Stefan f l Gergely - stefan m. gergely
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der Kläger einen Schaden nachweisen und den kausalen Zusammenhang<br />
zwischen Schaden und GAU herstellen. Lehnt auch ein sowjetischen<br />
Gericht seine Zuständigkeit ab, bliebe dem Geschädigten nur<br />
mehr der Weg des diplomatischen Schutzes durch seinen Heimatstaat<br />
offen.<br />
Ein direkter Anspruch einzelner gegen einen Staat besteht nur dann,<br />
wenn er durch völkerrechtlichen Vertrag begründet wurde, zum Beispiel<br />
durch die Europäische Konvention zum Schutz von Menschenrechten.<br />
Der jeweilige Heimatstaat ist zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,<br />
die Ansprüche seiner Staatsbürger gegenüber anderen Staaten geltend<br />
zu machen. Der Staat muß allerdings dann auf völkerrechdicher Ebene<br />
seinen Anspruch auch auf eine Völkerrechtsnorm stützen, im konkreten<br />
Fall also nachweisen, daß sich im zwischenstaatlichen Verkehr das Prinzip<br />
der Gefährdungshaftung durchgesetzt habe. Bisher wurde ein solches<br />
aber nur in den bereits erwähnten Verträgen über die Haftung bei<br />
Nuklearschäden verankert, darüber hinaus in Verträgen über die Haftung<br />
der Inhaber von Reaktorschiffen, über Schäden, die durch Flugzeuge<br />
über dem Boden von Drittstaaten erzeugt werden, in einem<br />
Übereinkommen über zivilrechdiche Haftung für Ölverschmutzungen<br />
auf See und in dem Weltraumhaftungsvertrag 1972. Der letztgenannte<br />
Vertrag war auch die Gmndlage des Schadenersatzes, den die UdSSR<br />
an Kanada wegen des Absturzes eines atomgetriebenen Satelliten im<br />
Jahre 1978 bezahlt hatte (Salzburger Nachrichten, 17. Mai, Seite 3).<br />
Somit stehen die Chancen, von der Sowjetunion als Betreiber des Reaktors<br />
von Tschernobyl auf dem Klagewege Ersatz zu bekommen, eher<br />
nicht gut. Daran dürfte auch ein im Rahmen der UN-Wirtschaftskommission<br />
abgeschlossenes Abkommen »über weiträumige grenzüberschreitende<br />
Luftverunreinigung« wenig ändern; dieses formuliert zwar<br />
keinen direkten Schadenersatz, hält aber immerhin die Pflicht zu Gesprächen<br />
und zur Weitergabe von Informationen fest. Indirekt könnte<br />
aus diesem Abkommen eine zusätzliche Pflicht zu Schadenersatz abgeleitet<br />
werden. Wie zu erwarten, hat die Sowjetunion bisher die von<br />
westlicher Seite erhobenen Schadenersatzforderungen aus den Folgen<br />
des Reaktorunglücks aus Tschernobyl kategorisch abgewiesen.<br />
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