Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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Schizophrener Residualzustand (zum<br />
Beispiel Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche,<br />
Vitalitätseinbuße, affektive<br />
Nivellierung)<br />
mit geringen <strong>und</strong> einzelnen Restsymptomen<br />
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10–20<br />
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–40<br />
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–70<br />
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80–100<br />
Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden,<br />
aber häufig wiederkehrenden<br />
Phasen<br />
bei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger<br />
Dauer je nach Art <strong>und</strong> Ausprägung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–50<br />
bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger<br />
Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60–100<br />
Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden<br />
ist eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten.<br />
GdS während dieser Zeit, wenn bereits<br />
mehrere manische oder manische<br />
<strong>und</strong> depressive Phasen vorangegangen<br />
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu<br />
werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive<br />
Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase<br />
oder erst mehr als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase<br />
aufgetreten ist.<br />
3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer<br />
Traumen<br />
Leichtere psychovegetative oder psychische<br />
Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–20<br />
Stärker behindernde Störungen<br />
mit wesentlicher Einschränkung der<br />
Erlebnis- <strong>und</strong> Gestaltungsfähigkeit<br />
(zum Beispiel ausgeprägtere depressive,<br />
hypochondrische, asthenische<br />
oder phobische Störungen, Entwicklungen<br />
mit Krankheitswert, somatoforme<br />
Störungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–40<br />
Schwere Störungen (zum Beispiel<br />
schwere Zwangskrankheit)<br />
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–70<br />
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80–100<br />
3.8 Alkoholkrankheit, -abhängigkeit<br />
Eine Alkoholkrankheit liegt vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum<br />
zu körperlichen <strong>und</strong>/oder psychischen<br />
Schäden geführt hat.<br />
Die GdS-Bewertung wird vom Ausmaß des Organschadens<br />
<strong>und</strong> seiner Folgen (zum Beispiel Leberschaden,<br />
Polyneuropathie, Organisch-psychische Veränderung,<br />
hirnorganische Anfälle) <strong>und</strong>/oder vom Ausmaß der Abhängigkeit<br />
<strong>und</strong> der suchtspezifischen Persönlichkeitsänderung<br />
bestimmt. Bei nachgewiesener Abhängigkeit mit<br />
Kontrollverlust <strong>und</strong> erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit<br />
ist der Gesamt-GdS aufgr<strong>und</strong> der Folgen des<br />
chronischen Alkoholkonsums nicht niedriger als 50 zu<br />
bewerten.<br />
Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung<br />
durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung<br />
abgewartet werden (im Allgemeinen zwei<br />
Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdS von<br />
30 anzunehmen, es sei denn, der Organschaden bedingt<br />
noch einen höheren GdS.<br />
Drogenabhängigkeit<br />
Eine Drogenabhängigkeit liegt vor, wenn ein chronischer<br />
Gebrauch von Rauschmitteln zu einer körperlichen <strong>und</strong>/<br />
oder psychischen Abhängigkeit mit entsprechender psychischer<br />
Veränderung <strong>und</strong> sozialen Einordnungsschwierigkeiten<br />
geführt hat.<br />
Der GdS ist je nach psychischer Veränderung <strong>und</strong> sozialen<br />
Anpassungsschwierigkeiten auf mindestens 50 einzuschätzen.<br />
Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung<br />
durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung<br />
abgewartet werden (im Allgemeinen zwei<br />
Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdS von<br />
30 anzunehmen.<br />
3.9 Rückenmarkschäden<br />
Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung<br />
mit beidseits geringen<br />
motorischen <strong>und</strong> sensiblen Ausfällen,<br />
ohne Störungen der Blasen- <strong>und</strong><br />
Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–60<br />
Unvollständige Brustmark-, Lendenmark-<br />
oder Kaudaschädigung mit Teillähmung<br />
beider Beine, ohne Störungen<br />
der Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmfunktion<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–60<br />
Unvollständige Brustmark-, Lendenmark-<br />
oder Kaudaschädigung mit Teillähmung<br />
beider Beine <strong>und</strong> Störungen<br />
der Blasen- <strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60–80<br />
Unvollständige Halsmarkschädigung<br />
mit gewichtigen Teillähmungen beider<br />
Arme <strong>und</strong> Beine <strong>und</strong> Störungen der<br />
Blasen- <strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . 100<br />
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