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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 67 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 21. 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind (Anm. 1, 9, 10,11)A 21. 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Erziehungsheimen mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestelltsind Anm. 1, 9, 11, 12)A 21. 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17., deren Tätigkeitsich mindestens zu einem Drittel durch besondereSchwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVbFallgruppe 20 heraushebt (Anm. 1, 19)A 21. 26 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17., deren Tätigkeitsich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus derVergütungsgruppe IVb Fallgruppe 20 heraushebt (Anm. 1)A 21. 27 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 50 Plätzen (Anm. 1, 9, 12)A 21. 28 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Erziehungsheimen mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 9, 11, 12)A 21. 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17., deren Tätigkeitsich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortungerheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 26heraushebt (Anm. in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 9,12)A 21. 31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen /Psychagoginnen und Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten / Psychagogen mitstaatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfungund entsprechender TätigkeitA 21. 32 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 90 Plätzen (Anm. 1, 9, 12)A 22. 01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen und Leitervon Kindertagesstätten (Anm. 1, 2)A 22. 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 2, 3, 4)A 22. 03 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 40 Plätzen (Anm. 1, 4)A 22. 04 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestelltsind (Anm. 1, 3, 4)A 22. 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen bzw.Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des §39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten bestellt sind (Anm. 1, 3, 5, 8)A 22. 07 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 70 Plätzen (Anm. 1, 4, 6)A 22. 08 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen bzw. Leitervon Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 100 Plätzen (Anm. 1, 4)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUIVb E 10IVb / IVa E 11IVa E 11IVa / III E 12IVa / III E 12IVa / III E 12III / IIa E 12III E 12III / IIa E 13Vc / Vb E 9Vc E 8Vb / IVb E 9Vb E 9Vb E 9IVb E 10IVb / IVa E 11<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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