Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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gleichzeitig Kriegsbeschädigter ist, wird die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“<br />
eingetragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die<br />
Eintragung des Merkzeichens EB .<br />
Unbefristete<br />
Ausstellung möglich<br />
Gültigkeitsdauer:<br />
Die Gültigkeit des <strong>Ausweis</strong>es wird für die Dauer von längstens fünf Jahren vom<br />
Monat der Ausstellung an befristet. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung<br />
wegen einer wesentlichen Änderung in den ges<strong>und</strong>heitlichen Verhältnissen, die<br />
für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der<br />
<strong>Ausweis</strong> unbefristet ausgestellt werden.<br />
<strong>Ausweis</strong>e für schwerbehinderte Menschen unter zehn Jahren werden bis zur Vollendung<br />
des zehnten Lebensjahres befristet <strong>und</strong> dann mit einem Lichtbild versehen.<br />
Für schwerbehinderte Menschen zwischen zehn <strong>und</strong> fünfzehn Jahren wird die<br />
Gültigkeitsdauer des <strong>Ausweis</strong>es bis längstens zum Ende des Kalendermonats befristet,<br />
in dem das zwanzigste Lebensjahr vollendet wird.<br />
Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines<br />
Krankenwagens verlassen können, ist ein Lichtbild nicht zwingend erforderlich.<br />
Vermerk: „Ohne Lichtbild gültig“.<br />
Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgestattung<br />
oder Arbeitserlaubnis befristet ist, wird die Gültigkeitsdauer des<br />
<strong>Ausweis</strong>es längstens bis zum Ablauf des Monats befristet, in dem die Aufenthaltsgenehmigung/-gestattung<br />
oder Arbeitserlaubnis abläuft.<br />
<strong>Ausweis</strong>verlängerung<br />
Der <strong>Ausweis</strong> kann höchstens zweimal verlängert werden.<br />
Der Kalendermonat <strong>und</strong> das Kalenderjahr, bis zu deren Ende der <strong>Ausweis</strong> gültig<br />
ist, werden auf der Vorderseite des <strong>Ausweis</strong>es eingetragen.<br />
Auf der Rückseite des <strong>Ausweis</strong>es wird als Gültigkeitsbeginn im Regelfall der Tag<br />
des Antragseingangs bei der zuständigen Stelle eingetragen. Sofern der schwerbehinderte<br />
Mensch schon im Antrag ein Interesse begründet hat, das Vorliegen<br />
der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, einen anderen Grad der <strong>Behinderung</strong><br />
oder ein oder mehrere ges<strong>und</strong>heitliche Merkmale bereits zu einem früheren<br />
Zeitpunkt beweisen zu können, wird zusätzlich das Datum eingetragen, von dem<br />
ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem <strong>Ausweis</strong> nachgewiesen werden können<br />
(vergleiche Seite 34, „Zu Randnummer 13“).<br />
Ein <strong>Ausweis</strong>, der nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt<br />
worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist<br />
einzuziehen. Er kann auch auf Antrag wie bisher verlängert werden.<br />
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