Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
„Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“:<br />
Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:<br />
Merkzeichen B<br />
erfolgt allerdings nur, wenn zudem eine erhebliche oder außergewöhnliche<br />
Gehbehinderung festgestellt ist – (siehe Seite 53).<br />
Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist bei schwerbehinderten<br />
Menschen erforderlich, die<br />
infolge ihrer <strong>Behinderung</strong> bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, das heißt beim Ein- <strong>und</strong> Aussteigen<br />
oder während der Fahrt des Verkehrsmittels regelmäßig fremde Hilfe benötigen.<br />
Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person,<br />
wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.<br />
Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (zum Beispiel bei Sehbehinderung,<br />
geistiger <strong>Behinderung</strong>) in Anspruch nehmen.<br />
Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson wird stets angenommen bei<br />
Querschnittsgelähmten<br />
Ohnhändern<br />
Blinden <strong>und</strong><br />
erheblich sehbehinderten, hochgradig hörbehinderten, geistig behinderten<br />
Menschen <strong>und</strong> Anfallskranken, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der<br />
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen ist (siehe Seite 27).<br />
Voraussetzung<br />
Personenkreis<br />
Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson liegt oft auch vor, wenn eine<br />
außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit (bei Erwachsenen) anzunehmen<br />
ist.<br />
Anmerkung:<br />
Die gesetzliche Klarstellung zum Merkzeichen B ist durch Artikel 6 <strong>und</strong> 7 des<br />
Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes <strong>und</strong> anderer Vorschriften vom<br />
2. Dezember 2006 (B<strong>und</strong>esgesetzblatt I Seite 2742 <strong>und</strong> folgende Seiten) mit Wirkung<br />
ab 12. Dezember 2006 in Kraft getreten.<br />
Die Gesetzesbegründung lautet wie folgt: Es sind in den letzten Monaten Versuche<br />
bekannt geworden, in Bereichen außerhalb des Personenförderungsrechts<br />
Rechtsfolgen aus dem Merkzeichen B abzuleiten, die sich zum Nachteil der behinderten<br />
Personen auswirken. Ursache hierfür ist die veraltete Terminologie des<br />
Gesetzes, die von „Gefahr für sich <strong>und</strong> andere“ sowie von der „Notwendigkeit<br />
ständiger Begleitung“ spricht. Das AG Flensburg (Urteil vom 31. Oktober 2003,<br />
67 C 28/03, bestätigt durch Beschluss des LG Flensburg vom 4. Mai 2004, 7 S<br />
189/03) hat den Träger eines Wohnhauses für Menschen mit geistiger <strong>Behinderung</strong><br />
zu Schadenersatz verurteilt, nachdem eine Bewohnerin, die alleine unterwegs<br />
war, im Straßenverkehr einen Unfall mitverursacht hatte. Das Gericht begründete<br />
die Haftung zwar nicht unmittelbar aus dem Merkzeichen B ,<br />
entwickelte aus der Tatsache des Merkzeichens jedoch eine Beweislastumkehr, die<br />
im Ergebnis dazu führte, dass an die Beweisführung deutlich erhöhte Anforderungen<br />
gestellt wurden.<br />
Rechtsprechung<br />
29