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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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dertenvertretungen der schwerbehinderten Menschen folgendermaßen schätzen:<br />

Bei der Bildung eines Gesamt-GdB wird die am schwersten beeinträchtigende <strong>Behinderung</strong><br />

entsprechend der Tabelle bewertet, die dann folgende <strong>Behinderung</strong><br />

wird nur noch mit dem halben Tabellenwert addiert, die dritte <strong>Behinderung</strong> nur<br />

noch mit 1 / 3 <strong>und</strong> so weiter. Diese Feststellung kommt den Ergebnissen im Feststellungsbescheid<br />

häufig nahe.<br />

Heilungsbewährung<br />

Schließlich wird unter ärztlicher Beteiligung beurteilt, ob <strong>und</strong> wann von Amts wegen<br />

eine Nachprüfung des Bef<strong>und</strong>es erfolgen soll <strong>und</strong> auf welche Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />

sich die Nachuntersuchung beziehen soll. Bei einigen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />

(zum Beispiel bösartige Geschwulst, Transplantationen innerer Organe) wird dabei<br />

die Zeit einer Heilungsbewährung berücksichtigt.<br />

Der ärztliche Dienst prüft auch, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls welche ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen. Mindestvoraussetzungen<br />

gibt es nur für einzelne Nachteilsausgleiche, nicht aber für Kombinationsfälle.<br />

Liegen die Mindestvoraussetzungen im Einzelfall nicht vor, so wird<br />

jeder Fall individuell geprüft (vergleiche Seite 25 „Zu Randnummer 12“).<br />

Akteneinsicht<br />

Der Antragsteller hat das Recht, die ärztlichen Beurteilungen <strong>und</strong> übrigen Unterlagen<br />

einzusehen; er kann deshalb Akteneinsicht beantragen.<br />

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