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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Rechtsbehelf<br />

Widerspruch<br />

<strong>und</strong> Klage<br />

Gegen Feststellungsbescheide kann der behinderte Mensch oder ein von ihm Bevollmächtigter<br />

innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erheben.<br />

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen<br />

Stelle erhoben werden (Muster siehe auf Seite 66). Erst nach Abschluss<br />

dieses Verfahrens durch einen Widerspruchsbescheid ist die Klage möglich (Muster<br />

siehe auf Seite 76). Ausnahmsweise kann der behinderte Mensch auch schon<br />

vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens klagen, wenn „ohne zureichenden<br />

Gr<strong>und</strong>“ nach drei Monaten noch nicht über den Widerspruch entschieden wurde<br />

(Untätigkeitsklage). Die Klage ist beim zuständigen Sozialgericht (siehe Seite 250)<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urk<strong>und</strong>sbeamten einzulegen.<br />

Muster<br />

Ralf Meyer Warendorfer Str. 26<br />

12345 Musterstadt, den<br />

An den Kreis<br />

Gegen Ihren Bescheid vom......... GZ:.... erhebe ich hiermit<br />

Widerspruch.<br />

Schriftliche Begründung folgt.<br />

Gleichzeitig beantrage ich, mir alle ärztlichen Zeugnisse <strong>und</strong> Gutachten, die<br />

Gr<strong>und</strong>lage für Ihren Bescheid waren, in Fotokopie zu übersenden (einschließlich<br />

der abschließenden beraterähnlichen Stellungnahme).<br />

Ralf Meyer<br />

Monatsfrist<br />

Für die Fristwahrung kommt es darauf an, wann der Widerspruch bei der zuständigen<br />

Stelle beziehungsweise wann die Klage beim Sozialgericht eingeht. Widerspruch<br />

<strong>und</strong> Klage sind auch dann noch fristgerecht, wenn sie innerhalb der Monatsfrist<br />

bei einer anderen inländischen Behörde eingehen oder bei einem<br />

Versicherungsträger (zum Beispiel Betriebskrankenkasse, AOK).<br />

Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist mit dem behandelnden<br />

Arzt <strong>und</strong>/oder dem Bevollmächtigten (zum Beispiel einem Rechtsanwalt, der Gewerkschaft,<br />

einem Behindertenverband) zu besprechen, um festzustellen, ob ein<br />

Widerspruch mit Aussicht auf Erfolg eingelegt werden kann. Reicht die Zeit nicht<br />

mehr für eine ausführliche Begründung, so genügt zur Fristwahrung ein Schreiben<br />

nach dem Muster auf Seite 64. Die Begründung sollte dann der zuständigen Stelle<br />

innerhalb eines angemessenen Zeitraumes übersandt werden. Gleiches gilt für<br />

Klage <strong>und</strong> Berufung.<br />

Akteneinsicht<br />

Der behinderte Mensch hat auch die Möglichkeit, jederzeit Akteneinsicht (zum<br />

Beispiel zur Vorbereitung der Widerspruchsbegründung) zu verlangen. Sofern es<br />

64

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