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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 100 von 177Der Dienstnehmer/ Die Dienstnehmerin ist im Rahmen betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-,Feiertags-, Nacht-, Schichtarbeit und geteiltem Dienst sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Plus- und Überstundenverpflichtet.Flexibilisierung der Arbeitszeit durch vertragliche Vereinbarung:1. Vollbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen(1) Der Dienstgeber ist wegen des wechselnden Arbeitsbedarfs aufgrund ........................................... 5) berechtigt, die Arbeitszeiteinseitig, je nach Bedarf, um bis zu 1/5 auf derzeit bis zu ...............................Wochenstunden zu reduzieren, wenn und soweit................................................ 5) dies erforderlich macht / machen.(2) Eine Reduzierung der Arbeitszeit kündigt der Dienstgeber dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin mindestens eine Wochevor dem Beginn an.2. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ............................ oder ......................... % der durchschnittlichenwöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten.(2) Die tägliche Arbeitszeit beträgt mindestens ....................................(3) a) Der Dienstgeber ist wegen des wechselnden Arbeitsbedarfs aufgrund ....................................... 5) berechtigt, diedurchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einseitig, je nach Bedarf, um bis zu 1/5 auf derzeit bis zu ............ Wochenstunden zureduzieren, wenn und soweit ................................. 5) dies erforderlich macht / machen.b) Der Dienstgeber ist wegen des wechselnden Arbeitsbedarfs aufgrund ...................................... 5) berechtigt, diedurchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einseitig, je nach Bedarf, um bis zu 1/4 auf derzeit bis zu ........................Wochenstunden zu erhöhen, wenn soweit .......................... 5) dies erforderlich macht / machen.(4) Eine Veränderung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit kündigt der Dienstgeber dem Dienstnehmer /Dienstnehmerin mindestens eine Woche vor deren Beginn an.oder§ 4Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) in der jeweilsgültigen Fassung, d.h. die Beschlüsse der nach dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse derMitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihres Diakonischen Werkes(Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARGG) gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission zu Regelungen, die den Abschluss und Inhaltvon Arbeitsverträgen betreffen und die Entscheidungen des nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz gebildetenSchlichtungsausschusses.§ 5Die Beschäftigung erfolgt: in ............................................................................................................................................................ Dienstort - 4 ) an verschiedenen Orten 4)(Diese Alternative kommt in Betracht, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin aufgrund seines bzw. ihresDienstauftrages nicht nur an einem Ort beschäftigt werden kann.)§ 12 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> bleibt unberührt.§ 6a) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin 1) ist gemäß § 32 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> in die Entgeltgruppe........................ eingruppiert.b) Die Abtretung von Entgelt ist ausgeschlossen.§ 7Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin wird angemeldet 1)bei der Beihilfeversicherung der Bayer. Versicherungskammer (§ 47 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (§ 48 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)4) Zutreffendes bitte ankreuzen5) genaue Begründung aufnehmen<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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