauf der<br />

Gültigkeitsdauer der Wertmarke an Stelle der unentgeltlichen<br />

Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

in Anspruch nehmen wollen. In diesem Fall ist das Datum<br />

der Rückgabe (Eingang beim Versorgungsamt) auf das<br />

Beiblatt nach Absatz 3 einzutragen.<br />

(5) Bis zum 30. Juni 1991 ausgegebene Beiblätter <strong>und</strong><br />

Wertmarken behalten ihre Gültigkeit.<br />

§ 4<br />

Sonstige Eintragungen<br />

(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis<br />

von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme<br />

von Rechten <strong>und</strong> Nachteilsausgleichen, die<br />

schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen<br />

Vorschriften zustehen, ist auf der Vorderseite des <strong>Ausweis</strong>es<br />

zulässig.<br />

(2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken,<br />

die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, § 4 Absatz 1<br />

<strong>und</strong> § 5 Absatz 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.<br />

§ 5<br />

Lichtbild<br />

(1) Der <strong>Ausweis</strong> für schwerbehinderte Menschen, die<br />

das 10. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild<br />

des <strong>Ausweis</strong>inhabers in der Größe eines Passbildes zu<br />

versehen. Das Lichtbild hat der Antragsteller beizubringen.<br />

(2) Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus<br />

nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen<br />

können, ist der <strong>Ausweis</strong> auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen.<br />

(3) In <strong>Ausweis</strong>en ohne Lichtbild ist in dem für das Lichtbild<br />

vorgesehenen Raum der Vermerk „Ohne Lichtbild<br />

gültig“ einzutragen.<br />

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