Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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als Schädigungsfolge anzusehen, wenn die beschädigte<br />
Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich<br />
mindestens ein Jahr länger gelebt hätte.<br />
Der ärztlichen Beurteilung sind hierbei Grenzen gesetzt;<br />
eine besonders sorgfältige Abwägung aller Umstände<br />
ist geboten.<br />
e) Eine aus dienstlichen Gründen oder wegen Schädigungsfolgen<br />
unterbliebene rechtzeitige oder richtige<br />
Behandlung kann Ursache des Todes sein.<br />
f) Häufig kann der ursächliche Zusammenhang zwischen<br />
Schädigung <strong>und</strong> Tod ohne Leichenöffnung<br />
nicht zutreffend beurteilt werden.<br />
12. Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden<br />
a) Ein Vorschaden ist eine schädigungsunabhängige<br />
Ges<strong>und</strong>heitsstörung, die bei Eintritt der Schädigung<br />
bereits nachweisbar bestanden hat. Beim Vorliegen<br />
eines Vorschadens ist bei der Bemessung des schädigungsbedingten<br />
GdS Folgendes zu beachten:<br />
aa) Wenn sich Vorschaden <strong>und</strong> Schädigungsfolge an<br />
verschiedenen Körperteilen befinden <strong>und</strong> sich gegenseitig<br />
nicht beeinflussen, so ist der Vorschaden<br />
ohne Bedeutung.<br />
bb) Hat die Schädigung eine vorgeschädigte Gliedmaße<br />
oder ein vorgeschädigtes Organ betroffen,<br />
muss der schädigungsbedingte GdS niedriger<br />
sein als der GdS, der sich aus dem nun bestehenden<br />
Gesamtschaden ergibt, es sei denn, dass der<br />
Vorschaden nach seinem Umfang oder nach seiner<br />
Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte<br />
Ges<strong>und</strong>heitsstörung hat. Der schädigungsbedingte<br />
GdS lässt sich dabei nicht einfach dadurch<br />
ermitteln, dass der GdS des Vorschadens<br />
rein rechnerisch von dem GdS des Gesamtschadens<br />
abgezogen wird; maßgeblich ist, zu welchem<br />
zusätzlichen anatomischen <strong>und</strong> funktionellen Verlust<br />
die Schädigung geführt hat.<br />
cc) Sind durch Vorschaden <strong>und</strong> Schädigungsfolge<br />
verschiedene Organe oder Gliedmaßen oder paarige<br />
Organe betroffen <strong>und</strong> verstärkt der Vorschaden<br />
die schädigungsbedingte Funktionsstörung,<br />
so ist der schädigungsbedingte GdS unter Umständen<br />
höher zu bewerten, als es bei isolierter<br />
Betrachtung der Schädigungsfolge zu geschehen<br />
hätte.<br />
b) Ein Nachschaden ist eine Ges<strong>und</strong>heitsstörung, die<br />
zeitlich nach der Schädigung eingetreten ist <strong>und</strong> nicht<br />
in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung<br />
steht. Eine solche Ges<strong>und</strong>heitsstörung kann bei der<br />
Feststellung des GdS nach § 30 Absatz 1 B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />
nicht berücksichtigt werden, auch<br />
dann nicht, wenn sie zusammen mit Schädigungsfolgen<br />
zu besonderen Auswirkungen führt, bei denen die<br />
Schädigungsfolgen eine gleichwertige oder überwiegende<br />
Bedeutung haben.<br />
c) Wenn demgegenüber nach einer Schädigung eine<br />
weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörung eintritt, bei der – vor<br />
allem nach ihrer Art – wahrscheinlich ist, dass die<br />
Schädigung oder deren Folgen bei der Entstehung<br />
dieser Ges<strong>und</strong>heitsstörung wesentlich mitgewirkt haben,<br />
so handelt es sich um einen Folgeschaden, der<br />
eine weitere Schädigungsfolge darstellt <strong>und</strong> daher mit<br />
seinem gesamtem GdS zu berücksichtigen ist. Wenn<br />
ein solcher Folgeschaden erst viele Jahre nach der<br />
Schädigung in Erscheinung tritt, spricht man auch von<br />
einem Spätschaden.<br />
13. Voraussetzungen für die Pflegezulage,<br />
Pflegezulagestufen<br />
a) Pflegezulage wird bewilligt, solange Beschädigte infolge<br />
der Schädigung so hilflos sind, dass sie für eine<br />
Reihe von häufig <strong>und</strong> regelmäßig wiederkehrenden<br />
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz<br />
im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd<br />
bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt,<br />
wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder<br />
Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich<br />
ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet<br />
werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft<br />
zur Hilfeleistung erforderlich ist.<br />
b) Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen der Schädigung<br />
verursacht sein. Dabei ist es nicht erforderlich,<br />
dass sie ausschließlich oder überwiegend auf eine<br />
Schädigungsfolge zurückzuführen ist. Es genügt,<br />
dass für den Eintritt der Hilflosigkeit – oder auch für<br />
eine Erhöhung des Pflegebedürfnisses – die Schädigungsfolge<br />
eine annähernd gleichwertige Bedeutung<br />
gegenüber anderen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen hat.<br />
c) Die Pflegezulage wird in sechs Stufen bewilligt. Für<br />
dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche<br />
Pflege sind die Stufen II bis VI vorgesehen.<br />
d) Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis<br />
liegt vor, wenn der Aufwand an Pflege etwa in gleichem<br />
Umfang wie bei dauerndem Krankenlager einer beschädigten<br />
Person notwendig ist. Dauerndes Krankenlager<br />
setzt nicht voraus, dass man das Bett überhaupt<br />
nicht verlassen kann.<br />
e) Bei Doppelamputierten ohne weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />
– ausgenommen Doppel-Unterschenkelamputierten<br />
– ist im allgemeinen eine Pflegezulage<br />
nach Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob<br />
es sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste<br />
(Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,<br />
ganzer Fuß) handelt. Sofern nicht besondere<br />
Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen<br />
sind folgende Stufen der Pflegezulage angemessen:<br />
1. Bei Verlust beider Beine im Oberschenkel:<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Stufe II<br />
2. Bei Verlust beider Hände oder Unterarme:<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stufe III<br />
3. Bei Verlust beider Arme im Ober-<br />
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