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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 105 von 177§ 5(1) Der / die Praktikant / in ist verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen zu befolgen.(2) Die Dienstordnung für die erzieherisch tätigen Mitarbeiter in den Kindertagesstätten in der jeweils geltendenFassung 2) ist entsprechend zu beachten.§ 6(1) Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Vertragsverhältnis vom Ausbildungszweck bestimmt wird.2) Für die Dauer des Praktikums wird eine Vergütung gewährt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach§ 1 A II der Anlage 16 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> in der jeweils geltenden Fassung.Monatliche Vergütung: ............................. €(3) Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn der Praktikant / diePraktikantin infolge unverschuldeter Krankheit (dazu gehört auch der unverschuldete Unfall) nicht denPflichten aus diesem Vertragsverhältnis nachkommen kann.(4) Für die Beiträge zur Sozialversicherung gilt die gesetzliche Regelung.§ 7(1) Solange der Praktikant / die Praktikantin unter die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes fällt,richtet sich sowohl die wöchentliche als auch die tägliche Arbeitszeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes.Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, dann richtet sich die regelmäßige durchschnittlichewöchentliche Ausbildungszeit nach § 16 Abs. 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(2) Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 27 1 Arbeitstage.§ 8Das Praktikantenverhältnis endet mit Ablauf des in § 1 dieses Vertrages genannten Zeitraumes beziehungsweisenach einer Vertragsverlängerung gemäß § 2, ohne dass es einer Kündigung bedarf.§ 9Das Praktikantenverhältnis kann während der ersten vier Monate (Probezeit) jederzeit ohne Einhaltung einerKündigungsfrist, danach bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlichund nach Ablauf der Probezeit unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen. Bei einer Vertragsverlängerungnach § 2 entfällt die Probezeit in einer anderen Einrichtung des gleichen Trägers........................................................ , den ........................................................................................................................... .......................................................................(Praktikant / in)(Vertreter der Praktikumsstelle)......................................................................(Bei Minderjährigen auch Unterschrift der gesetzlichen Vertreter)1 Inkrafttreten zum 1. Juli 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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