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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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auf Stamm <strong>und</strong> Extremitäten weitgehend<br />

begrenzt, mit stärkerer Schuppung<br />

<strong>und</strong> Verfärbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />

schwere Form<br />

mit ausgeprägter Schuppung <strong>und</strong> Verfärbung<br />

der gesamten Haut, insbesondere<br />

der Gelenkbeugen <strong>und</strong> des<br />

Gesichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–80<br />

17.10 Mykosen<br />

bei begrenztem Hautbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

bei Befall aller Finger- <strong>und</strong> Fußnägel,<br />

ggf. mit Zerstörung von Nagelplatten . . . . . . . . . . . 20<br />

Chronisch rezidivierendes Erysipel<br />

ohne bleibendes Lymphödem . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />

Chronisch rezidivierender Herpes simplex<br />

geringe Ausdehnung, bis zu dreimal<br />

im Jahr rezidivierend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

17.11 Totaler Haarausfall<br />

(mit Fehlen von Augenbrauen <strong>und</strong><br />

Wimpern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

17.12 Naevus<br />

Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer<br />

eventuellen Entstellung.<br />

Pigmentstörungen (zum Beispiel Vitiligo)<br />

an Händen <strong>und</strong>/oder Gesicht gering . . . . . . . . . . . 10<br />

ausgedehnter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

17.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut<br />

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten (Ausnahmen: zum Beispiel Basalzellkarzinome,<br />

Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während<br />

dieser Zeit<br />

nach Entfernung eines Melanoms im<br />

Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder<br />

eines anderen Hauttumors in den Stadien<br />

(pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

18. Haltungs- <strong>und</strong> Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

18.1 Allgemeines<br />

Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative<br />

Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische<br />

Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische<br />

Krankheiten, Kollagenosen <strong>und</strong><br />

Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der<br />

Weichteile.<br />

Der GdS für angeborene <strong>und</strong> erworbene Schäden an<br />

den Haltungs- <strong>und</strong> Bewegungsorganen wird entscheidend<br />

bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen<br />

(Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit)<br />

<strong>und</strong> die Mitbeteiligung anderer Organsysteme.<br />

Die üblicherweise auftretenden Beschwerden<br />

sind dabei mitberücksichtigt.<br />

Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu<br />

berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen<br />

der Gelenke können schwerwiegender als eine<br />

Versteifung sein.<br />

Bei Haltungsschäden <strong>und</strong>/oder degenerativen Veränderungen<br />

an Gliedmaßengelenken <strong>und</strong> an der Wirbelsäule<br />

(zum Beispiel Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen,<br />

muskuläre Verspannungen, Kontrakturen<br />

oder Atrophien zu berücksichtigen.<br />

Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen<br />

(zum Beispiel degenerativer Art) allein rechtfertigen<br />

noch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die<br />

Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder<br />

an der Wirbelsäule (zum Besispiel Meniskusoperation,<br />

Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt<br />

wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.<br />

Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden<br />

nach der Neutral-Null-Methode angegeben.<br />

Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn<br />

sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind<br />

<strong>und</strong> durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke,<br />

Nerven oder Gefäße ausüben.<br />

Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der<br />

Funktionseinbuße <strong>und</strong> der Beeinträchtigung des Blut<strong>und</strong><br />

Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können<br />

Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen<br />

einen GdS bedingen.<br />

Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind<br />

unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der<br />

strukturellen <strong>und</strong> funktionellen Einbuße die Aktivität mit<br />

ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand <strong>und</strong> die<br />

Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes<br />

gilt für Kollagenosen <strong>und</strong> Vaskulitiden.<br />

Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (zum<br />

Beispiel Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen,<br />

gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden)<br />

ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung<br />

<strong>und</strong> den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich<br />

messtechnisch nachgewiesene Minderung<br />

des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die<br />

Annahme eines GdS.<br />

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