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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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nasal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

temporal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

Bei unvollständigen Halbseiten- <strong>und</strong> Quadrantenausfällen<br />

ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen.<br />

Gesichtsfeldeinengungen<br />

Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld<br />

des anderen Auges<br />

auf 10° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

auf 5° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Allseitige Einengung binokular<br />

auf 50° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

auf 30° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

auf 10° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

auf 5° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen<br />

Auges<br />

auf 50° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

auf 30° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

auf 10° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . 90<br />

auf 5° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle,<br />

Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb<br />

des horizontalen Meridians, binokular<br />

mindestens 1 / 3 ausgefallene Fläche . . . . . . . . . . . . 20<br />

mindestens 2 / 3 ausgefallene Fläche . . . . . . . . . . . . 50<br />

Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend<br />

höher zu bewerten.<br />

4.6 Ausfall des Farbensinns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Einschränkung der Dunkeladaptation<br />

(Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

4.7 Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der<br />

GdS allein nach dem Sehvermögen.<br />

4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in<br />

den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;<br />

GdS während dieser Zeit<br />

bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel<br />

(auch bei Augapfelentfernung). . . . . . . . . . . . . . 50<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />

5. Hör- <strong>und</strong> Gleichgewichtsorgan<br />

Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen<br />

ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren<br />

Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist.<br />

Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft<br />

für Hals-Nasen-Ohrenheilk<strong>und</strong>e, Kopf- <strong>und</strong> Hals-Chirurgie<br />

empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D)<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen. Nach Durchführung eines Ton- <strong>und</strong><br />

Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes<br />

aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.<br />

Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit<br />

berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs<br />

durch Hörhilfen mit.<br />

Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verb<strong>und</strong>en,<br />

zum Beispiel Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen,<br />

Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche<br />

psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend<br />

höher bewertet werden.<br />

5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit<br />

oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit<br />

Sprachstörungen<br />

angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr<br />

erworben (schwere Störung des<br />

Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr)<br />

mit schweren Sprachstörungen<br />

(schwer verständliche Lautsprache,<br />

geringer Sprachschatz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

sonst je nach Sprachstörung . . . . . . . . . . . . . . 80–90<br />

5.2 Hörverlust<br />

5.2.1 Zur Ermittlung des prozentualen<br />

Hörverlustes aus den Werten der<br />

sprachaudiometrischen Untersuchung<br />

(nach Boenninghaus <strong>und</strong> Röser 1973):<br />

Tabelle A<br />

Hörverlust für Zahlen in dB<br />

ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab<br />

< 20 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70<br />

< 20 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100<br />

ab 20 95 95 95 95 95 95 95 95 95 95 95 100<br />

ab 35 90 90 90 90 90 90 90 90 90 90 95 100<br />

ab 50 80 80 80 80 80 80 80 80 80 90 95 100<br />

ab 75 70 70 70 70 70 70 70 70 80 90 95 100<br />

ab 100 60 60 60 60 60 60 60 70 80 90 95<br />

ab 125 50 50 50 50 50 50 60 70 80 90<br />

ab 150 40 40 40 40 40 50 60 70 80<br />

ab 175 30 30 30 30 40 50 60 70<br />

ab 200 20 20 20 30 40 50 60<br />

ab 225 10 10 20 30 40 50<br />

ab 250 0 10 20 30 40<br />

Gesamtwortvertehen<br />

Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständniskurve errechnet. Es entsteht<br />

durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 <strong>und</strong> 100 dB Lautstärke (einfaches<br />

Gesamtwortverstehen).<br />

Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40 % ist das<br />

gewichtete Gesamtwortverstehen (Feldmann 1988) anzuwenden: 3 x Verständnisquote<br />

bei 60 dB + 2 x Verständnisquote bei 80 dB + 1 x Verständnisquote bei 100 dB, Summe<br />

dividiert durch 2.<br />

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