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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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als Schädigungsfolge anzusehen, wenn die beschädigte<br />

Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich<br />

mindestens ein Jahr länger gelebt hätte.<br />

Der ärztlichen Beurteilung sind hierbei Grenzen gesetzt;<br />

eine besonders sorgfältige Abwägung aller Umstände<br />

ist geboten.<br />

e) Eine aus dienstlichen Gründen oder wegen Schädigungsfolgen<br />

unterbliebene rechtzeitige oder richtige<br />

Behandlung kann Ursache des Todes sein.<br />

f) Häufig kann der ursächliche Zusammenhang zwischen<br />

Schädigung <strong>und</strong> Tod ohne Leichenöffnung<br />

nicht zutreffend beurteilt werden.<br />

12. Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden<br />

a) Ein Vorschaden ist eine schädigungsunabhängige<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörung, die bei Eintritt der Schädigung<br />

bereits nachweisbar bestanden hat. Beim Vorliegen<br />

eines Vorschadens ist bei der Bemessung des schädigungsbedingten<br />

GdS Folgendes zu beachten:<br />

aa) Wenn sich Vorschaden <strong>und</strong> Schädigungsfolge an<br />

verschiedenen Körperteilen befinden <strong>und</strong> sich gegenseitig<br />

nicht beeinflussen, so ist der Vorschaden<br />

ohne Bedeutung.<br />

bb) Hat die Schädigung eine vorgeschädigte Gliedmaße<br />

oder ein vorgeschädigtes Organ betroffen,<br />

muss der schädigungsbedingte GdS niedriger<br />

sein als der GdS, der sich aus dem nun bestehenden<br />

Gesamtschaden ergibt, es sei denn, dass der<br />

Vorschaden nach seinem Umfang oder nach seiner<br />

Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörung hat. Der schädigungsbedingte<br />

GdS lässt sich dabei nicht einfach dadurch<br />

ermitteln, dass der GdS des Vorschadens<br />

rein rechnerisch von dem GdS des Gesamtschadens<br />

abgezogen wird; maßgeblich ist, zu welchem<br />

zusätzlichen anatomischen <strong>und</strong> funktionellen Verlust<br />

die Schädigung geführt hat.<br />

cc) Sind durch Vorschaden <strong>und</strong> Schädigungsfolge<br />

verschiedene Organe oder Gliedmaßen oder paarige<br />

Organe betroffen <strong>und</strong> verstärkt der Vorschaden<br />

die schädigungsbedingte Funktionsstörung,<br />

so ist der schädigungsbedingte GdS unter Umständen<br />

höher zu bewerten, als es bei isolierter<br />

Betrachtung der Schädigungsfolge zu geschehen<br />

hätte.<br />

b) Ein Nachschaden ist eine Ges<strong>und</strong>heitsstörung, die<br />

zeitlich nach der Schädigung eingetreten ist <strong>und</strong> nicht<br />

in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung<br />

steht. Eine solche Ges<strong>und</strong>heitsstörung kann bei der<br />

Feststellung des GdS nach § 30 Absatz 1 B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />

nicht berücksichtigt werden, auch<br />

dann nicht, wenn sie zusammen mit Schädigungsfolgen<br />

zu besonderen Auswirkungen führt, bei denen die<br />

Schädigungsfolgen eine gleichwertige oder überwiegende<br />

Bedeutung haben.<br />

c) Wenn demgegenüber nach einer Schädigung eine<br />

weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörung eintritt, bei der – vor<br />

allem nach ihrer Art – wahrscheinlich ist, dass die<br />

Schädigung oder deren Folgen bei der Entstehung<br />

dieser Ges<strong>und</strong>heitsstörung wesentlich mitgewirkt haben,<br />

so handelt es sich um einen Folgeschaden, der<br />

eine weitere Schädigungsfolge darstellt <strong>und</strong> daher mit<br />

seinem gesamtem GdS zu berücksichtigen ist. Wenn<br />

ein solcher Folgeschaden erst viele Jahre nach der<br />

Schädigung in Erscheinung tritt, spricht man auch von<br />

einem Spätschaden.<br />

13. Voraussetzungen für die Pflegezulage,<br />

Pflegezulagestufen<br />

a) Pflegezulage wird bewilligt, solange Beschädigte infolge<br />

der Schädigung so hilflos sind, dass sie für eine<br />

Reihe von häufig <strong>und</strong> regelmäßig wiederkehrenden<br />

Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz<br />

im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd<br />

bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt,<br />

wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder<br />

Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich<br />

ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet<br />

werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft<br />

zur Hilfeleistung erforderlich ist.<br />

b) Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen der Schädigung<br />

verursacht sein. Dabei ist es nicht erforderlich,<br />

dass sie ausschließlich oder überwiegend auf eine<br />

Schädigungsfolge zurückzuführen ist. Es genügt,<br />

dass für den Eintritt der Hilflosigkeit – oder auch für<br />

eine Erhöhung des Pflegebedürfnisses – die Schädigungsfolge<br />

eine annähernd gleichwertige Bedeutung<br />

gegenüber anderen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen hat.<br />

c) Die Pflegezulage wird in sechs Stufen bewilligt. Für<br />

dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche<br />

Pflege sind die Stufen II bis VI vorgesehen.<br />

d) Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis<br />

liegt vor, wenn der Aufwand an Pflege etwa in gleichem<br />

Umfang wie bei dauerndem Krankenlager einer beschädigten<br />

Person notwendig ist. Dauerndes Krankenlager<br />

setzt nicht voraus, dass man das Bett überhaupt<br />

nicht verlassen kann.<br />

e) Bei Doppelamputierten ohne weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />

– ausgenommen Doppel-Unterschenkelamputierten<br />

– ist im allgemeinen eine Pflegezulage<br />

nach Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob<br />

es sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste<br />

(Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,<br />

ganzer Fuß) handelt. Sofern nicht besondere<br />

Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen<br />

sind folgende Stufen der Pflegezulage angemessen:<br />

1. Bei Verlust beider Beine im Oberschenkel:<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Stufe II<br />

2. Bei Verlust beider Hände oder Unterarme:<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stufe III<br />

3. Bei Verlust beider Arme im Ober-<br />

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