Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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Ralf Meyer Warendorfer Str. 26<br />
12345 Musterstadt, den<br />
Sozialgericht<br />
Beispielstraße<br />
12345 Musterstadt<br />
Betr.: Bescheid der Bezirksregierung Münster, Abteilung 2, Ordnungsrecht,<br />
Ges<strong>und</strong>heit, Sozialwesen, Gefahrenabwehr, Verkehr ... vom ..., GZ: ...<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
gegen den oben genannten Bescheid erhebe ich hiermit<br />
Klage<br />
Schriftliche Begründung folgt.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichem Gruß<br />
Ralf Meyer<br />
Änderung des Feststellungsbescheides/<br />
des <strong>Ausweis</strong>es<br />
1. Auf Antrag des (schwer-) behinderten Menschen:<br />
Änderung des<br />
Ges<strong>und</strong> heitszustandes<br />
a) Änderung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes:<br />
Feststellungen der zuständigen Stellen über eine <strong>Behinderung</strong>, den Grad der <strong>Behinderung</strong><br />
<strong>und</strong> die ges<strong>und</strong>heitlichen Merkmale können geändert werden, wenn<br />
sich die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben (positiv<br />
oder negativ). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sich der Grad<br />
der <strong>Behinderung</strong> durch Verschlimmerung oder Besserung der <strong>Behinderung</strong> um<br />
wenigstens zehn nach oben oder unten ändert oder wenn Merkzeichen im <strong>Ausweis</strong><br />
zusätzlich vermerkt werden oder wegfallen sollen.<br />
Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen ähnlich wie beim Erstantrag (Seite<br />
36). Die Überprüfung kann auch ergeben, dass der GdB herabgesetzt wird, zum<br />
Beispiel wenn<br />
sich die <strong>Behinderung</strong> entgegen der Annahme des Antragstellers nicht verschlimmert,<br />
sondern gebessert hat,<br />
die frühere Bewertung unrichtig war.<br />
Falls die zuständige Stelle feststellt, dass sich die <strong>Behinderung</strong> verschlimmert hat,<br />
könnte zum Beispiel folgender Bescheid erteilt werden:<br />
Rechtsmittel<br />
Gegen diesen Bescheid kann der schwerbehinderte Mensch einen Rechtsbehelf<br />
einlegen. Wenn der behinderte Mensch sich mit dem Rechtsbehelf gegen einen<br />
für ihn ungünstigen Neufeststellungsbescheid wehrt, verlängert die zuständige<br />
Stelle bei Ablauf der Gültigkeitsdauer den bisherigen <strong>Ausweis</strong> bis zum Abschluss<br />
des Rechtsbehelfsverfahrens ohne Änderungen (zur Schutzfrist nach endgültiger<br />
Herabsetzung des GdB unter 50 siehe Seite 80).<br />
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