Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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auf Stamm <strong>und</strong> Extremitäten weitgehend<br />
begrenzt, mit stärkerer Schuppung<br />
<strong>und</strong> Verfärbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />
schwere Form<br />
mit ausgeprägter Schuppung <strong>und</strong> Verfärbung<br />
der gesamten Haut, insbesondere<br />
der Gelenkbeugen <strong>und</strong> des<br />
Gesichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–80<br />
17.10 Mykosen<br />
bei begrenztem Hautbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />
bei Befall aller Finger- <strong>und</strong> Fußnägel,<br />
ggf. mit Zerstörung von Nagelplatten . . . . . . . . . . . 20<br />
Chronisch rezidivierendes Erysipel<br />
ohne bleibendes Lymphödem . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />
Chronisch rezidivierender Herpes simplex<br />
geringe Ausdehnung, bis zu dreimal<br />
im Jahr rezidivierend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />
größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
17.11 Totaler Haarausfall<br />
(mit Fehlen von Augenbrauen <strong>und</strong><br />
Wimpern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
17.12 Naevus<br />
Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer<br />
eventuellen Entstellung.<br />
Pigmentstörungen (zum Beispiel Vitiligo)<br />
an Händen <strong>und</strong>/oder Gesicht gering . . . . . . . . . . . 10<br />
ausgedehnter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
17.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut<br />
ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten (Ausnahmen: zum Beispiel Basalzellkarzinome,<br />
Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während<br />
dieser Zeit<br />
nach Entfernung eines Melanoms im<br />
Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder<br />
eines anderen Hauttumors in den Stadien<br />
(pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
18. Haltungs- <strong>und</strong> Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
18.1 Allgemeines<br />
Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative<br />
Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische<br />
Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische<br />
Krankheiten, Kollagenosen <strong>und</strong><br />
Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der<br />
Weichteile.<br />
Der GdS für angeborene <strong>und</strong> erworbene Schäden an<br />
den Haltungs- <strong>und</strong> Bewegungsorganen wird entscheidend<br />
bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen<br />
(Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit)<br />
<strong>und</strong> die Mitbeteiligung anderer Organsysteme.<br />
Die üblicherweise auftretenden Beschwerden<br />
sind dabei mitberücksichtigt.<br />
Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu<br />
berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen<br />
der Gelenke können schwerwiegender als eine<br />
Versteifung sein.<br />
Bei Haltungsschäden <strong>und</strong>/oder degenerativen Veränderungen<br />
an Gliedmaßengelenken <strong>und</strong> an der Wirbelsäule<br />
(zum Beispiel Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen,<br />
muskuläre Verspannungen, Kontrakturen<br />
oder Atrophien zu berücksichtigen.<br />
Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen<br />
(zum Beispiel degenerativer Art) allein rechtfertigen<br />
noch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die<br />
Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder<br />
an der Wirbelsäule (zum Besispiel Meniskusoperation,<br />
Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt<br />
wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.<br />
Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden<br />
nach der Neutral-Null-Methode angegeben.<br />
Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn<br />
sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind<br />
<strong>und</strong> durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke,<br />
Nerven oder Gefäße ausüben.<br />
Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der<br />
Funktionseinbuße <strong>und</strong> der Beeinträchtigung des Blut<strong>und</strong><br />
Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können<br />
Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen<br />
einen GdS bedingen.<br />
Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind<br />
unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der<br />
strukturellen <strong>und</strong> funktionellen Einbuße die Aktivität mit<br />
ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand <strong>und</strong> die<br />
Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes<br />
gilt für Kollagenosen <strong>und</strong> Vaskulitiden.<br />
Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (zum<br />
Beispiel Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen,<br />
gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden)<br />
ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung<br />
<strong>und</strong> den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich<br />
messtechnisch nachgewiesene Minderung<br />
des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die<br />
Annahme eines GdS.<br />
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