11.06.2014 Aufrufe

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden<br />

Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung<br />

erfüllt sind.<br />

e) Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs<br />

zwischen einem als Schädigungsfolge anerkannten<br />

Leiden <strong>und</strong> einem neuen Leiden nicht gegeben,<br />

weil über die Ursache des neuen Leidens in<br />

der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht,<br />

so ist eine Kannversorgung nur dann gerechtfertigt,<br />

wenn das als Ursache in Betracht kommende<br />

Leiden aus heutiger Sicht zu Recht anerkannt worden<br />

ist. Das heißt bei der Überprüfung der früheren Entscheidung<br />

müsste unter Berücksichtigung jeweils<br />

neuester medizinischer Erkenntnisse das anerkannte<br />

Leiden erneut als Schädigungsfolge anerkannt werden.<br />

Kommt bei einem Leiden, für das bereits teilweise<br />

eine Versorgung als Rechtsanspruch besteht, über<br />

diesen Anteil hinaus eine Kannversorgung in Betracht,<br />

so kann diese nur gewährt werden, wenn der<br />

als Schädigungsfolge anerkannte Teil des Leidens,<br />

der als mögliche Ursache für eine weitergehende Versorgung<br />

erörtert wird, zu Recht anerkannt worden ist,<br />

oder wenn für den als Schädigungsfolge anerkannten<br />

Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung<br />

erfüllt sind.<br />

f) Kann die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen<br />

oder von zu Recht als Schädigungsfolge<br />

anerkannten Leiden für die Verschlimmerung eines<br />

schädigungsunabhängig entstandenen Leidens wegen<br />

der insoweit in der medizinischen Wissenschaft<br />

bestehenden Ungewissheit nicht mit Wahrscheinlichkeit<br />

beurteilt werden, so sind bei der Bemessung des<br />

Verschlimmerungsanteils das Ausmaß des Vorschadens,<br />

die Art des Leidens, die ihm innewohnende Entwicklungstendenz<br />

<strong>und</strong> der weitere Leidensverlauf zu<br />

berücksichtigen. Bei klar abgrenzbaren Verschlimmerungsanteilen<br />

ist der GdS in der auch sonst üblichen<br />

Weise zu bilden; bei späteren, erneut abgrenzbaren<br />

(zum Beispiel schubartigen) Verschlechterungen des<br />

Leidens ist dann zu prüfen, ob diese nun mehr mit<br />

Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (zum Beispiel<br />

nach langem, schubfreiem Intervall oder bei Einwirkung<br />

von neuen, in ihrer ursächlichen Bedeutung<br />

bekannten Faktoren). Bei nicht klar abgrenzbaren Verschlimmerungen<br />

– wenn also die ursächliche Bedeutung<br />

von Schädigungstatbeständen auch für den weiteren<br />

Verlauf nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt<br />

werden kann (zum Beispiel bei chronisch-progredienten<br />

Verlaufsformen) – kann je nach Ausmaß des<br />

Vorschadens <strong>und</strong> der hieraus ableitbaren Entwicklungstendenz<br />

des Leidens ein Bruchteil des jeweiligen<br />

Gesamtleidens oder auch der gesamte Leidenszustand<br />

in die Kannversorgung einbezogen werden.<br />

5. Mittelbare Schädigungsfolgen<br />

Mittelbare Schädigungsfolgen sind Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />

die durch ein äußeres Ereignis, das seine Ursache<br />

in einem schädigungsbedingten Leiden hat, herbeigeführt<br />

worden sind. Die mittelbaren Schädigungsfolgen<br />

werden versorgungsrechtlich wie unmittelbare Schädigungsfolgen<br />

behandelt. Ein in der Eigenart eines Leidens<br />

liegender Folgeschaden ist keine mittelbare, sondern<br />

eine unmittelbare Schädigungsfolge.<br />

6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen<br />

Eine von der beschädigten Person absichtlich herbeigeführte<br />

Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne der<br />

Versorgungsgesetze. Absichtlich herbeigeführt ist sie<br />

dann, wenn sie von der beschädigten Person erstrebt<br />

war. Selbsttötung <strong>und</strong> die Folgen eines Selbsttötungsversuches<br />

oder einer Selbstverletzung sind nicht absichtlich<br />

herbeigeführt, wenn eine Beeinträchtigung der<br />

freien Willensbestimmung durch versorgungsrechtlich<br />

geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.<br />

7. Anerkennung im Sinne der Entstehung <strong>und</strong><br />

Aner kennung im Sinne der Verschlimmerung<br />

a) Die Anerkennung einer Ges<strong>und</strong>heitsstörung im Sinne<br />

der Entstehung setzt voraus, dass zur Zeit der Einwirkung<br />

des schädigenden Vorganges noch kein dieser<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörung zugehöriges pathologisches<br />

physisches oder psychisches Geschehen vorhanden<br />

war. Dies gilt auch, wenn auf eine Disposition zu der<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörung geschlossen werden kann. Sofern<br />

zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorganges<br />

bereits ein einer Ges<strong>und</strong>heitsstörung zugehöriges<br />

pathologisches physisches oder psychisches<br />

Geschehen, wenn auch noch nicht bemerkt, vorhanden<br />

war, kommt nur eine Anerkennung im Sinne der<br />

Verschlimmerung in Frage, falls die äußere Einwirkung<br />

entweder den Zeitpunkt vorverlegt hat, an dem<br />

das Leiden sonst in Erscheinung getreten wäre, oder<br />

das Leiden in schwererer Form aufgetreten ist, als es<br />

sonst zu erwarten gewesen wäre. Von diesem Begriff<br />

der Verschlimmerung ist der Begriff der Verschlimmerung<br />

im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse<br />

zu unterscheiden.<br />

b) Bei weiterer Verschlechterung sowohl im Sinne der<br />

Entstehung als auch im Sinne der Verschlimmerung<br />

anerkannter Ges<strong>und</strong>heitsstörungen ist jeweils zu prüfen,<br />

ob die Leidenszunahme noch auf eine Schädigung<br />

ursächlich zurückzuführen ist.<br />

c) Bei der ärztlichen Begutachtung muss abgewogen<br />

werden, ob nur die eigengesetzliche Entwicklung<br />

eines Leidens vorliegt oder ob dienstliche oder außerdienstliche<br />

Einwirkungen als wesentliche Bedingung<br />

einen Einfluss auf die Stärke der Krankheitserscheinungen<br />

<strong>und</strong> auf die Schnelligkeit des Fortschreitens<br />

hatten.<br />

8. Arten der Verschlimmerung<br />

Medizinisch gesehen unterscheidet man verschiedene<br />

Arten der Verschlimmerung. Ein schädigender Vorgang<br />

kann nur vorübergehend zu einer Zunahme des Krankheitswertes<br />

<strong>und</strong> damit zu keiner oder nicht zu einem bleibenden<br />

schädigungsbedingten GdS führen; er kann anhaltend,<br />

aber abgrenzbar den weiteren Krankheitsver-<br />

144

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!