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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 68 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VG<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUA 22. 09 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche IVb E 10Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 3, 4, 6)A 22. 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche IVb / IVa E 10Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 3, 4)A 22. 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter IVb E 10von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten (Anm. 1, 6)A 22. 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter IVb / IVa E 11von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 40 Plätzen (Anm. 1, 4) / Mitarbeiterinnen undMitarbeiter wie zu 8., 10., 12. und 13. nach vierjährigerBewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 3, 4, 8)A 22 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche IVb / IVa E 11Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des §39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 70 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 3, 4, 8)A 22. 14 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche IVb E 10Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des §39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 40 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 3, 4, 6, 8)A 22. 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter IVa E 11von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 130 Plätzen (Anm. 1, 4, 7)A 22. 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter IVa / III E 12von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 180 Plätzen (Anm. 1, 4)A 22. 18 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche IVa E 11Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 3, 4, 7)A 22. 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter IVa E 11von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 70 Plätzen (Anm. 1, 4, 7, 8)A 22. 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leiter IVa / III E 12von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 90 Plätzen (Anm. 1, 4, 8)A 22. 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche IVa E 11Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des §39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 90 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 3, 4, 7, 8)A 23. 01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Haus- undFamilienpflege und in der Dorfhilfe ohne AusbildungIXb / IXa E 4A 23. 03 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Haus- undFamilienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeitförderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden SchulungIXa / VIII E 5<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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