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Stefan f l Gergely - stefan m. gergely

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der Kläger einen Schaden nachweisen und den kausalen Zusammenhang<br />

zwischen Schaden und GAU herstellen. Lehnt auch ein sowjetischen<br />

Gericht seine Zuständigkeit ab, bliebe dem Geschädigten nur<br />

mehr der Weg des diplomatischen Schutzes durch seinen Heimatstaat<br />

offen.<br />

Ein direkter Anspruch einzelner gegen einen Staat besteht nur dann,<br />

wenn er durch völkerrechtlichen Vertrag begründet wurde, zum Beispiel<br />

durch die Europäische Konvention zum Schutz von Menschenrechten.<br />

Der jeweilige Heimatstaat ist zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,<br />

die Ansprüche seiner Staatsbürger gegenüber anderen Staaten geltend<br />

zu machen. Der Staat muß allerdings dann auf völkerrechdicher Ebene<br />

seinen Anspruch auch auf eine Völkerrechtsnorm stützen, im konkreten<br />

Fall also nachweisen, daß sich im zwischenstaatlichen Verkehr das Prinzip<br />

der Gefährdungshaftung durchgesetzt habe. Bisher wurde ein solches<br />

aber nur in den bereits erwähnten Verträgen über die Haftung bei<br />

Nuklearschäden verankert, darüber hinaus in Verträgen über die Haftung<br />

der Inhaber von Reaktorschiffen, über Schäden, die durch Flugzeuge<br />

über dem Boden von Drittstaaten erzeugt werden, in einem<br />

Übereinkommen über zivilrechdiche Haftung für Ölverschmutzungen<br />

auf See und in dem Weltraumhaftungsvertrag 1972. Der letztgenannte<br />

Vertrag war auch die Gmndlage des Schadenersatzes, den die UdSSR<br />

an Kanada wegen des Absturzes eines atomgetriebenen Satelliten im<br />

Jahre 1978 bezahlt hatte (Salzburger Nachrichten, 17. Mai, Seite 3).<br />

Somit stehen die Chancen, von der Sowjetunion als Betreiber des Reaktors<br />

von Tschernobyl auf dem Klagewege Ersatz zu bekommen, eher<br />

nicht gut. Daran dürfte auch ein im Rahmen der UN-Wirtschaftskommission<br />

abgeschlossenes Abkommen »über weiträumige grenzüberschreitende<br />

Luftverunreinigung« wenig ändern; dieses formuliert zwar<br />

keinen direkten Schadenersatz, hält aber immerhin die Pflicht zu Gesprächen<br />

und zur Weitergabe von Informationen fest. Indirekt könnte<br />

aus diesem Abkommen eine zusätzliche Pflicht zu Schadenersatz abgeleitet<br />

werden. Wie zu erwarten, hat die Sowjetunion bisher die von<br />

westlicher Seite erhobenen Schadenersatzforderungen aus den Folgen<br />

des Reaktorunglücks aus Tschernobyl kategorisch abgewiesen.<br />

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