11.06.2014 Aufrufe

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

„Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“:<br />

Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:<br />

Merkzeichen B<br />

erfolgt allerdings nur, wenn zudem eine erhebliche oder außergewöhnliche<br />

Gehbehinderung festgestellt ist – (siehe Seite 53).<br />

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist bei schwerbehinderten<br />

Menschen erforderlich, die<br />

infolge ihrer <strong>Behinderung</strong> bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, das heißt beim Ein- <strong>und</strong> Aussteigen<br />

oder während der Fahrt des Verkehrsmittels regelmäßig fremde Hilfe benötigen.<br />

Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person,<br />

wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.<br />

Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (zum Beispiel bei Sehbehinderung,<br />

geistiger <strong>Behinderung</strong>) in Anspruch nehmen.<br />

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson wird stets angenommen bei<br />

Querschnittsgelähmten<br />

Ohnhändern<br />

Blinden <strong>und</strong><br />

erheblich sehbehinderten, hochgradig hörbehinderten, geistig behinderten<br />

Menschen <strong>und</strong> Anfallskranken, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der<br />

Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen ist (siehe Seite 27).<br />

Voraussetzung<br />

Personenkreis<br />

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson liegt oft auch vor, wenn eine<br />

außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit (bei Erwachsenen) anzunehmen<br />

ist.<br />

Anmerkung:<br />

Die gesetzliche Klarstellung zum Merkzeichen B ist durch Artikel 6 <strong>und</strong> 7 des<br />

Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes <strong>und</strong> anderer Vorschriften vom<br />

2. Dezember 2006 (B<strong>und</strong>esgesetzblatt I Seite 2742 <strong>und</strong> folgende Seiten) mit Wirkung<br />

ab 12. Dezember 2006 in Kraft getreten.<br />

Die Gesetzesbegründung lautet wie folgt: Es sind in den letzten Monaten Versuche<br />

bekannt geworden, in Bereichen außerhalb des Personenförderungsrechts<br />

Rechtsfolgen aus dem Merkzeichen B abzuleiten, die sich zum Nachteil der behinderten<br />

Personen auswirken. Ursache hierfür ist die veraltete Terminologie des<br />

Gesetzes, die von „Gefahr für sich <strong>und</strong> andere“ sowie von der „Notwendigkeit<br />

ständiger Begleitung“ spricht. Das AG Flensburg (Urteil vom 31. Oktober 2003,<br />

67 C 28/03, bestätigt durch Beschluss des LG Flensburg vom 4. Mai 2004, 7 S<br />

189/03) hat den Träger eines Wohnhauses für Menschen mit geistiger <strong>Behinderung</strong><br />

zu Schadenersatz verurteilt, nachdem eine Bewohnerin, die alleine unterwegs<br />

war, im Straßenverkehr einen Unfall mitverursacht hatte. Das Gericht begründete<br />

die Haftung zwar nicht unmittelbar aus dem Merkzeichen B ,<br />

entwickelte aus der Tatsache des Merkzeichens jedoch eine Beweislastumkehr, die<br />

im Ergebnis dazu führte, dass an die Beweisführung deutlich erhöhte Anforderungen<br />

gestellt wurden.<br />

Rechtsprechung<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!