Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden<br />
Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung<br />
erfüllt sind.<br />
e) Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs<br />
zwischen einem als Schädigungsfolge anerkannten<br />
Leiden <strong>und</strong> einem neuen Leiden nicht gegeben,<br />
weil über die Ursache des neuen Leidens in<br />
der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht,<br />
so ist eine Kannversorgung nur dann gerechtfertigt,<br />
wenn das als Ursache in Betracht kommende<br />
Leiden aus heutiger Sicht zu Recht anerkannt worden<br />
ist. Das heißt bei der Überprüfung der früheren Entscheidung<br />
müsste unter Berücksichtigung jeweils<br />
neuester medizinischer Erkenntnisse das anerkannte<br />
Leiden erneut als Schädigungsfolge anerkannt werden.<br />
Kommt bei einem Leiden, für das bereits teilweise<br />
eine Versorgung als Rechtsanspruch besteht, über<br />
diesen Anteil hinaus eine Kannversorgung in Betracht,<br />
so kann diese nur gewährt werden, wenn der<br />
als Schädigungsfolge anerkannte Teil des Leidens,<br />
der als mögliche Ursache für eine weitergehende Versorgung<br />
erörtert wird, zu Recht anerkannt worden ist,<br />
oder wenn für den als Schädigungsfolge anerkannten<br />
Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung<br />
erfüllt sind.<br />
f) Kann die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen<br />
oder von zu Recht als Schädigungsfolge<br />
anerkannten Leiden für die Verschlimmerung eines<br />
schädigungsunabhängig entstandenen Leidens wegen<br />
der insoweit in der medizinischen Wissenschaft<br />
bestehenden Ungewissheit nicht mit Wahrscheinlichkeit<br />
beurteilt werden, so sind bei der Bemessung des<br />
Verschlimmerungsanteils das Ausmaß des Vorschadens,<br />
die Art des Leidens, die ihm innewohnende Entwicklungstendenz<br />
<strong>und</strong> der weitere Leidensverlauf zu<br />
berücksichtigen. Bei klar abgrenzbaren Verschlimmerungsanteilen<br />
ist der GdS in der auch sonst üblichen<br />
Weise zu bilden; bei späteren, erneut abgrenzbaren<br />
(zum Beispiel schubartigen) Verschlechterungen des<br />
Leidens ist dann zu prüfen, ob diese nun mehr mit<br />
Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (zum Beispiel<br />
nach langem, schubfreiem Intervall oder bei Einwirkung<br />
von neuen, in ihrer ursächlichen Bedeutung<br />
bekannten Faktoren). Bei nicht klar abgrenzbaren Verschlimmerungen<br />
– wenn also die ursächliche Bedeutung<br />
von Schädigungstatbeständen auch für den weiteren<br />
Verlauf nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt<br />
werden kann (zum Beispiel bei chronisch-progredienten<br />
Verlaufsformen) – kann je nach Ausmaß des<br />
Vorschadens <strong>und</strong> der hieraus ableitbaren Entwicklungstendenz<br />
des Leidens ein Bruchteil des jeweiligen<br />
Gesamtleidens oder auch der gesamte Leidenszustand<br />
in die Kannversorgung einbezogen werden.<br />
5. Mittelbare Schädigungsfolgen<br />
Mittelbare Schädigungsfolgen sind Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />
die durch ein äußeres Ereignis, das seine Ursache<br />
in einem schädigungsbedingten Leiden hat, herbeigeführt<br />
worden sind. Die mittelbaren Schädigungsfolgen<br />
werden versorgungsrechtlich wie unmittelbare Schädigungsfolgen<br />
behandelt. Ein in der Eigenart eines Leidens<br />
liegender Folgeschaden ist keine mittelbare, sondern<br />
eine unmittelbare Schädigungsfolge.<br />
6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen<br />
Eine von der beschädigten Person absichtlich herbeigeführte<br />
Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne der<br />
Versorgungsgesetze. Absichtlich herbeigeführt ist sie<br />
dann, wenn sie von der beschädigten Person erstrebt<br />
war. Selbsttötung <strong>und</strong> die Folgen eines Selbsttötungsversuches<br />
oder einer Selbstverletzung sind nicht absichtlich<br />
herbeigeführt, wenn eine Beeinträchtigung der<br />
freien Willensbestimmung durch versorgungsrechtlich<br />
geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.<br />
7. Anerkennung im Sinne der Entstehung <strong>und</strong><br />
Aner kennung im Sinne der Verschlimmerung<br />
a) Die Anerkennung einer Ges<strong>und</strong>heitsstörung im Sinne<br />
der Entstehung setzt voraus, dass zur Zeit der Einwirkung<br />
des schädigenden Vorganges noch kein dieser<br />
Ges<strong>und</strong>heitsstörung zugehöriges pathologisches<br />
physisches oder psychisches Geschehen vorhanden<br />
war. Dies gilt auch, wenn auf eine Disposition zu der<br />
Ges<strong>und</strong>heitsstörung geschlossen werden kann. Sofern<br />
zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorganges<br />
bereits ein einer Ges<strong>und</strong>heitsstörung zugehöriges<br />
pathologisches physisches oder psychisches<br />
Geschehen, wenn auch noch nicht bemerkt, vorhanden<br />
war, kommt nur eine Anerkennung im Sinne der<br />
Verschlimmerung in Frage, falls die äußere Einwirkung<br />
entweder den Zeitpunkt vorverlegt hat, an dem<br />
das Leiden sonst in Erscheinung getreten wäre, oder<br />
das Leiden in schwererer Form aufgetreten ist, als es<br />
sonst zu erwarten gewesen wäre. Von diesem Begriff<br />
der Verschlimmerung ist der Begriff der Verschlimmerung<br />
im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse<br />
zu unterscheiden.<br />
b) Bei weiterer Verschlechterung sowohl im Sinne der<br />
Entstehung als auch im Sinne der Verschlimmerung<br />
anerkannter Ges<strong>und</strong>heitsstörungen ist jeweils zu prüfen,<br />
ob die Leidenszunahme noch auf eine Schädigung<br />
ursächlich zurückzuführen ist.<br />
c) Bei der ärztlichen Begutachtung muss abgewogen<br />
werden, ob nur die eigengesetzliche Entwicklung<br />
eines Leidens vorliegt oder ob dienstliche oder außerdienstliche<br />
Einwirkungen als wesentliche Bedingung<br />
einen Einfluss auf die Stärke der Krankheitserscheinungen<br />
<strong>und</strong> auf die Schnelligkeit des Fortschreitens<br />
hatten.<br />
8. Arten der Verschlimmerung<br />
Medizinisch gesehen unterscheidet man verschiedene<br />
Arten der Verschlimmerung. Ein schädigender Vorgang<br />
kann nur vorübergehend zu einer Zunahme des Krankheitswertes<br />
<strong>und</strong> damit zu keiner oder nicht zu einem bleibenden<br />
schädigungsbedingten GdS führen; er kann anhaltend,<br />
aber abgrenzbar den weiteren Krankheitsver-<br />
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