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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Schizophrener Residualzustand (zum<br />

Beispiel Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche,<br />

Vitalitätseinbuße, affektive<br />

Nivellierung)<br />

mit geringen <strong>und</strong> einzelnen Restsymptomen<br />

ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10–20<br />

mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–40<br />

mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–70<br />

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80–100<br />

Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden,<br />

aber häufig wiederkehrenden<br />

Phasen<br />

bei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger<br />

Dauer je nach Art <strong>und</strong> Ausprägung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–50<br />

bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger<br />

Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60–100<br />

Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden<br />

ist eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten.<br />

GdS während dieser Zeit, wenn bereits<br />

mehrere manische oder manische<br />

<strong>und</strong> depressive Phasen vorangegangen<br />

sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu<br />

werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive<br />

Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase<br />

oder erst mehr als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase<br />

aufgetreten ist.<br />

3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer<br />

Traumen<br />

Leichtere psychovegetative oder psychische<br />

Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–20<br />

Stärker behindernde Störungen<br />

mit wesentlicher Einschränkung der<br />

Erlebnis- <strong>und</strong> Gestaltungsfähigkeit<br />

(zum Beispiel ausgeprägtere depressive,<br />

hypochondrische, asthenische<br />

oder phobische Störungen, Entwicklungen<br />

mit Krankheitswert, somatoforme<br />

Störungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–40<br />

Schwere Störungen (zum Beispiel<br />

schwere Zwangskrankheit)<br />

mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–70<br />

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80–100<br />

3.8 Alkoholkrankheit, -abhängigkeit<br />

Eine Alkoholkrankheit liegt vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum<br />

zu körperlichen <strong>und</strong>/oder psychischen<br />

Schäden geführt hat.<br />

Die GdS-Bewertung wird vom Ausmaß des Organschadens<br />

<strong>und</strong> seiner Folgen (zum Beispiel Leberschaden,<br />

Polyneuropathie, Organisch-psychische Veränderung,<br />

hirnorganische Anfälle) <strong>und</strong>/oder vom Ausmaß der Abhängigkeit<br />

<strong>und</strong> der suchtspezifischen Persönlichkeitsänderung<br />

bestimmt. Bei nachgewiesener Abhängigkeit mit<br />

Kontrollverlust <strong>und</strong> erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit<br />

ist der Gesamt-GdS aufgr<strong>und</strong> der Folgen des<br />

chronischen Alkoholkonsums nicht niedriger als 50 zu<br />

bewerten.<br />

Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung<br />

durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung<br />

abgewartet werden (im Allgemeinen zwei<br />

Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdS von<br />

30 anzunehmen, es sei denn, der Organschaden bedingt<br />

noch einen höheren GdS.<br />

Drogenabhängigkeit<br />

Eine Drogenabhängigkeit liegt vor, wenn ein chronischer<br />

Gebrauch von Rauschmitteln zu einer körperlichen <strong>und</strong>/<br />

oder psychischen Abhängigkeit mit entsprechender psychischer<br />

Veränderung <strong>und</strong> sozialen Einordnungsschwierigkeiten<br />

geführt hat.<br />

Der GdS ist je nach psychischer Veränderung <strong>und</strong> sozialen<br />

Anpassungsschwierigkeiten auf mindestens 50 einzuschätzen.<br />

Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung<br />

durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung<br />

abgewartet werden (im Allgemeinen zwei<br />

Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdS von<br />

30 anzunehmen.<br />

3.9 Rückenmarkschäden<br />

Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung<br />

mit beidseits geringen<br />

motorischen <strong>und</strong> sensiblen Ausfällen,<br />

ohne Störungen der Blasen- <strong>und</strong><br />

Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–60<br />

Unvollständige Brustmark-, Lendenmark-<br />

oder Kaudaschädigung mit Teillähmung<br />

beider Beine, ohne Störungen<br />

der Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmfunktion<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–60<br />

Unvollständige Brustmark-, Lendenmark-<br />

oder Kaudaschädigung mit Teillähmung<br />

beider Beine <strong>und</strong> Störungen<br />

der Blasen- <strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60–80<br />

Unvollständige Halsmarkschädigung<br />

mit gewichtigen Teillähmungen beider<br />

Arme <strong>und</strong> Beine <strong>und</strong> Störungen der<br />

Blasen- <strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . 100<br />

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